Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81   

Übersehene Parzelle

§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Unschädlichkeit einer irrtümlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio) des Kaufgegenstands: auch im Anwendungsbereich des § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>) gilt nicht das objektiv Erklärte, sondern das übereinstimmend Gewollte (§ 133 BGB)

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • archive.org

    § 313 Satz 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Mitverkauf einer in der Notarurkunde von den Parteien versehentlich nicht erfaßten Grundstücksparzelle

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 87, 150
  • NJW 1983, 1610
  • ZIP 1983, 834
  • Rpfleger 1983, 306
  • JR 1984, 13
  • DNotZ 1983, 618
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Wird zitiert von ... (83)  

  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06  

    Immobilien - "falsa demonstratio non nocet" gilt auch bei Auflassung

    Dieser Grundsatz ist auch auf formgebundene Rechtsgeschäfte anzuwenden (Senat, BGHZ 74, 116, 119; 87, 150, 153; Urt. v. 8. März 1991, V ZR 25/90, NJW 1991, 1730, 1731; RGZ 133, 279, 281; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 133 Rdn. 8, 19; MünchKomm-BGB/Busche aaO; Staudinger/Singer, aaO, § 133 Rdn. 34; Hagen/Krüger in: Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 2; Wilhelm, Sachenrecht, 3. Aufl., Rdn. 818).

    Für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall, dass die Parteien eine Fläche verkaufen wollen, die über das dem Verkäufer bereits gehörende Grundstück hinausgeht, gilt nichts anderes (Senat, BGHZ 87, 150, 155 f.).

    Richtig ist zwar, dass das von den Parteien Vereinbarte (dazu: Senat, Urt. v. 30. Juni 2006, V ZR 148/05, ZfIR 2007, 55, 56 m. abl. Anm. Kulke ebenda S. 58, 59; Krüger, ZfIR 2007, 175, 177) bei einem -- wie hier -- formbedürftigen Rechtsgeschäft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen -- wenigstens andeutungsweisen -- Niederschlag in der Urkunde gefunden haben muss (Senat, BGHZ 74, 116, 119; 87, 150, 154; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 32/99, NJW 2000, 1569, 1570; Hagen/Krüger, aaO, Rdn. 11 f.; kritisch: MünchKomm-BGB/Busche, aaO, § 133 Rdn. 57; Staudinger/Singer, aaO, § 133 Rdn. 31-33).

    Hier reicht es aus, wenn das -- von den Parteien in anderem Sinne verstandene -- objektiv Erklärte, hier die versehentlich fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstands im Vertrag, dem Formerfordernis genügt (Senat, BGHZ 87, 150, 155; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 133 Rdn. 19; Staudinger/Singer, aaO, § 133 Rdn. 33 f.).

  • BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00  

    Grundstückserwerb - Heilung von Formmängeln

    b) Die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wonach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 qm erhalten sollte, ist mangels hinreichender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß §§ 313 Abs. 1 a.F., 125 BGB formunwirksam (vgl. BGHZ 74, 116, 120 f.; 87, 150).

    Diese Lage kam in der Klausel des notariellen Kaufvertrages auch nicht "andeutungsweise" (vgl. BGHZ 87, 150, 154 f.) zum Ausdruck, weshalb es bei dem Formmangel verbleibt (vgl. BGHZ 74, 116, 121).

    Mit einer versehentlichen Falschbezeichnung der veräußerten Fläche (dazu BGHZ 87, 150) ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

    Des weiteren soll durch die notarielle Beurkundung auch der Inhalt der Vereinbarung klar und genau festgestellt und die Beweisführung gesichert werden (BGHZ 87, 150, 153 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02  

    Städtebauliche Folgekostenverträge

    Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246).

    Dieser geht aber der allgemeine Grundsatz vor, dass eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - jeweils a.a.O.; Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 RdNr. 19, m.w.N.; Mayer-Maly in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 133 RdNr. 49).

    Soweit der Beklagte einwendet, dass in Fällen, in denen einer von mehreren Vertragsgegenständen im Vertrag nicht angeführt wurde, keine "Falsch"-Bezeichnung im eigentlichen Sinne vorliege, verkennt er - abgesehen davon, dass der Vertragsgegenstand selbst hier mit "Folgekosten" richtig bezeichnet ist und es nur um die Angabe des Zwecks geht -, dass der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch bei unvollständiger Bezeichnung "eines Vertragsgegenstands" - in dem Sinne, dass von mehreren Vertragsgegenständen einer versehentlich nicht aufgeführt wurde - greift (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - a.a.O., zu einem Fall, in dem im notariellen Grundstückskaufvertrag eines von mehreren verkauften Flurstücken nicht angeführt war).

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