Rechtsprechung
   BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64   

Schweizerische Aktiengesellschaft

Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 100 Abs. 2, 25 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    AG in Zürich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang und Reichweite des Art. 25 GG - Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vorlagepflicht

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de , S. 12 (Kurzinformation)

Verfahrensgang

  • BFH, 01.03.1963 - III 323/59
  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 18, 441
  • DVBl 1965, 474
  • DÖV 1965, 381



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63  

    Kriegsfolgelasten II

    Eine Verfassungsbeschwerde kann zwar nicht unmittelbar auf die Verletzung von Art. 25 GG gestützt werden (BVerfGE 6, 389 [440]; 18, 441 [451]).

    Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG ist nicht verletzt (vgl. auch BVerfGE 16, 276; 18, 441).

    Es entspricht dem Verfassungsrecht ebenso wie dem Völkerrecht, daß Ausländer grundsätzlich in bezug auf ihre im Inland belegenen Grundstücke und die Grundpfandrechte an ihnen zu Abgaben herangezogen werden können (BVerfGE 18, 441 [452] unter Hinweis auf das Urteil der Schiedskommission vom 23. März 1962, aaO, S. 53 ff.).

    Hinsichtlich der beschränkten Abgabepflicht besteht zwischen Ausländern und Deutschen kein Unterschied, der dem Gesetzgeber Anlaß zu einer differenzierenden Regelung hätte geben müssen (vgl. auch BVerfGE 18, 441 [452]).

    Solche Pflichten lassen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grund sätzlich unberührt (BVerfGE 4, 7 [17]; 6, 290 [298]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]; 14, 221 [241]; 18, 441 [452]).

    Sie sind nur in manchen Fällen evident; in vielen Fällen muß ihre Existenz und Tragweite (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]) erst festgestellt werden.

    Da sich die Entscheidung aber auch auf die "Tragweite" der allgemeinen Regeln des Völkerrechts erstrecken kann (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]), kann das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall jeweils auch prüfen, ob eine bestimmte allgemeine Regel des Völkerrechts nach ihrer Tragweite auf innerstaatliches Recht einzuwirken geeignet ist.

    a) Der gesetzliche Richter kann auch dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die gesetzliche Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt (vgl. BVerfGE 3, 359 [363 f.]; 9, 213 [215]; 13, 132 [143]; 17, 99 [104]; 18, 441 [447]; 19, 38 [42 f.]).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09  

    Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG jedem zustehen können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 [8]; 18, 441 [447]; 64, 1 [11]).

    Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 [17]; 23, 153 [163]; 35, 348 [360]; 53, 336 [345]; 66, 116 [130]; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359 [363]; 12, 6 [8]; 18, 441 [447]; 19, 52 [55 f.]; 64, 1 [11]; 75, 192 [200]).

    a) Demgegenüber hat der Senat bislang entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf materielle Grundrechte - anders als auf prozessuale Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 6 [8]; 18, 441 [447]; 21, 362 [373]; 64, 1 [11]) - nicht berufen können.

    In anderen Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ausdrücklich dahingestellt (vgl. allgemein BVerfGE 12, 6 [8]; 34, 338 [340]; 64, 1 [11]; sowie BVerfGE 18, 441 [447] hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG).

    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (so der Sache nach zu den Prozessgrundrechten bereits BVerfGE 12, 6 [8]; 18, 441 [447]).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04  

    EGMR-Entscheidungen

    Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze wie für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung von Gerichtsentscheidungen, d.h. es kann grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 18, 441, 450; 94, 315, 328).

    Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Abkommen können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 94, 315 ).

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