Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97   

Unterlassene Computertomographie

§ 823 BGB, Beweiserleichterungen bei unterlassener Befunderhebung auch ohne Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • dagnae.de , S. 1 (Kurzinformation)

    Bei guter Dokumentation können Ärzte von Leitlinien abweichen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 862
  • MDR 1999, 229
  • VersR 1999, 231



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00  

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    aa) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316 und vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232).

    Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - aaO, jeweils m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02  

    Arztrecht - Voraussetzungen eines Diagnosefehlers

    Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, daß der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat (vgl. zum Beispiel Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 - jeweils m.w.N.).

    Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler Diagnosefehler - vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff. und vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1284) oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der Befundsicherung gegeben sind (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - aaO 1283).

  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98  

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

    Ein solcher Verstoß kann aber darüber hinaus auch für die Kausalitätsfrage beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, nämlich dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müßte (BGHZ 132, 47, 52 ff.; Urteile vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - VersR 1998, 457, 458 f.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60, 61; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232).
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