Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 86/82   

Unbezahlte KFZ-Reparaturrechnungen

§ 929 BGB, Sicherungsübereignung;

§§ 994, 1002 BGB;

§ 647 BGB;

§§ 1207, 932 BGB, Reparaturermächtigung, grobe Fahrlässigkeit

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BGB §§ 157, 273, 1000, 1002

  • DRSP
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Eigentümer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs aufgrund einer vom Sicherungsgeber in Auftrag gegebenen Reparatur

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Allgemeines Vertragsrecht - Erlöschen d. Verwendungsersatzanspruchs n. Rückgabe

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässige Verweigerung der Herausgabe eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs an Sicherungsnehmer durch Werkunternehmer

Kurzfassungen/Presse

  • DRSP (Leitsatz)

    Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Eigentümer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs aufgrund einer vom Sicherungsgeber in Auftrag gegebenen Reparatur

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 87, 274
  • NJW 1983, 2140
  • ZIP 1983, 950
  • MDR 1983, 929
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91  

    Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung

    Gesetzliche Pfandrechte an bestellerfremden beweglichen Sachen können - außerhalb von § 366 Abs. 3 HGB - grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden, weil es hierfür an der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlung des Bestellers fehlt, die Grundlage für einen guten Glauben sein könnte (BGHZ 34, 122, 126 f; 34, 153, 154 f; 35, 53, 61; 87, 274, 280; 100, 95, 101; BGH, Urt. v. 4. Mai 1977 - VIII ZR 3/76, WM 1977, 710).

    Dieser Maßstab ist auch für den gutgläubigen Erwerb in einer vollstreckungsrechtlichen Pfandversteigerung zugrundezulegen, nicht hingegen der teilweise erleichterte Maßstab für den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Faustpfands vom Nichtberechtigten; insoweit wird die Ansicht vertreten, jedenfalls der Inhaber einer Reparaturwerkstatt, der sich an einem von ihm zu reparierenden Kraftfahrzeug rechtsgeschäftlich ein Pfandrecht bestellen lasse, brauche zu diesem Zweck nicht den Kraftfahrzeugbrief einzusehen (BGHZ 68, 323, 326 ff; 87, 274, 280; 100, 95, 101).

  • BGH, 14.07.1987 - X ZR 38/86  

    Inhaltskontrolle von Kfz-Reparaturbedingungen

    Eine Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen, nach der das vertragliche Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und dergleichen geltend gemacht werden kann, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, ist auch unter Nichtkaufleuten unbedenklich (Fortführung von BGHZ 87, 274, 279).".

    Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zur Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 18. Mai 1983 in BGHZ 87, 274 zugelassen.

    Wegen dieses Zusammenhangs zwischen dem einzelnen Auftrag und der Inbesitznahme des Pfandgegenstandes liegt es auf der Hand, daß das Pfandrecht durch Rückgabe des "Pfandes" wieder erlischt (BGHZ 87, 274, 280 f.).

  • BGH, 04.12.2003 - IX ZR 222/02  

    Insolvenzrecht - Auskunft des Insolvenzverwalters bzgl. Vermieterpfandrecht

    bb) Soweit die von der Schuldnerin eingebrachten Sachen ihr unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren, ging das Vermieterpfandrecht zwar ins Leere (vgl. BGHZ 87, 274, 280).
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  • BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 47/86  

    Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche

    Für die Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts, dessen gutgläubiger Erwerb an sich auch ohne die hier nicht erfolgte Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes grundsätzlich möglich gewesen wäre (Senatsurteile BGHZ 68, 323, 326 und 87, 274, 280), enthält das Parteivorbringen keine Anhaltspunkte, insbesondere sind die in dem Reparaturauftrag vom 23. Juni 1982 in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die möglicherweise eine Pfandrechtsbestellung vorsahen, nicht zur Akte überreicht.

    Daß diese Leistung außerdem auch der Klägerin als Eigentümerin des Wagens wirtschaftlich zugute kam, begründete keinen Bereicherungsanspruch gegen sie (BGH Urteil vom 30. Oktober 1952 - IV ZR 89/52 - LM BGB § 812 Nr. 14; Senatsurteile BGHZ 27, 317, 326; 87, 274, 278).

  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01  

    Insolvenzrecht - Umfang des Frachtführerpfandrechts

    Gesichert werden nur Forderungen aus dem aktuellen Vertrag, nicht solche aus früheren Verträgen (BGHZ 87, 274, 280; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. § 647 Rn. 3; BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl. § 647 Rn. 2).
  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01  

    Verwendungsersatz - Auch bei vorheriger Einwilligung möglich!

    Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht für solche Verwendungen, die im Rahmen früherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, nach deren Abschluß das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentümer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war (BGHZ 51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983, 2140).
  • BGH, 30.03.1988 - VIII ZR 340/86  

    Sale-and-Lease-Back bei verlängertem Eigentumsvorbehalt

    Davon abgesehen hat das Berufungsgericht als Tatrichter (vgl. dazu BGHZ 10, 14, 16 und Senatsurteile vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67 = WM 1969, 1452; BGHZ 68, 323, 324 und 87, 274, 280) die Gutgläubigkeit der Klägerin beim Erwerb der Vorbehaltsware sowohl hinsichtlich des Eigentums (§ 932 BGB ) als auch der Verfügungsbefugnis der Fa. G. (§ 366 HGB ) mit Rücksicht auf das zwischen der Klägerin und der Fa. G. praktizierte Verfahren (Erwerb offensichtlicher Vorbehaltsware ohne Zahlungsnachweis bzw. unwiderruflichen Überweisungsauftrag zugunsten des Lieferanten) verneint.
  • KG, 05.04.2004 - 8 U 324/03  

    Verfahrensrecht - Zuständigkeitsabgrenzung zwischen WEG- und Prozessgericht

    Vorausgesetzt wird allein, dass der Geschäftsherr zumindest auch im Hinblick auf den Geschäftsherrn gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1954, II ZR 277/53, BGHZ 16, 12, 15 = NJW 1955, 257; Urteil vom 20. Juni 1963, VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28 = NJW 1963, 1825; Urteil vom 22. Mai 1970, IV ZR 1008/68, BGHZ 54, 157, 160 = NJW 1970, 1841; Urteil vom 8. November 1973, VII ZR 246/72, BGHZ 61, 359, 363 = NJW 1974, 96; Urteil vom 15. Dezember 1975, II ZR 54/74, BGHZ 65, 384 = NJW 1976, 748; Urteil vom 18. Mai 1983, VIII ZR 86/82, BGHZ 87, 274, 278 = NJW 1983, 2140; Urteil vom 8. März 1990, III ZR 81/88, BGHZ 110, 313, 315 = NJW 1990, 2058).
  • LG Dortmund, 27.01.2006 - 3 O 669/05  

    Nutzungsausfallschaden, selbständiges Beweisverfahren

    Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw's, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw's einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Schadensersatz, nämlich Geldersatz für entgangene Nutzungsmöglichkeit (BGH, NJW 1983, Seite 2140).
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