Rechtsprechung
   BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56   

Synthetische Diamanten

Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch der Täuschungsanfechtung (§ 123 BGB), zu Gegenrechten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen die Pflicht zur Leistung der Einlage (hier verneint, da diese der gerechten Schadensverteilung unter allen Getäuschten dienen soll);

§ 125 Abs. 3 HGB, eine "unechte Gesamtvertretung" in der Form, daß der einzige vertretungsberechtigte Gesellschafter an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden ist, ist unzulässig (Grundsatz der Selbstorganschaft, keine "unechte Gesamtvertretung" ohne "echte Gesamtvertretung");

§ 31 BGB, pVV, keine Haftung der Gesellschaft für rechtswidriges Verhalten der Gesellschafter im Rahmen der Aufnahme weiterer Gesellschafter (keine Beteiligung der Gesellschaft am Gesellschaftsvertrag, kein Handeln im Rahmen des Geschäftsbetriebs)

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 26, 330
  • NJW 1958, 668



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01  

    Immobilienanlagen - Beitritt zu Immobilienfonds: Greift Haustürwiderrufsgesetz?

    Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts hat er gegen die Gesellschaft vielmehr nur einen Anspruch auf Zahlung seines Abfindungsguthabens nach dem Stand zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung (BGHZ 26, 330, 334 ff.).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06  

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; v. 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8).

    c) Hingegen wird ein derart höherrangiger Schutzzweck in ständiger Rechtsprechung selbst dann verneint, wenn der Gesellschafter aufgrund einer arglistigen Täuschung zu dem Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist (BGHZ 26, 330, 335; 63, 338, 344; 148, 201, 207; 159, 280, 291).

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03  

    Gesellschaftsrecht - Nichtiger Vertrag über Gründung einer stillen Gesellschaft

    Ausnahmen läßt die Rechtsprechung nur dann zu, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der rechtlichen Anerkennung einer fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen (BGHZ 13, 320, 322 f.; 26, 330, 335; 55, 5, 9 f.).

    Auch in diesem Fall sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 13, 320, 322 f.; 26, 330, 335; 148, 201, 207).

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