Rechtsprechung
   BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99   

Reflektierende Flüssigkeit

§ 267 StGB, zu den Voraussetzungen einer zusammengesetzte Urkunde, kein Aussagegehalt des KFZ-Kennzeichens über die dauerhafte Ablesbarkeit (§ 60 Abs. 1 Satz 4 StVZO), deshalb kein Verfälschen, wenn das Kennzeichen nachträglich unleserlich gemacht wird

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StGB (1975); § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG; § 121 Abs. 2 GVG;
    Urkundenfälschung; Reflektierendes Mittel; Amtliches Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs; Kennzeichenmißbrauch; Vorlage.

  • DFR

    Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen

  • Alpmann Schmidt

    StGB 1975 § 267

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  • verkehrslexikon.de

    Problem der Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung bei Verwendung reflektierender Mittel auf Kfz-Kennzeichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 267
    Urkundenfälschung durch Manipulation am Kfz-Kennzeichen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kennzeichenmissbrauch

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Autonummer mit reflektierendem Mittel besprüht: Wer die Erkennbarkeit des Kennzeichens beeinträchtigt, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Urkundenfälschung

  • finanztip.de (Kurzanmerkung und Kurzinformation)

    Kennzeichenmanipulation mit reflektierendem Mittel

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  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Kennzeichenmanipulation mit reflektierendem Mittel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kfz-Kennzeichen mit "Anti-Blitz-Spray" gegen Polizeiblitzer: Keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB - Strafbarkeit gemäß § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)

    Sprühlack-Fall

    § 274 StGB; § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG; § 267 StGB
    Veränderung von Kfz-Kennzeichen durch Auftragen reflektierender Mittel; Urkundenfälschung; Urkundenunterdrückung; Straftat nach dem Straßenverkehrsgesetz

  • finanztip.de (Kurzanmerkung und Kurzinformation)

    Kennzeichenmanipulation mit reflektierendem Mittel

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 197
  • NJW 2000, 229
  • NStZ 2000, 423
  • MDR 1999, 1503
  • NZV 2000, 47
  • VersR 1999, 1554
  • StV 2000, 22 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 4 Ss 130/01  

    Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde bei Fälschung von Stempelplaketten

    Ein mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde versehenes, nach § 23 StVZO für ein bestimmtes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen bildet zusammen mit diesem Fahrzeug eine (zusammengesetzte) Urkunde (BGHSt 16, 94, 95; 18, 66, 70; BGH NJW 2000, 229; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 267 Rdnr. 4).

    Es verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (BGH NJW 2000, 229; OLG Stuttgart VRS 47, 25).

  • FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06  

    Keine Kraftfahrzeugsteuer bei sog. "Registrierzulassungen"

    Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993, 79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10  

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

    Doch gilt dies nicht, wenn eine Bewertung des Gewichts der tatsächlichen Unterschiede in einer Zusammenschau mit der Art der Rechtsfrage (BGHSt 28, 165, 166 f.; 38, 106, 108 f.) ergibt, dass eine Entscheidung wegen der Gleichheit der Rechtsfrage trotz unterschiedlicher Fallgestaltungen nur einheitlich ergehen kann (vgl. BGHSt 45, 197, 200; vgl. auch BGHSt 40, 395, 396).
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  • VG Frankfurt/Main, 18.03.2010 - 1 K 3847/09  

    Keine Umweltprämie bei mehr als einer Vorzulassung

    Nach dem Wortlaut der Regelungen der FZV, die sich in diesem Punkt nicht wesentlich von der früheren StVZO unterscheiden, ist jedoch davon auszugehen, dass das abgestempelte Kennzeichen die Erklärung der Zulassungsstelle verkörpert, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen worden ist (so BGH, B. v. 21.09.1999 - 4 StR 71/99 -. BGHSt 45, 197 = NJW 2000, 229; juris TZ 14).
  • VG Frankfurt/Main, 18.03.2010 - 1 K 3582/09  

    Keine Umweltprämie für Kraftfahrzeuge bei mehr als einer Vorzulassung

    Nach dem Wortlaut der Regelungen der FZV, die sich in diesem Punkt nicht wesentlich von der früheren StVZO unterscheiden, ist jedoch davon auszugehen, dass das abgestempelte Kennzeichen die Erklärung der Zulassungsstelle verkörpert, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen worden ist (so BGH, B. v. 21.09.1999 - 4 StR 71/99 -. BGHSt 45, 197 = NJW 2000, 229; juris TZ 14).
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