Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1989 - VI ZR 65/88   

Tödliche Infektion nach Schulterinjektion

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Umfang der Aufklärungspflicht, Verwirklichung eines nicht aufklärungspflichtigen Risikos, Schutzzweck;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Ursachenzusammenhang

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 276 Abs. 1

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungspflicht des Arztes bei intraartikulärer Injektion eines kortisonhaltigen Mittels in das Schultergelenk; Verwirklichung eines nicht aufklärungspflichtigen Risikos

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 106, 391
  • NJW 1989, 1533
  • MDR 1989, 624
  • NJW-RR 1989, 726
  • VersR 1989, 514
  • JR 1989, 286



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Wird zitiert von ... (48)  

  • BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90  

    Arzthaftung für aufklärungsfreie Risiken bei fehlender Grundaufklärung

    »Fehlt es an der erforderlichen Grundaufklärung über Art und Schweregrad eines ärztlichen Eingriffs, so entfällt die Haftung des Arztes für das Aufklärungsversäumnis auch dann nicht, wenn sich nur ein Risiko verwirklicht, über das der Arzt den Patienten nicht aufzuklären brauchte (Bestätigung von BGHZ 106, 391 = DRsp I (125) 339 a-b).«.

    a) Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht zwar eine Aufklärung der Klägerin über das Risiko einer psychogenen Lähmung nicht für erforderlich gehalten, da es sich hierbei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um ein spezifisches Risiko der durchgeführten Operation handelt, sondern - wenn überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Operation und Lähmung besteht - um eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folge des Eingriffs, die für den Entschluß des Patienten, ob er in die Operation einwilligt, keine Bedeutung haben konnte (BGHZ 29, 46, 57 f.; 90, 103, 107; 106, 391, 396; Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539 = AHRS 4475/5; OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1987 - 1 U 39/86 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. April 1988 - VI ZR 232/87 - AHRS 4660/1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 1984 - 8 U 48/83 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6).

    aa) Das Berufungsgericht geht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Grundsatz davon aus, daß Aufklärungsdefizite, unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, nicht anders als bei einem eigenmächtigen ärztlichen Vorgehen ohne jede Einwilligung den ärztlichen Eingriff insgesamt mangels ausreichender Einwilligung des Patienten rechtswidrig machen und deshalb bei einem Verschulden des Arztes grundsätzlich zu einer Haftung für alle Schadensfolgen führen (BGHZ 106, 391, 398).

    Ein Haftungswegfall kommt aber nie in Betracht, wenn der Patient nicht wenigstens eine Grundaufklärung über Art und Schweregrad des Eingriffs erhalten hat (BGHZ 106, 391, 399).

    Die Grundaufklärung wird einem Patienten nur dann erteilt, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 106, 391, 399 ausgesprochen hat, wenn ihm ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können.

  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 359/94  

    Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

    Wie der erkennende Senat mehrfach dargelegt hat (z.B. Senatsurteile BGHZ 106, 391, 399 und vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 778 f.), kommt bei Aufklärungsmängeln ein Haftungswegfall nicht in Betracht, wenn der Patient nicht wenigstens eine Grundaufklärung über Art und Schweregrad des Eingriffs erhalten hat.

    Soweit das Berufungsgericht aus dem in BGHZ 106, 391 ff. abgedruckten Senatsurteil herleiten will, eine Verletzung der Aufklärungspflicht führe nur dann zu einem kausalen Schaden, wenn sich gerade das Risiko verwirklicht habe, über welches nicht aufgeklärt worden sei, trifft das nicht zu.

    Vielmehr hat der Senat in jenem Urteil dargelegt (BGHZ 106, 391, 399), daß Aufklärungsdefizite unabhängig davon, ob sich ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat oder nicht, den Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten rechtswidrig machen und deshalb bei Verschulden des Arztes im Grundsatz zur Haftung für alle Schäden führen.

  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04  

    Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene

    Dabei ist auch über sehr seltene Risiken aufzuklären, die im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind (Senatsurteile vom 7. Februar 1984 - VI ZR 188/82 - NJW 1984, 1395, 1396 und VI ZR 174/82 - NJW 1984, 1397, 1398; vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - NJW 1990, 1528; vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88 VersR 1989, 514, insoweit in BGHZ 106, 391 nicht abgedruckt).
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