Rechtsprechung
   BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97   

Spontaner Vergewaltigungsentschluß

§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen der sukzessiven Mittäterschaft;

§§ 177, 13 StGB, Garantenstellung aus Ingerenz setzt voraus, daß das Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs herbeigeführt hat

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 292
  • StV 1998, 127
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 157/00  

    Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten; nahe Gefahr des

    Allerdings kann zu prüfen sein, ob ein vorausgegangenes Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkt hat, dass andere in ihrem zur Tat führenden Vorgehen bestärkt wurden, und hierdurch eine Garantenstellung des Angeklagten begründet wurde (vgl. BGH NStZ 1992, 31 f.; StV 1998, 127, 128).

    Allerdings hat das Landgericht nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - geprüft und erörtert, ob die Schläge des Angeklagten oder sein sonstiges der Tötung vorausgegangenes Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkten, daß die anderen in ihrem zum Tod führenden Vorgehen bestärkt wurden, und hierdurch eine Garantenstellung des Angeklagten begründet wurde (vgl. BGH NStZ 1992, 31 f.; StV 1998, 127, 128; Tröndle/ Fischer StGB 49. Aufl. § 13 Rdn. 11).

  • BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99  

    Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation;

    Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, vorausgesetzt, daß zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH StV 1998, 127, 128).

    Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, vorausgesetzt, daß zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH StV 1998, 127, 128; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223a Rdn. 11; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 11) und die Täter die Tat als gemeinschaftliche wollen (BGHR StGB § 223a Abs. 1 gemeinschaftlich 1).

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10  

    Parteienuntreue (unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den

    Der Umstand, dass in Fällen der vorliegenden Art die sich aus einer Tatentdeckung nach dem Parteiengesetz ergebenden finanziellen Nachteile von den Handelnden nicht gewollt sind, steht auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils einem bedingten Tatvorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97, StV 1998, 127, 128).
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  • BGH, 16.02.2000 - 2 StR 582/99  

    Bezugnahme auf Urteil vom 16. Februar 2000 (2 StR 582/99)

    Pflichtwidriges Vorverhalten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 83; BGH StV 1998, 127, 128; BGH NJW 1992, 1246, 1247; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99  

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Diese ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet ( BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH GA 1977, 144; NJW 1986, 77; NStZ 1985, 70, 71; 1997, 272; 1998, 565; StV 1998, 127, 128).
  • BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08  

    Versuchter Mord; Rücktritt vom Versuch (Aufgeben der weiteren Tatausführung;

    Beteiligen sich nämlich mehrere an noch nicht einmal lebensgefährlichen Misshandlungen eines Opfers und zielen die weiteren Tathandlungen eines Tatgenossen auf die Tötung des Opfers ab, so kann ein lediglich zuvor an den Gewalttätigkeiten Beteiligter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Garant mit der Folge der Verpflichtung zur Abwendung des drohenden Tötungserfolges anzusehen sein (BGH NStZ 1985, 24; NJW 1999, 69, 71 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7), wenn durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges besteht (BGH NStZ 1998, 83, 84; 2004, 89, 91; NStZ-RR 1997, 292, 293).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 19/01  

    Mord; Totschlag; Erschöpfende Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung bei inneren

    b) Bei einer nur auf eine Körperverletzung gerichteten Vorstellung käme auch eine Beteiligung am Tötungsdelikt des P. durch Unterlassen in Betracht, wenn eine Garantenpflicht des Angeklagten zur Verhinderung der Tötungshandlung aufgrund vorausgegangenen gefährdenden Tuns bestand (vgl. BGH NStZ 1992, 31; NStZ 1998, 83; StV 1998, 127; NStZ 2000, 414; 583).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99  
    Diese ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH GA 1977, 144; NJW 1986, 77; NStZ 1985, 70, 71; 1997, 272; 1998, 565; StV 1998, 127, 128).
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