Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98   

Ungenehmigte Schweinemast

§§ 1004, 906 BGB;

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zur Bestimmtheit des Klageantrags bei Geruchsbelästigungen: allgemeines Unterlassungsgebot reicht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 371, § 286; BGB § 906 Abs. 1 S. 1

  • Universität des Saarlandes

    Nachbarrechtliche Unterlassungsklage wegen Geruchsbelästigungen: Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageantrag und Urteilsausspruch, Beurteilungsmaßstab und Beweisverfahren für wesentliche Beeinträchtigung durch Geruchsemissionen aus einem Schweinemastbetrieb, Augenscheinsbeweis, Ortsüblichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen; Wesentlichkeit der von einem Schweinemastbetrieb ausgehenden Emissionen; Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Amberg, 22.10.1996 - 14 O 1515/92
  • OLG Nürnberg, 19.01.1998 - 1 U 3680/96
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 140, 1
  • NJW 1999, 356
  • MDR 1999, 290
  • WM 1999, 282
  • DB 1999, 688
  • DB 1999, 688 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (63)  

  • OLG Celle, 26.11.2008 - 4 U 91/08  

    Unterlassungsanspruch: Geruchsimmissionen durch einen landwirtschaftlichen

    Die Rechtsprechung nimmt daher bei einem etwaigen Erfolg einer Klage mit entsprechend allgemein gehaltenem Tenor die im Vollstreckungsverfahren auftretenden Probleme hin (z. B. BGHZ 140, 1. OLG Karlsruhe in NJW-RR 2001, 1236).

    Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer objektiv nicht messbaren Geruchsimmission ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei unter Einbeziehung wertender Momente auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen ist (BGHZ 121, 248. BGHZ 140, 1. BGH in MDR 2006, 504).

    Sie kann vielmehr nur als Orientierungs- und Entscheidungshilfe im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Geruchsbelästigungen dienen (BGHZ 140, 1 zur VDI Richtlinie Schweine. BGH in NJW 2001, 3054. OVG Münster in Gewerbearchiv 2004, 438. OVG Münster in ZfBR 2008, 188. OLG Karlsruhe in NJW-RR 2001, 1236).

    Die Tatsachenfeststellung zu diesen nicht messbaren Einwirkungen erfordert regelmäßig einen Ortstermin, damit sich das Tatsachengericht den erforderlichen persönlichen Eindruck verschaffen kann (z. B. BGHZ 121, 248. BGHZ 140, 1).

    Weitere Besonderheiten, die den vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Geruch als besonders unangenehm kennzeichnen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl. BGHZ 140, 1).

  • OLG Stuttgart, 09.02.2009 - 10 U 146/08  

    Immobilien - Müssen Sonnenlichtreflexionen hingenommen werden?

    Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist deshalb anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln (BGHZ 140, 1, Juris RN 7 f; LG Frankfurt DWW 1998, 57, Urteil vom 21.7.1995, zitiert nach Juris Leitsatz 5; VG Schleswig-Holstein, a.a.O.).

    Die LiTG, die nur für künstliche Beleuchtung gilt, und die vom Sachverständigen daraus entwickelten Bewertungskriterien können daher höchstens ein grober Anhalt für eine unzumutbare Lichtimmission sein (vgl. BGHZ 140, 1, Juris RN 11 für Geruchsbelästigungen von einer Schweinehaltung; BGHZ 121, 248 für Lärm).

    In diesem Bereich werden Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise durch Geräusche und Gerüche, zu unterlassen, als zulässig erachtet (BGHZ 121, 248, Juris RN 11; BGHZ 140, 1, Juris RN 6).

  • BGH, 21.10.2005 - V ZR 169/04  

    Immobilien - Wann ist Beeinträchtigung "wesentlich"?

    In seinem Urteil vom 30. Oktober 1998 hat der Senat nicht den Grundsatz aufgestellt, dass die von einem Betrieb auf ein Nachbargrundstück einwirkenden Immissionen als wesentlich anzusehen sind, wenn dieser bauplanungsrechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig ist; vielmehr hat er es lediglich für rechtlich unbedenklich gehalten, bei der Erheblichkeitsprüfung die Tatsache mit zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb notwendige behördliche Genehmigung fehlt (BGHZ 140, 1, 6 f.).

    Hinsichtlich der ortsüblichen Benutzung des emittierenden Grundstücks hat der Senat entschieden, dass eine vorhandene Genehmigung nicht automatisch die Ortsüblichkeit begründet, sondern dafür nur einen Anhalt bietet; das Fehlen einer notwendigen Genehmigung schließt allerdings die Ortsüblichkeit aus (BGHZ 140, 1, 9), jedenfalls dann, wenn es auch an der Genehmigungsfähigkeit fehlt (vgl. Wenzel, NJW 2005, 241, 245).

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