Rechtsprechung
   BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00   

Streitiges Vier-Augen-Gespräch

Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 ZPO, Pflicht zur wiederholten informatorischen Parteianhörung nach § 141 ZPO in der Berufungsinstanz bei abweichender Beurteilung der Beweislage aufgrund einer wiederholten Zeugenvernehmung (§ 398 Abs. 1 ZPO);

zu den Anforderungen des § 448 ZPO bei Vier-Augen-Gesprächen

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess: Bundesverfassungsgericht stellt Waffengleichheit her

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde der NPD liegen mangels Rechstwegerschöpfung nicht vor

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zivilprozess: Wann muss eine Partei vernommen werden? (IBR 2001, 594)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Gespräche unter 4 Augen im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess" von RA/FAArbR Dr. Patrick Bruns, original erschienen in: MDR 2010, 417 - 421.

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf, 07.12.1999 - 24 S 293/99
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2531
  • IBR 2001, 594
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Wird zitiert von ... (49)  

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02  

    Verfahrensrecht - Folgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen

    b) Durch die Ablehnung der Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin und, soweit zulässig, der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, wie er aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. die Entscheidung des EGMR, NJW 1995, 1413, 1414 - Dombo Beheer B.V.; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156; Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532).

    Sie tragen nicht dem Umstand Rechnung, daß der Bundesgerichtshof einerseits den Anwendungsbereich und den Beweiswert einer Parteianhörung gesteigert und andererseits die Anforderungen an die Zulässigkeit der Vernehmung einer Partei, die sich in Beweisnot befindet, abgesenkt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, aaO; BGH, Urteil vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363, 365 f.).

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06  

    Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung

    Um sie zu gewährleisten, bedarf es eines Mindestmaßes an rechtlichem Gehör (vgl. BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 a der Gründe).

    Dies ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem "Vieraugengespräch" lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 b der Gründe; BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52, zu B III 2 b bb der Gründe; zu Unrecht skeptisch: Sächsisches LAG 15. September 1999 - 2 Sa 519/99 - NZA-RR 2000, 497).

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04  

    Verfahrensrecht - Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess

    Diese Verfahrensweise verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 1995, 1413, 1414) und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531).

    Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus (BVerfG NJW 2001, 2531, 2532).

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