Rechtsprechung
Gericht
BGH
Datum
22.04.1999
Aktenzeichen
IX ZR 364/98
Dazu im Internet
dejure.org
telefonische Rückfrage in Versäumnissituation
§ 345 ZPO, Berufung gegen 2. Versäumnisurteil, Einrede der Verjährung;
§ 513 Abs. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 514 Abs. 2 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Berufung kann auch darauf gestützt werden, daß die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei;
ausnahmsweise Unbeachtlichkeit eines Anwaltsbrauchs, nicht ohne weiteres ein Versäumnisurteil gegen einen durch einen nicht erschienenen Kollegen vertretene Partei zu beantragen (Hinweis: vgl. dazu auch die spätere grundsätzliche Entscheidung des BVerfG, «unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil»)
Fundstellen
NJW 1999, 2120
MDR 1999, 1025
MDR 1999, 1025
Sie publizieren juristisch im Internet?