Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86   

Unbewohnbares Haus

§ 249 BGB, Differenzhypothese, wertende Bestimmung

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundsätze zum Nutzungsausfall

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfallschäden

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatz für, zeitweilig entgangene Nutzung des eigenen Wohnhauses

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ajs-luftrecht.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entschädigung für Nutzungsausfall privat genutzter Luftfahrzeuge (Dr. Christoph Klaas; VersR 1999, 799)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 98, 212
  • NJW 1987, 50
  • ZIP 1986, 1394
  • MDR 1987, 109
  • BauR 1987, 312
  • BB 1986, 2155
  • NJW-RR 1987, 14
  • JR 1987, 103
  • VersR 1986, 1103
  • WM 1986, 1352
  • ZfBR 1986, 279



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Wird zitiert von ... (173)  

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03  

    Schadensrecht - Bemessung des merkantilen Minderwertes

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; GSZ BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.).

    Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (Senatsurteil BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (vgl. GSZ BGHZ 98, 212, 214, 225; Senatsurteile BGHZ 45, 212, 220 und vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO, 829).

    Der Senat hat zwar in einer älteren Entscheidung vom 18. Mai 1971 (BGHZ 56, 214, 221) ausgeführt, daß die Nutzungsausfallentschädigung die Vorhaltekosten nur maßvoll übersteigen soll und eine reichliche Verdoppelung der Vorhaltekosten zu hoch sei (vgl. auch GSZ BGHZ 98, 212, 226).

    Diese Marktentwicklung darf bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, weil den Mietwagenpreisen Anhaltspunkte für den Wert der Gebrauchsmöglichkeit entnommen werden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO sowie die Nachweise bei GSZ BGHZ 98, 212, 214 und 225).

    Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges wiederspiegeln (vgl. Senat BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen (vgl. BGHZ 56, 214, 218), wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug.

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05  

    Abstrakter Nutzungsausfall wegen verweigerter Herausgabe eines gewerblich

    aa) Allerdings hat der BGH seit den Entscheidungen BGHZ 40, 345, 349 f. und BGH NJW 64, 717 (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Großen Senats des BGH in BGHZ 98, 212, 213 ff. mit zahlreichen Nachweisen) in ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer eines von ihm privat genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er nach einer unfallbedingten Beschädigung dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs überbrückt, im Rahmen deliktischer Haftung Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt.

    In der genannten Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212, 216 f.) hat der BGH über die Fälle der Eigennutzung eines KFZ hinaus entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist, wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, gegeben sein kann.

    Eine deliktische Verletzung des Eigentums der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 212, 217) scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nur Leasingnehmerin des im Eigentum der Leasinggeberin stehenden PKW war.

    cc) Allerdings hat der BGH in zwei vor der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.86 (BGHZ 98, 212) ergangenen Urteilen (BGHZ 70, 199 und BGH NJW 85, 2471) in Fällen deliktischer Haftung nach der Unfallbeschädigung eines Linienbusses bzw. eines Krankentransportwagens der Bundeswehr entschieden, dass ausnahmsweise auch bei der Beschädigung gewerblich genutzter Fahrzeuge oder Behördenfahrzeuge dann, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar - entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten - in der Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung hilfsweise in Fällen zuerkannt werden kann, bei denen es infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist (BGHZ 70, 199, 203).

    Hinzu kommt, dass der BGH in der späteren Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212, 219) betont hat, dass bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz der Sache die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen wird, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB wegen der vom Gesetzgeber unterstrichenen schadensrechtlichen Bedeutung von Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern ausdrücklich anordnet, während eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehlt.

    Allerdings hat der BGH gelegentlich (BGH MDR 67, 835; BGHZ 96, 124, 126 f.) vor der Entscheidung des Großen Senats, der sowohl die Besonderheiten der beiden Entscheidungen als auch deren Umstrittenheit dargelegt hat (vgl. BGHZ 98, 212, 214 f.), Hauseigentümern auf vertraglicher Basis eine Nutzungsentschädigung für die zeitweise Unbewohnbarkeit des Hauses bzw. Nichtbenutzbarkeit von Abstellplätzen zuerkannt.

  • OLG Düsseldorf, 14.06.1991 - 22 U 293/90  

    Architekten-Abweisung einer unschlüssigen Honorarklage mangels Kostenberechnung

    Die lediglich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von zwei Kellerräumen, die nicht als Aufenthaltsräume ausgewiesen sind und als Hobby- bzw Kinderspielkeller genutzt werden (sollen), ist im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach BGB § 635 nicht als Vermögensschaden anzusehen (vergleiche BGH, 1986-07-09, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    Ob der vollständige Verlust der abstrakten Gebrauchsmöglichkeit einer Sache als Vermögensschaden einzustufen ist, hat der BGH an Funktion und Bedeutung der in Rede stehenden Sache ausgerichtet (vgl. die Aufstellung BGHZ 101, 325 [330 f.]. Nach dieser Rspr. kann gem. der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 9.7.1986 (BGHZ 98, 212 ff.) ein Vermögensschaden angenommen werden, wenn es um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache geht, "auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus" (BGHZ 98, 212 [216 f]).

    Es muß sich um "Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung" (BGHZ 98, 212 [220]) handeln.

    Insoweit sind "hohe Anforderungen" zu stellen (BGHZ 98, 212 [223]).

    Ferner ist zu berücksichtigen, daß es anders als in der der Entscheidung des Großen Senats vom 9.7.1986 zugrunde liegenden Entscheidung nicht um die Nutzungsmöglichkeit des gesamten Hauses (BGHZ 98, 212 [212 f.), sondern um die zweier einzelner Räume im Haus der Kl. geht.

    Zwar betrifft die Entscheidung des Großen Senats vom 9.7.1986 - wie dieser ausdrücklich betont (BGHZ 98, 212 [217, 222]) - nur den nach Deliktsrecht zu ersetzenden Schaden und läßt Abweichungen für das Vertragsrecht zu.

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