Rechtsprechung
   BGH, 28.01.1998 - XII ZR 63/96   

Unterlassene Schönheitsreparatur

§ 765 BGB, Mietbürge kann sich auf die Verjährung des gesicherten mietrechtlichen Anspruchs berufen, keine entsprechende Anwendung von § 223 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 390 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 215 BGB <Fassung seit 1.1.02>) oder § 17 Nr. 8 VOB/B, (vgl. jetzt auch § 771 S. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

der Ersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> wegen unterlassener Schönheitsreparatur verjährt in der kurzen Frist des § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>, gerechnet ab seiner Entstehung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Auswirkung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche auf die Bürgschaft: Keine analoge Anwendung von § 223 I BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einrede der Verjährung bei Leistung einer Mietsicherheit durch Bürgschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Bürge kann sich auf Verjährung des gesicherten Anspruchs berufen

mehr
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verjährungseinrede bei Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kurze Verjährung auch für Inanspruchnahme einer Kautionsbürgschaft nach Beendigung eines Gewerbemietvertrages

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 138, 49
  • NJW 1998, 981
  • NJW 1998, 991
  • ZIP 1998, 415
  • MDR 1998, 461
  • BB 1998, 764
  • NZM 1998, 224
  • ZMR 1998, 270
  • WM 1998, 548
  • DB 1998, 817
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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 17.11.2009 - XI ZR 36/09  

    Immobilien - Abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterverwerfung

    Der Gesetzgeber hat daher insoweit offenbar den in der Neufassung des Verjährungsrechts weitgehend übernommenen § 223 BGB aF, der nur für dingliche Sicherheiten galt (BGHZ 138, 49, 55), nicht geändert (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2197 f.).

    (3) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1998 (BGHZ 138, 49, 53 ff.), nach der § 223 Abs. 1 BGB aF ausschließlich für dingli-che Sicherheiten und somit nicht für eine Bürgschaft gilt, ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 12.01.2010 - XI ZR 37/09  

    Verjährung der akzessorischen Haftung des GbR-Gesellschafters

    Der Gesetzgeber hat daher insoweit offenbar den in der Neufassung des Verjährungsrechts überwiegend übernommenen § 223 BGB aF, der nur für dingliche Sicherheiten galt (BGHZ 138, 49, 54), nicht geändert (siehe dazu auch OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2197 f.).

    (c) Aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1998 (BGHZ 138, 49, 53 ff.), nach der § 223 Abs. 1 BGB aF ausschließlich für dingliche Sicherheiten und somit nicht für eine Bürgschaft gilt, ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04  

    Mietrecht - Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 558 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB), wonach die Verjährungsfrist der Ersatzansprüche des Vermieters erst mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu laufen beginnt, wenn dieser dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nachfolgt (Senatsurteil BGHZ 107, 179, 184; BGHZ 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; vgl. ferner KG (RE), NJW-RR 1997, 392).
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  • OLG Frankfurt, 11.07.2007 - 23 U 7/07  

    Immobilien - Als Sicherheit dienendes Schuldversprechen

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.1.1998 (BGHZ 138, 49 ff.) , nach der § 223 Abs. 1 BGB a.F. nur für dingliche Sicherheiten gelte und daher nicht für eine Bürgschaft, die eine Personalsicherheit darstelle, stehe deshalb nicht entgegen, da durch die Änderung der Verjährungsfristen und damit des Auseinanderfalles der Verjährung von Darlehensforderung und abstrakten Schuldversprechen eine Regelungslücke entstanden sei.

    Gegen dieses Ergebnis spricht nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.1998 (BGHZ 138, 49 ff.), nach der § 223 Abs. 1 BGB a.F. nur für dingliche Sicherheiten gelte, nicht aber für die dort zur Entscheidung stehende Bürgschaft.

  • BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04  

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schenkung gewollt war, der Wortwahl in einer notariellen Urkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zukommt, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (BGHZ 138, 49, 53; BGH, Urt. v. 05.07.2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 10.07.1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2688).
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04  

    Mietrecht - Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleiches

    Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des ebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2, 198 BGB a.F. (vgl. dazu BGHZ 107, 179, 184; 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; ferner KG (RE) NJW-RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB im Sinne des § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO unter II 3).
  • KG, 24.10.2006 - 7 U 6/06  

    Bürgschaft - Bei Mängelrüge in unverjährter Zeit keine Berufung auf Verjährung

    Soweit die Beklagte meint, diese Rechtsprechung habe der BGH in seinem Urteil vom 28. Januar 1998 (NJW 1998, 981) inzwischen aufgegeben, kann der Senat dem nicht folgen.
  • OLG Düsseldorf, 06.02.2007 - 24 U 111/06  

    Mietrecht - Keine Verjährungshemmung bei Schlüsselübergabe zur Renovierung

    Nach der früheren Rechtsprechung zu § 558 Abs. 2 BGB a.F. (jetzt: § 548 Abs. 1 S. 2 BGB) begann allerdings die Verjährung der sekundären Ersatzansprüche des Vermieters erst mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu laufen, wenn dieser dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nachfolgte (BGHZ 107, 179 (184); 138, 49 (51); BGH NZM 1999, 478; KG NJW-RR 1997, 392).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2000 - 24 U 140/99  

    Verjährung der Ansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

    Denn den Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Kaution könnte die Klägerin jederzeit durch Verrechnung mit ihren - als entstanden unterstellten - Ersatzansprüchen erfüllen (vgl. BGHZ 101, 244, 252; BGH NJW 1998, 981, 982).
  • OLG München, 26.06.2007 - 13 U 5389/06  

    Bauvertrag - Rückgabe der Bürgschaft an Auftragnehmer selbst?

    Davon abgesehen dürfte die Frage der Rückgabe von Sicherheiten im Bereich von Miet- und Pachtverhältnissen nicht ohne weiteres mit der hier nach § 17 Nr. 8 VOB/B zu beurteilenden vergleichbar sein (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 981.982 re. Sp. a.E.).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 24 U 113/06  

    Mietrecht - Schönheitsreparaturen: Rechtsprechung gilt auch für Gewerberäume

  • OLG Koblenz, 05.02.2007 - 12 U 127/06  

    Bausicherheiten - Getrennte Verjährung von Haupt- und Bürgschaftsforderung

  • OLG Köln, 08.10.2010 - 11 U 129/10  

    Gewährleistungsbürgschaft und Werkvertrag

  • OLG Dresden, 18.10.2007 - 12 U 1498/07  

    Bauvertrag - § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B a.F. AGB-rechtlich unwirksam!

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