Rechtsprechung
   BGH, 18.01.1955 - 2 StR 284/54   

Uneheliches Kind - Schweigegeld

§§ 253, 263 StGB, Abgrenzung zwischen Erpressung und Betrug bei täuschender Drohung

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 7, 197
  • NJW 1955, 719
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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 203/08  

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung gerichtlicher Entscheidungen als Urkunden);

    Zwar kann für eine (versuchte) Nötigung auch die Ankündigung der Zufügung eines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die Dritten zu einem entsprechenden Tätigwerden veranlassen zu können (vgl. BGHSt 7, 197, 198; 16, 386, 387; 31, 195, 201).

    Zwar kann für eine (versuchte) Nötigung auch die Ankündigung der Zufügung eines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die Dritten zu einem entsprechenden Tätigwerden veranlassen zu können (vgl. BGHSt 7, 197, 198; 16, 386, 387; 31, 195, 201).

  • BGH, 17.08.2006 - 3 StR 238/06  

    Erpressung (Drohung); Betrug; Strafzumessung.

    Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle ( BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02  

    Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen

    Die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Drohung seitens des Angeklagten hätte zur Voraussetzung, dass er das Übel als Folge seines Verhaltens angekündigt hätte (BGHSt 7, 197; 31, 195, 202; RGSt 54, 236; RGSt 34, 279; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 240 Rdnr. 36 m.w.N.).
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  • BGH, 03.04.1996 - 3 StR 59/96  

    Weitergeleitetes Schutzgeld - §§ 263, 253 StGB, Abgrenzung Erpressung - Betrug,

    Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, daß der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; BGHR StGB § 253 I Drohung 3).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 570/98  
    Das unterscheidet den Fall, - von BGHSt 7, 197, wo die Angeklagte in der Rolle einer Hilfesuchenden nur durch die Vorspiegelung, sie selbst werde erpreßt, Geld erlangen wollte; - und von BGH StV 1996, 482, wo der Täter Geld verlangte und vorspiegelte, zur Abwendung von Gefahren für das Opfer selbst Geld gezahlt zu haben und nur im Interesse des Opfers zu handeln, um Übel von diesem abzuwenden.
  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 79/87  
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  • BGH, 18.07.1990 - 3 StR 218/90  
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