Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
22.04.1999
Aktenzeichen
IX ZR 364/98
Dazu im Internet

dejure.org

telefonische Rückfrage in Versäumnissituation

§ 345 ZPO, Berufung gegen 2. Versäumnisurteil, Einrede der Verjährung;

§ 513 Abs. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 514 Abs. 2 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Berufung kann auch darauf gestützt werden, daß die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei;

ausnahmsweise Unbeachtlichkeit eines Anwaltsbrauchs, nicht ohne weiteres ein Versäumnisurteil gegen einen durch einen nicht erschienenen Kollegen vertretene Partei zu beantragen (Hinweis: vgl. dazu auch die spätere grundsätzliche Entscheidung des BVerfG, «unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil»)

lexetius.com

Alpmann Schmidt

ZPO § 513 Abs. 2, § 137, 345

judicialis

Fundstellen
NJW 1999, 2120
MDR 1999, 1025
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