Rechtsprechung
   BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01   

Rechtswidrige Nebentätigkeit des Polizeihauptkommisars

§ 13 Abs. 1 StGB (unechte Unterlassungsdelikte) verstößt nicht gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG);

§§ 258, 13 Abs. 1 StGB, §§ 163 Abs. 1, 152 Abs. 2 StPO, die Grundsätze der Rechtsprechung über die Strafbarkeit von Polizeibeamten bei unterlassenem Einschreiten nach privat erlangter Kenntnis von begangenen Straftaten (Abwägung im Einzelfall) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13 Abs. 1
    Bestimmtheit unechter Unterlassungsdelikte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    § 13 StGB verstößt nicht gegen Art. 103 II GG

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "BVerfG vom 21.11.2002 (Anm.)" von Prof. Dr. Manfred Seebode, original erschienen in: JZ 2004, 303 - 309.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 1030
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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Ws 61/07  
    Nach dem Grundgesetz soll sichergestellt werden, dass jeder vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er sein Tun oder Unterlassen auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und willkürliche staatliche Reaktionen nicht befürchten muss (BVerfG, NJW 2003, 1030).
  • OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08  
    aa) Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108/114 ff.; 73, 206/234 f.; 75, 329/340 ff. und NJW 2003, 1030 - st. Rspr.).
  • OLG Koblenz, 19.04.2004 - 12 U 515/03  

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Beschädigung eines

    Für die Annahme einer Handlungspflicht eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst ist Voraussetzung, dass dieser nach seiner konkreten Dienstpflicht örtlich und sachlich für das zu schützende Rechtsgut verantwortlich ist; zudem trifft ihn eine Garantenstellung grundsätzlich nur im Rahmen seiner Dienstausübung (vgl. zur Handlungspflicht von Ermittlungsbeamten aufgrund des Legalitätsprinzips BVerfG JZ 2004, 303, 304 mit Anm. Seebode; BGHSt 38, 388, 390).
  • VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06  

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarmaßnahme bei Verstrickung einer

    In seinem Beschluss vom 21.11.2002 (2 BvR 2202/01 - NJW 2003, 1030 f.) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine Garantenstellung als Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit schlichten Untätigbleibens setze nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 13 Abs. 1 StGB) zwingend eine Rechtspflicht zur Abwendung des deliktischen Erfolgs voraus; eine sittliche Pflicht oder die rein faktische Möglichkeit zur Erfolgsabwendung genüge nicht.
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