Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1958 - GSSt 4/57   

Unterbliebene Zeugenbelehrung

Der Angeklagte kann einen Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO nicht mit der Revision rügen ("Rechtskreistheorie")

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wann beruht ein Strafurteil auf einem Verfahrensmangel? (Lothar Philipps)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 11, 213
  • NJW 1958, 557



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91  

    nemo tenetur se ipso accusare

    Dient die Verfahrensvorschrift, die verletzt worden ist, nicht oder nicht in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten, so liegt ein Verwertungsverbot fern; ein Beispiel ist der Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO (BGHSt 1, 39; 11, 213).
  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92  

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Es findet seine Rechtfertigung nicht im Rechtskreis des Beschuldigten, sondern allein im Rechtskreis des Zeugen ( BGHSt 11, 213, 216).

    Auch begründet das Unterbleiben der nach § 55 Abs. 2 StPO gebotenen Belehrung kein Verwertungsverbot im Verfahren gegen einen anderen ( BGHSt 11, 213).

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 116/01  

    Rüge einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b) des Wiener Übereinkommens über

    Es ist zweifelhaft, ob weitere Angeklagten ihre Revision auf einen etwaigen Verstoß gegen das WÜK stützen könnten, da die genannten Bestimmungen nur dem Festgenommenen selbst bestimmte Rechte gewähren (vgl. dazu BGHSt 11, 213; BGHR StPO § 136 - Belehrung 5; BGHSt 33, 148).

    So ist schon zweifelhaft, ob neben dem Angeklagten S - die weiteren Angeklagten ihre Revision auf einen etwaigen Verstoß gegen das WÜK stützen können, da die genannten Bestimmungen nur dem Festgenommenen selbst bestimmte Rechte gewähren (vgl. dazu BGHSt 11, 213; BGHR StPO § 136 - Belehrung 5; siehe aber auch BGHSt 33, 148).

mehr
  • BGH, 12.11.2009 - 4 StR 275/09  

    Besorgnis der Befangenheit (Unparteilichkeit des Richters); rechtsfehlerhafte

    Wie das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO dient auch das Recht eines Zeugen, in einem solchen Fall einen Beistand hinzuzuziehen, allein dem Schutz des Zeugen, nicht aber auch dem des Angeklagten (vgl. BGHSt 11, 213, 216/217 [GSSt]).

    Wie das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO dient auch das Recht eines Zeugen, in einem solchen Fall einen Beistand hinzuzuziehen, allein dem Schutz des Zeugen, nicht aber auch dem des Angeklagten (vgl. BGHSt 11, 213, 216/217 [GSSt]; Meyer-Goßner aaO § 55 Rn. 1 m.w.N.).

  • BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90  

    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten

    Zum einen soll der Zeuge - und der Angeklagte - vor der Versuchung der Falschaussage geschützt werden (RGSt 12, 143), zum andern - damit zusammenhängend, aber darüber hinausgehend - sollen das familiäre Verhältnis, der Familienfrieden gewahrt werden (RGSt 1, 207, 208; BGHSt 11, 213, 216).

    Es soll allgemein niemand gezwungen werden, in einem Verfahren auszusagen, das sich gegen einen Angehörigen richtet, worum auch immer es bei der Aussage gehen könnte; allgemein sollen die familiären Beziehungen von solcher prozessualer Pflicht freigehalten werden (vgl. BGHSt 11, 213, 216).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99  

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Es ist aber nicht im Interesse der Wahrheitsfindung geschaffen und bezweckt auch nicht den Schutz des Angeklagten vor der Verwertung eines konfliktbeladenen und daher in seinem Wert vielleicht fragwürdigen Beweismittels ( BGHSt 11, 213, 215, Dahs aaO § 52 Rdn. 1; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 1241; Senge aaO), sondern es dient nur den persönlichen Belangen des Zeugen (vgl. BGHSt 22, 35, 27; 27, 139, 142).
  • BayObLG, 01.12.1993 - 4St RR 190/93  

    Befragung der Drogenabnehmerin - Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, §

    Nach herrschender Meinung begründet die Unterlassung, einen Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren, die Revision des Angeklagten nicht (BGHSt 11, 213/218; 38, 214/220; BayObLGSt 1984, 1/3; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 55 Rn. 16 m.w.Nachw.).

    Das folgt aus der Rechtskreistheorie, die besagt, daß hinsichtlich des Revisionsrügerechts bei jeder Vorschrift geprüft werden muß, ob ihre Verletzung den Rechtskreis des Beschwerdeführers wesentlich berührt, oder ob sie für ihn nur von untergeordneter oder gar keiner Bedeutung ist (BGHSt 11, 213/215; Gössel Strafverfahrensrecht S. 181).

  • BGH, 17.02.2009 - 1 StR 691/08  

    Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des §

    (2) Die Sachlage bei einem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO entspricht auch nicht derjenigen bei einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, bei dem aus übergeordneten Gründen zum Schutz der Familie des Angeklagten einem verwandten Zeugen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gewährt wird ( BGHSt 11, 213, 216) und das dergestalt mit dem Rechtskreis des Angeklagten verbunden ist, dass es sich bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen nicht zu Ungunsten eines Mitangeklagten einschränken lässt (BGHSt 7, 194, 196).
  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08  

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des

    Dieser Kernbestand wäre möglicherweise berührt, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO angetastet würde, dessen Zweck nicht nur darin liegt, Loyalitäts- und Gewissenskonflikte des Zeugen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18 ), sondern das auch Interessen des Angeklagten schützt (vgl. BGHSt 11, 213 ); auch die Absicherung dieses Rechts über das (grundsätzliche) Verwertungsverbot des § 252 StPO mag zum Kernbereich zählen.
  • KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08  

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei teilweiser Täter- bzw. Opferstellung

    Ergänzend ist anzuführen, dass Aussagen eines Zeugen trotz fehlerhafter Belehrung nach § 55 StPO im Verfahren gegen den Beschuldigten dagegen verwertbar sind, weil eine mögliche Verletzung des § 55 StPO nicht den Rechtskreis des Beschuldigten betrifft (vgl. BGHSt 11, 213, 219; BGHSt 38, 302, 304; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 - ).
  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 53/94  
  • BGH, 20.01.2004 - 1 StR 319/03  

    Körperverletzung (tatbestandlicher Heileingriff; hypothetische Einwilligung;

  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10  

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84  
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2011 - 1 S 350/11  

    (Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt.

  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 210/11  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beweisverwertungsverbot

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 3 Ss 120/01  

    Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Unbeachtlichkeit fehlender Belehrung

  • BGH, 16.01.1962 - 1 StR 524/61  
  • OLG Celle, 07.02.2001 - 32 Ss 101/00  

    Strafverfahren: Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts

  • BGH, 20.03.1997 - 5 StR 234/96  
  • OLG Hamm, 28.04.2003 - 2 Ss 126/03  

    Verfahrensrüge; Begründung, Auskunftsverweigerungsrecht; Belehrung;

  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 6/62  

    Gesamtdeutscher Arbeitskreis - Bei nachträglicher Aussageverweigerung nach §

  • BGH, 04.02.1966 - 4 StR 414/65  
  • BGH, 26.10.1965 - 1 StR 394/65  
  • OLG München, 23.04.2009 - 4St RR 27/09  
  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 349/11  

    Rüge der Unverwertbarkeit von Aussagen früherer Mitbeschuldigter, die auf einer

  • OLG Brandenburg, 23.11.1995 - 2 Ss OWi 130 B/95  
  • BGH, 13.05.1997 - 1 ARs 10/97  
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