Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.1999 - 1 C 11.99   

Rückfälliger türkischer Straftäter

Im Rahmen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG steht der Widerruf der Strafaussetzung (§ 56f StGB) der unbedingten Verurteilung nicht gleich: keine Bindung der Ausländerbehörde, sondern Ermessensentscheidung über die Ausweisung;

§§ 45 ff AuslG, zum "Verbrauch" von Ausweisungsgründen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    ARB 1/80 Art. 14; AuslG §§ 45 bis 48; Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) Art. 3 Abs. 3; Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) Art. 2 Abs. 3; StGB §§ 56 ff.
    Ausländerrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ausweisung; Ermessensausweisung; Freiheitsstrafe; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Strafaussetzung zur Bewährung; "Verbrauch" von Ausweisungsgründen; Vertrauensschutz; vorsorgliche Ermessenserwägungen; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2000, 425
  • NVwZ-RR 2000, 320
  • DÖV 2000, 425



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Wird zitiert von ... (54)  

  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 3109/99  

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Heilung; Klagfrist; Ausweisung;

    Hat das Strafgericht wie vorliegend die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ist der Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht auch dann erfüllt, wenn diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung widerrufen worden ist (BVerwG, Urteil vom 16.01.1999, InfAuslR 2000, 105 = DVBl. 2000, 425; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.01.2000, InfAuslR 2000, 277, Urteil vom 27.10.1999, EZAR 031 Nr. 5 = ESVGH Bd. 50, 111, Urteil vom 25.11.1998, InfAuslR 1999, 112).

    Ist die Ausweisung -wie hier- spezialpräventiv motiviert, muss dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, und müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (st.Rspr.; BVerwG, Urteil vom 28.01.1997, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10, S. 38 f., Urteil vom 29.09.1998, NVwZ 1999, 303, Urteil vom 16.11.1999, aaO).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die Straftaten des Klägers sowohl wegen ihrer Art (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999, aaO) als auch wegen ihrer Häufigkeit einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht darstellen.

    Ob sich die Ermessensentscheidung unmittelbar oder infolge der Verweisung in § 47 Abs. 3 S. 2 AuslG auf § 45 Abs. 1 AuslG stützt, ist rechtlich jedenfalls deshalb unschädlich, weil die Behörde in beiden Fällen die gleichen Ermessensgesichtspunkte in den Blick nehmen muss und keine unterschiedlichen Anforderungen an das behördliche Ermessen bestehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.11.1999, DVBl. 2000, 425 hinsichtlich vorsorglicher Ermessensausübung bei Annahme einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG und Verneinung eines Ausnahmefalles).

    Sieht die Behörde anlässlich der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, von der Ausweisung ab, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie sich die Überprüfung dieser Entscheidung für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung vorbehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999, aaO).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02  

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts käme ein "Verzicht der Ausländerbehörde" nur dann in Betracht, wenn sie abschließend entschieden hätte, auf das der Verurteilung vom 21. April 1993 zugrunde liegende persönliche Verhalten des Klägers keine Ausweisung mehr zu stützen (vgl. auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, 128), und wenn sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände insoweit nicht geändert hätten (Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19, S. 9).
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03  

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat (vgl. etwa Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19 = NVwZ-RR 2000, 320; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 = InfAuslR 1991, 268; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 N 150.03 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2002 - 12 UE 203/02 - AuAS 2002, 172; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 11 S 160/01 - InfAuslR 2002, 233 und Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 13 S 1279/96 - InfAuslR 1997, 111; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 - ).
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