Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01   

Rot gepflasterte Teilfläche

§§ 925 Abs. 1, 873 BGB, Regeln über die falsa demonstratio gelten auch bei der Auflassung: haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Erklärenden dem Wortlaut vor;

§ 56 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft ist auch dann zulässig, wenn das geltend gemachte Recht nicht selbständig abtretbar ist (hier: Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB);

§ 28 GBO, Zulässigkeit einer verbundenen Klage auf Genehmigung des Veränderungsnachweises und auf Eintragungsbewilligung

Volltextveröffentlichungen (10)

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Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Falschbezeichnung bei Auflassung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 1038
  • MDR 2002, 510
  • DB 2002, 737
  • WM 2002, 763
  • Rpfleger 2002, 255
  • DB 2002, 737 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (62)  

  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06  

    Immobilien - "falsa demonstratio non nocet" gilt auch bei Auflassung

    Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundstücksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist nach den Grundsätzen der falsa demonstratio auch die übrige Fläche des Anwesens mitverkauft (Fortführung von Senat, Urteil vom 07.12.2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038).*).

    Es ist deshalb nach der Rechtsprechung des Senats normalerweise ohne Bedeutung, ob die Grenzeinrichtungen diese Abgrenzungen nach außen deutlich machen (Urt. v. 2. Dezember 2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 664) oder ob ein auf dem verkauften Grundstück stehendes Gebäude auf das Nachbargrundstück überbaut ist (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1040).

    Der Senat hat das für den Fall entschieden, dass im Vertragstext als Kaufgegenstand das gesamte Grundstück genannt wird, obwohl die Parteien nur eine bestimmte Teilfläche verkaufen wollten (Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; ebenso insoweit schon OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153).

    Ohne eine solche Vermessung kann das Eigentum an der Teilfläche zwar noch aufgelassen werden (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039 f.), diese Auflassung aber nicht in das Grundbuch eingetragen werden, weil ein noch nicht vermessener Grundstücksteil nicht als Grundstück im Grundbuch gebucht werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Teilfläche in einem notariellen Vertrag mit Skizze hinreichend genau bestimmt ist, weil es häufig zu Differenzen zwischen den mehr oder minder genauen Planunterlagen in notariellen Urkunden und der endgültigen Vermessung kommt (Senat, BGHZ 150, 334, 338; Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868).

    Der Senat hat dies etwa für den Fall anerkannt, dass die Parteien das zu verkaufende Anwesen besichtigt haben, um dem Käufer eine Vorstellung von dem Kaufgegenstand zu verschaffen, und diesem hierbei (im entschiedenen Fall: durch eine unterschiedliche Pflasterung) klar vor Augen trat, welche Fläche Gegenstand des Kaufvertrags sein sollte (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1040).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02  

    Städtebauliche Folgekostenverträge

    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor, und eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, m.w.N.).

    Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246).

    Dieser geht aber der allgemeine Grundsatz vor, dass eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - jeweils a.a.O.; Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 RdNr. 19, m.w.N.; Mayer-Maly in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 133 RdNr. 49).

  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05  

    Immobilien - Aufklärungspflicht verletzt: keine Vertragsanpassung möglich

    (1) Zwar geht ein von dem objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien nach §§ 133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor (falsa demonstratio non nocet: Senatsurt. v. 20. November 1987, V ZR 171/86, NJW-RR 1988, 265; v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; RGZ 99, 147, 148).

    Dazu reicht es aus, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (Senatsurt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2001, 1038, 1039; RGZ 66, 427, 429).

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