Rechtsprechung
| BGH, 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01 |
Undichte Dachhaut
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBGB, Formularmietvertrag: Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit ist unwirksam (Gesichtspunkt des versicherbaren Risikos)
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
AGBG § 9 Bb, Cf
- IWW
- bundesgerichtshof.de
- rws-verlag.de
Kein formularmäßiger Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Wohnungsvermieters für durch Mängel der Mietsache verursachte Sachschäden
- RA Kotz
Ausschluss der Vermieterhaftung gegenüber Mieter möglich? NEIN!
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG § 9
Formularmäßiger Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter durch Sachschäden aufgrund Mängeln der Mietsache - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
AGB - Haftungsauschluss bei Verletzung von Kardinalpflichten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein formularmäßiger Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Wohnungsvermieters bei durch Mängel der Mietsache verursachten Sachschäden
Kurzfassungen/Presse (15)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer Wohnung
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer Wohnung
- Kanzlei Prof. Schweizer (Leitsatz und Auszüge)
AGBG § 9
Unwirksamer vertraglicher Haftungsausschluss zugunsten des Vermieters in AGB [Mietrecht]
- 123recht.net (Kurzinformation)
Vermieter haftet bei Fahrlässigkeit für Schäden in der Wohnung des Mieters
- 123recht.net (Kurzinformation, 11.6.2007)
§ 307 BGB
Haftungsausschluss des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit - financialmind.de (Kurzinformation)
Was der Mieter nicht schützen kann, zahlt er auch nicht
- inselbilder.de
, S. 290 (Leitsatz und Auszüge)
Formularklausel - Mietvertrag - Mängel der Mietsache - leichte Fahrlässigkeit - Unzulässigkeit des Haftungsausschlusses - Wassereinbruch
(Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format, 6 MB) - NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
AGBG § 9
- mietrechtsinfo.de (Leitsatz)
Vertraglicher Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden
- berliner-mieterverein.de (Kurzinformation)
Unwirksamer Haftungsausschluss
- finanztip.de (Kurzinformation)
Unzulässiger Haftungsausschluss in Mietvertrag
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer Wohnung
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer Wohnung
- rp-online.de (Kurzinformation)
Wohnungsbesitzer muss Schäden reparieren lassen
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Kein formularvertraglicher Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters
Besprechungen u.ä. (3)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wirksam? (IBR 2002, 387)
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Unwirksamkeit von Klauseln zur Freizeichnung des Vermieters von der Haftung für Schäden durch Mängel der Mietsache
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Kein formularmäßiger Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Wohnungsvermieters für durch Mängel der Mietsache verursachte Sachschäden
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 149, 89
- NJW 2002, 673
- ZIP 2002, 220
- MDR 2002, 330
- DB 2002, 1441
- WM 2002, 1019
- NZM 2002, 116
- ZMR 2002, 184
- IBR 2002, 387
- DB 2002, 1441 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
Handelsrecht - Transparenz von Formularbestimmungen im Vertragshändlervertrag
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 89, 95 f.; 145, 203, 244; Senatsurteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24 = NJW 1993, 335, unter II 2 a) darf eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).Er wird zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet und dort - vielfach mit dem Zusatz "sogenannte" versehen - entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht (Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01, WM 2004, 486 = NJW-RR 2004, 900, unter II 1; Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768, unter I 2 b; Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, NJW 2000, 3275 = WM 2000, 1548, unter II 4; Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426 = NJW-RR 2000, 998, unter II 3) oder wie oben (unter a) abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, unter II 2 b; BGHZ 149, 89, 96; 145, 203, 244 f.).
- BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04
Reiserecht - Unwirksame AGB eines Busreiseunternehmens
Da § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Verbot der Aushöhlung zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) enthält, sind als wesentliche Vertragspflichten jedenfalls die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrags anzusehen (BGHZ 149, 89, 96 f. zur gleichlautenden früheren Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). - BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08
Mietrecht - Mietvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Darauf, ob im Gewerberaummietrecht die verschuldensabhängige Haftung nach § 538 Abs. 1 2. Alt. BGB a.F. (jetzt § 536 a Abs. 1 2. Alt. BGB) ebenfalls durch Formularverträge ausgeschlossen werden kann oder dies besonderen Schranken unterliegt (zum Wohnungsmietrecht vgl. BGHZ 149, 89 96 ff. = NJW 2002, 673, 675 und Staudinger/Emmerich aaO § 536 a Rdn. 45), kommt es hier nicht an, weil die Beklagte zu 4 verschuldensunabhängig auf der Grundlage der Garantiehaftung des § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB a.F. haftet.
- LG Dortmund, 14.01.2011 - 25 O 230/11 Die Abbedingung der Haftung für eine mit leichter Fahrlässigkeit begangenen Vertragsverletzung ist zulässig (BGH, NJW 2002, 673).
Denn der Haftungsausschluss führt nicht zu einer Aushöhlung derjenigen vertraglichen Pflichten (Kardinalpflichten), die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner des Verwenders deshalb vertraut und vertrauen darf (BGH, NJW 2002, 673).
- OLG Köln, 23.03.2004 - 22 U 139/03
Mietrecht - Liegt bei Wasserschaden ein Mangel vor?
Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 149, 89 [95 ff.] = NJW 2202, 673 [675] = NZM 2002, 116 = WuM 2002, 141 = ZMR 2002, 184) gibt keinen Anlass, eine solche Haftungsbeschränkung für den Bereich der gewerblichen Miete, in dem sich gleichgewichtige Vertragspartner gegenüberstehen, in Individualvereinbarungen auszuschließen. - OLG Frankfurt, 19.03.2008 - 4 U 167/05
Gewerberaummietvertrag: Schutzwirkung für Arbeitnehmer des Mieters; …
Der Bundesgerichtshof hat mit Rechtsentscheid vom 24.10.2001 (NJW 2002, 673 ff.) erkannt, dass im Rahmen eines Wohnraummietvertrages der Ausschluss der Haftung des Vermieters für Schäden durch Mängel an der Mietsache, die der Vermieter fahrlässig zu vertreten hat, den Mieter als Verwender nach § 9 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. - LG Köln, 26.03.2008 - 10 S 190/07
Mietrecht - Schadensersatz bei Verletzung der Mangelanzeigepflicht?
Auch kann dahin stehen, ob der Vermieter einen als gegeben unterstellten bauseitigen Mangel zu vertreten hat, was allerdings nahe liegt, da die vertragliche Haftungsbeschränkung gemäß § 14 des hier maßgeblichen, im Jahre 1999 geschlossenen Mietvertrages, mit dem die Haftung ausgeschlossen ist, sofern der Vermieter nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, gemäß § 9 AGBG unwirksam sein dürfte (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH RE v. 24.20.2001, VIII ARZ 1/01, NJW 2002, 673 ff.) und zudem seitens des Klägers nicht dargetan ist, dass er alles Erforderliche zur Vermeidung von erhöhter Feuchtigkeit getan hätte. - AG Bremen, 23.12.2008 - 8 C 4/08 Rechtsentscheid vom 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01- in NJW 2002, 673).
- LG Berlin, 13.06.2006 - 65 S 260/05
Mietrecht - Herabfallende Früchte: Mangel am KfZ-Stellplatz?
Insoweit kann mithin auch dahinstehen, ob die Klausel aber auch deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, weil dieser Haftungsausschluss soweit er darüber hinaus auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfasst, zur Aushöhlung der Kardinalpflichten des Vermieters führt, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Mietverhältnisses erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf (BGH, NJW 2002, 673 675 unter Bezugnahme auf die eigene ständige Rechtsprechung dazu).
