Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98   

Schußgesicherte Schalterangestellte

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, 'Waffe', 'Verwenden'

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 250 StGB (1998);
    Verwenden einer Waffe beim Raub; Schwerer Raub; Gefährliches Werkzeug; Schußsicheres Glas.

  • lexetius.com

    StGB 1998 § 250

  • DFR

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 92
  • NJW 1999, 2198
  • NStZ 1999, 617
  • StV 1999, 375
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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02  

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB, ebenso wie etwa in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ist derjenige körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302).

    Der Begriff des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet ( BGHSt 45, 92, 93).

    Dem lag ein strafrechtlicher Waffenbegriff zugrunde, nach dem "Waffe" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB, ebenso wie etwa in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, derjenige körperliche Gegenstand ist, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302).

    Sie wird damit der geladenen Gaswaffe gleichgestellt, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher allgemein als Schußwaffe und damit als Waffe im technischen Sinne angesehen wird ( BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.).

    c) Für das nunmehr vom Großen Senat gefundene Ergebnis spricht auch die Entscheidung BGHSt 45, 92, auf die der vorlegende Strafsenat zu Recht verweist.

    Die Schreckschußwaffe wird dabei in der Gesetzessystematik des Waffenrechts der von der Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts bisher schon als "Waffe" im Sinne der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole (vgl. u.a. BGHSt 24, 136 ff.; 45, 92; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1) gleichgestellt (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8).

  • BGH, 25.04.2001 - 3 StR 533/00  

    Diebstahl mit Waffen; Hilflosigkeit; Geladene Gaspistolen.

    zuzufügen (st. Rspr.; vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB: BGHSt 45, 92, 93).

    In diesem Falle ist es für die Einordnung des Revolvers als Waffe ohne Belang, ob und wie er in der konkreten Tatsituation eingesetzt wird (vgl. BGHSt 45, 92, 93 f.).

    zuzufügen (st. Rspr.; vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB: BGHSt 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302 jew. m.w.Nachw.).

    In diesem Falle ist es für die Einordnung des Revolvers als Waffe ohne Belang, ob und wie er in der konkreten Tatsituation eingesetzt wird (vgl. BGHSt 45, 92, 93 f.; BGH NStZ 1999, 301, 302; anders bei Aufmunitionierung mit Platzpatronen: s. etwa BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f.).

  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99  

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; NJW 1999, 2198; 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).

    Darauf, ob die nach Beschaffenheit und (hier: zugeklapptem) Zustand des Messers gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH NJW 1999, 2198).

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  • BGH, 23.05.2001 - 3 StR 62/01  

    Waffeneigenschaft eines Gummiknüppels; Verwenden einer Waffe beim Tatbestand der

    Diese Auffassung steht auch in Einklang mit der weiten Auslegung des Begriffs "Verwenden" in der Rechtsprechung zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der nicht die Herbeiführung einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr durch den Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs voraussetzt ( BGHSt 45, 92, 94, 96).

    Dem Fehlen einer solchen Gefahr bei dem konkreten Einsatz wird der Tatrichter gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, Rechnung tragen können ( BGHSt 45, 92, 97).

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07  

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Unter den somit nach neuem Recht von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (vgl. BGHSt 45, 92, 93; Fischer, StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 3 a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 244 Rdn. 3).
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 556/09  

    Schwerer Raub (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Drohung; Versuch;

    Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht ( BGHSt 45, 92, 94 f. m. w. N.; BGH NStZ 2008, 687; Sander in MünchKommStGB § 250 Rdn. 58).

    Vielmehr genügt jedes Benutzen solcher Tatmittel bei der Anwendung von Gewalt oder - wie hier - als Drohmittel ( BGHSt 45, 92, 94 f.).

  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07  

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB - ebenso wie in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 2. Alt. StGB - (nur) ein objektives Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und (im Falle seiner Verwendung) nach Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198; BGH NStZ-RR 2000, 43; NStZ 1999, 301, 302; NJW 1998, 3130, 3131; OLG Hamm NJW 2000, 3510 = StV 2001, 352 mit abl. Anm. Kindhäuser/Wallau).

    Darauf, ob die nach Beschaffenheit und (dem eingeklappten) Zustand des Messers gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH NJW 1999, 2198).

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00  

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfasst, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198; BGH NJW 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).

    Darauf, ob die nach Beschaffenheit und - möglicherweise sogar zugeklapptem - Zustand des Messers gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGHSt 45, 92; BayObLG, Urteil vom 12. April 2000 in 5 St RR 206/99).

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01  

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Für den Begriff der (einen Unterfall des gefährlichen Werkzeugs darstellenden) Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat auch die in BGHSt 45, 92, 94 abgedruckte Entscheidung des 4. Strafsenats mit überzeugenden Gründen von einer Berücksichtigung eines konkreten Einsatzes oder einer Einsatzabsicht abgesehen.
  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01  

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Trat bei der Pistole - wie bei neueren Modellen allgemein üblich - das Gas nach vorne aus und war die Pistole mit Gaspatronen geladen, handelte es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ( BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03  

    Gefährliche Körperverletzung, Schusswaffe, Schreckschusswaffe, Gaspistole,

  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10  

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines neutralen Gegenstandes in gefährlicher

  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 572/05  

    Strafzumessung (keine Obergrenze aus statistischen Erkenntnissen zur

  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 102/08  

    Schwerer Raub (gefährliches Werkzeug; Verwenden: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

  • OLG Braunschweig, 21.02.2002 - 1 Ss (S) 68/01  

    Vorlage zum BGH zum Diebstahl mit Waffen: Behandlung eines mitgeführten

  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01  

    Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren

  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 208/00  

    Schwere räuberische Erpressung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges; Sich

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 168/99  

    Vergewaltigung; Strafzumessungsvorschrift

  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99  

    6. StrRG; Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Minder schwerer Fall; Waffe

  • BGH, 11.03.2003 - 3 StR 457/02  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

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