Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1991 - 2 StR 512/91   

Unverfängliche Spielsituation

§ 252 StPO, erweitertes Verwertungsverbot gilt nicht für Spontanäußerungen (keine vernehmungsähnliche Situation)

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1992, 247



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94  

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Äußerungen des Zeugen außerhalb einer Vernehmung werden von § 252 StPO nicht erfasst ( BGHSt 36, 384, 387, 389 mit zahlr. Nachw.; BGH NStZ 1992, 247).

    Äußerungen des Zeugen außerhalb einer Vernehmung werden von § 252 StPO nicht erfaßt ( BGHSt 36, 384, 387, 389 mit zahlr. Nachw.; BGH NStZ 1992, 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 252 Rdn. 8).

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96  

    Hörfalle

    Soweit der Bundesgerichtshof eine Ausdehnung des Vernehmungsbegriffs auf ähnliche Situationen erwogen hat, geschah dies zur Anwendbarkeit anderer Vorschriften und im Hinblick auf deren Sinn (so insbesondere zu § 136a StPO; vgl. BGHSt 33, 217, 224; 34, 365, 369; 36, 384, 389; 40, 66, 72; 40, 211, 213; BGH NStZ 1992, 247); diese Entscheidungen besagten nichts über Sinn und Zweck des § 136 Abs. 1 StPO.
  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99  

    Zeugnisverweigerung nach "Vernehmung" durch den Verteidiger

    Hier war die Aussage der Zeugin aber gezielt für das Strafverfahren herbeigeführt worden; es handelte sich somit gerade nicht um derartige Angaben, die "aus freien Stücken" erfolgen (vgl. BGHSt 29, 230, 232; 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247) und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfahren abgegeben werden.
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  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00  

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Einem Verwertungsverbot unterliegen nicht Äußerungen, die "aus freien Stücken" (BGH a.a.O.) "ohne Zutun des Polizeibeamten von sich aus" (BGH NJW 1990, 461 = NStZ 1990, 43 m. Anm. Joachim NStZ 1995, 95 = StV 1990, 194 m. w. Nachw.; BGH NStZ 1992, 247; BGH NStZ 1989, 15 [Miebach]) gemacht worden sind.
  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07  

    Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht;

    Danach kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich bei der "Vernehmung" um eine unaufgeforderte, spontane und damit von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommene (vgl. BGHSt 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247; 1998, 629; StV 2007, 401 f.) Äußerung des Angeklagten gehandelt hat.
  • BayObLG, 31.07.2000 - 2St RR 102/00  

    Verwertbarkeit der Aussage eines nicht belehrten Beschuldigten

    Eine derartige Äußerung unterliegt keinem Verwertungsverbot (vgl. BGH NStZ 1992, 247).
  • BGH, 23.05.2001 - 3 StR 17/01  

    Unzureichende Beweiswürdigung; Schwere Brandstiftung

    Der Tatrichter verkennt, daß das Verhalten der Ehefrau gegenüber den Rettungssanitätern hätte verwertet werden können, obwohl sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, weil es sich bei ihrem Zusammentreffen mit den Sanitätern nicht um eine Vernehmungssituation gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1992, 247; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 8).
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