Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70   

Schwedische Pornographie

Einziehung, Art. 10 GG, Gesetzesvorbehalt;

§ 329 Abs. 1 StPO, Verwerfung der Berufung bei Erscheinen des Angeklagten in (aufgrund Trunkenheit) verhandlungsunfähigem Zustand

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 23, 331
  • NJW 1970, 2253
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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ss 86/09  
    Sinn und Zweck des § 329 Abs. 1 StPO ist es, den Angeklagten zu hindern, die Entscheidung des Berufungsgerichts dadurch hinauszuzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188; BGHSt 23, 331, 334; BGHSt 25, 281, 283; BGHSt 27, 236, 238; KK-Ruß, StPO, 6. Aufl. 2009. § 329 Rdnr. 1; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, Rdnr. 2).

    Ebenso ist nach einhelliger Ansicht die sofortige Verwerfung der Berufung wegen der Ausnahmenatur der Vorschrift nicht mehr statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen ist, sich aber kurz darauf wieder entfernt hat (vgl. RGSt 63, 53, 57; BGHSt 23, 331, 332; BayObLG VRS 61, 131, BayObLG NStZ 1981, 112; KG JR 1985, 343; Eb. Schmidt, StPO II, 329 Rdnr. 9; Schneidewin NJW 1961, 841; Bloy JuS 1986, 592).

  • KG, 12.09.2000 - 1 Ss 107/00  
    Dies gilt jedoch nur, wenn er diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 23, 331 ff; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, § 329 Rdn. 14; Ruß in KK, StPO 4. Aufl., § 329 Rdn. 4).

    Bei insoweit verbleibenden Zweifeln ist es die Pflicht des Berufungsrichters, von einer sofortigen Verwerfung der Berufung abzusehen (vgl. BGHSt 23, 331, 336; OLG Köln VRS 65, 47).

  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 198/73  
    Diese Vorschrift dient der Beschleunigung des Verfahrens; sie soll den Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über sein Rechtsmittel dadurch zu verzögern, daß er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188, 189; BGHSt 23, 331, 334).
mehr
  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 240/77  
    Dieser Gedanke lag bereits dem § 329 Abs. 1 StPO in seiner früheren Fassung zugrunde (vgl. BGHSt 17, 188, 189; 23, 331, 334).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 361/92  
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  • BayObLG, 09.06.1998 - 1St RR 109/98  

    Beginn der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1

    Der Begriff "nicht erschienen" im Sinn der vom Landgericht angewendeten Vorschrift des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet über den Fall der körperlichen Abwesenheit hinaus, daß auch der Angeklagte als ausgeblieben zu behandeln ist, der im Zustand der Verhandlungsunfähigkeit erschienen ist und dies verschuldet hat (BGHSt 23, 331/334; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 329 Rn. 7; je m. w. N.); das war nach den Feststellungen des Landgerichts der Fall.
  • EGMR, 08.01.2008 - 30443/03  

    H. L. gegen Deutschland

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die rein physische Präsenz des Angeklagten nicht, um ihn als zu der Verhandlung "erschienen" anzusehen; er muss auch verhandlungsfähig sein (Bundesgerichtshof, 5 StR 199/70, Entscheidung vom 6. Oktober 1970, Entscheidungssammlung des Strafsenats des Bundesgerichtshofs [ BGHSt ], Band 23, S. 331 ff. und 334).
  • BayObLG, 13.03.2000 - 5St RR 66/00  

    Zur Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO

    Das hat seinen Grund darin, daß der Gesetzgeber es aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung in Kauf genommen hat, daß ein unrichtiges Urteil allein wegen des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten rechtskräftig wird (BGHSt 23, 331, 335; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 329 Rn. 2), was aber nur vor dem Hintergrund der Rechtsvermutung hinzunehmen ist, der Angeklagte zeige durch sein Ausbleiben, daß er das Rechtsmittel nicht mehr weiter verfolgen wolle und damit auf eine sachliche Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils verzichte (BGHSt 24, 143, 150).
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