Rechtsprechung
| BGH, 15.12.1987 - X ZR 10/87 |
Schwerwiegender Kalkulationsfehler
§§ 119, 121, 143 Abs. 1 BGB, Anfechtungserklärung muß unzweideutig erklärt werden
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 121 Abs. 1
Anforderungen an Eindeutigkeit der Anfechtungserklärung - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Wirksame Anfechtungserklärung nur bei eindeutiger und unzweifelhafter Erklärung der rückwirkenden Beseitigung des Vertrages
Kurzfassungen/Presse (2)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- reference-global.com (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 1988, 377
- MDR 1988, 492
- NJW-RR 1988, 566
- JR 1989, 12
- WM 1988, 502
Wird zitiert von ... (10)
- OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05
Bankrecht - Darlehensvertrag: Anfechtung wegen Verschweigen von Mahnverfahren
Nach § 143 BGB muss die Erklärung erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen sondern rückwirkend beseitigen will (BGH NJW-RR 1988, 566 f. m. w. N.). - OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 44/06
Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender …
Die Erklärung muss jedoch eindeutig zu erkennen geben, dass das angefochtene Rechtsgeschäft als ganzes keinen Bestand mehr haben und als solches mit seinen gesamten Rechtswirkungen beseitigt werden soll (BGH NJW-RR 1988, 566 (567)). - OLG Brandenburg, 23.03.2005 - 4 U 158/04
Bauvertrag - Angebotsanfechtung aufgrund eines Kalkulationsirrtums
Insoweit entspricht es jedoch der anerkannten Rechtsprechung, dass etwa ein Schreiben eines Werkunternehmers, das mit der Mitteilung beginnt, er könne einen Auftrag wegen eines Kalkulationsirrtums nicht ausführen, im weiteren Text jedoch das Angebot enthält, den Auftrag zu einem korrigierten Preis zu erfüllen, nicht den Anforderungen an die notwendige Eindeutigkeit einer Anfechtungserklärung genügt (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.12.1987, Aktenzeichen X ZR 10/87).
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 41/06
Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender …
Die Erklärung muss jedoch eindeutig zu erkennen geben, dass das angefochtene Rechtsgeschäft als ganzes keinen Bestand mehr haben und als solches mit seinen gesamten Rechtswirkungen beseitigt werden soll (BGH NJW-RR 1988, 566 (567)). - OLG Naumburg, 26.02.2004 - 7 U 123/03
Zwangsversteigerung - Sittenwidrigkeit einer Bieterabrede
Ein solcher Inhalt wohnt dem Widerspruch schon objektiv nicht mit der gebotenen Deutlichkeit inne: Selbst wenn die Erklärung das Wort "anfechten" nicht zu verwenden braucht, muss die Erklärung doch erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995, Az: IV ZR 58/94, NJW-RR 1995, 859; Urteil vom 15. Dezember 1987, Az: X ZR 10/87, NJW-RR 1988, 566-567, Urteil vom 7. Juni 1984, Az: IX ZR 66/83 BGHZ 91, 324 - 333; Urteil vom 22. September 1983, Az: VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240 - 248). - LG Stuttgart, 21.12.2007 - 24 O 317/07
Einigungsmangel bei Internetauktion
Vielmehr war ausreichend, dass sie ernsthaft und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, sie wolle den Kaufvertrag nicht gelten lassen (BGHZ 88, 245; 91, 331; NJW-RR 1988, 566; 1995, 859). - OLG Nürnberg, 30.05.1996 - 13 U 3675/95
Kalkulationsirrtum bei öffentlicher Ausschreibung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Bamberg, 07.08.1998 - 6 U 31/98
Anfechtung eines durch einen Rechenfehler beeinflußten Vertragsangebots
Diese hier vorliegende Situation ist dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.1987 (NJW-RR 1988, S. 566) zugrunde lag, durchaus vergleichbar. - ArbG Herne, 28.01.2009 - 5 Ca 2257/08
Anfechtung, Aufhebungsvertrag, Insolvenz, Schuldübernahme, Versorgungszusage
Nach § 143 BGB muss die Erklärung erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen, sondern rückwirkend beseitigen will (BGH, Urteil v. 15.12.1987 - X ZR 10/87 - NJW-RR 1988, 566; Saarländisches OLG, Urteil v. 13. Juli 2006 - 8 U 425/05 - WM 2006, 2251). - LG Coburg, 27.02.1998 - 22 O 793/97 Die Anfechtungserklärung muss unzweideutig den Willen des Anfechtenden zum Ausdruck bringen, er wolle das Geschäft im Ganzen gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen, sondern rückwirkend beseitigen (vgl. BGH, NJW-RR 88, 566 m.w.N.).
