Rechtsprechung
| BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65 |
Unverschlossene Rauchrohröffnung
§§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Haftung des Grundstückserwerbers für vor seinem Vertragseintritt vorhandene Mängel;
§ 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für einen Dritten bei Einbringung von Sachen Dritter in Mieträume, auch bei Garantiehaftung nach § 538 BGB <Fassung bis 31.8.01>
Volltextveröffentlichungen (3)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 49, 350
- NJW 1968, 1325
- NJW 1968, 885
Wird zitiert von ... (46)
- BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abweisung einer Stufenklage
Es ist naheliegend und verständlich, daß der Mieter, der hinsichtlich der ihm nicht gehörenden Gegenstände ohhutspflichtig ist, durch die Gewährung des ungefährdeten Gebrauchs der Mieträume nicht nur die Unversehrtheit seiner eigenen, sondern auch der Sachen Dritter gesichert sehen will, die sich berechtigterweise in den Räumen befinden (Senatsurteil, BGHZ 49, 350, 355 und vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 = WM l970, 127 = NJW 1970, 419 = JZ 1970, 375).Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, stellt der erkennende Senat in dem Bestreben, den Kreis der in die Schutzwirkungen eines Mietvertrages einzubeziehenden Personen nicht uferlos auszudehnen, sondern nach objektivierbaren Merkmalen einzugrenzen, in nunmehr gefestigter Rechtsprechung darauf ab, ob nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß auch ein Dritter mit der Mietsache in Berührung kommt und auf diese Weise Sach- oder Personenschaden erleidet oder - umgekehrt - selbst in die Gefahr gerät, die Mietsache zu beschädigen oder ihren Zustand sonst zu verschlechtern (Senatsurteile, BGHZ 49, 350, 354, 61, 227, 233 f.; vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75 = WM 1976, 1119 = NJW 1976, 1843 und BGHZ 70, 327, 330 m.w.Nachw.).
In BGHZ 49, 350 hat der erkennende Senat ausgesprochen, der Vermieter von Geschäftsräumen müsse in Anbetracht des Ausmaßes, in dem im Geschäftsleben Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt vereinbart würden, stets damit rechnen, daß die vom Mieter eingebrachten Sachen, insbesondere Waren, nicht diesem, sondern einem Dritten gehören (…aaO., S. 354, 355).
Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 22. Januar 1968 (BGHZ 49, 350, 354) ausgesprochen.
Auch daran läßt das Urteil vom 22. Januar 1968 (aaO., S. 354) keinen Zweifel.
Durch das Erfordernis, daß die vertragslose Berührung des Dritten mit der Mietsache eine im erörterten Sinne bestimmungsgemäße Beziehung sein muß, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugleich die in der Literatur gelegentlich vermißte Abgrenzung der Fälle eigener vertraglicher Ansprüche eines Dritten aufgrund zu seinen Gunsten bestehender Schutzwirkungen gegenüber den Fällen einer Schadensliquidation im Drittinteresse gewährleistet (…vgl. Palandt, BGB , 43. Aufl., § 328 Anm. 3, a, ii; ferner Berg in NJW 1968, 1325 = Anm. zu BGHZ 49, 350; ders. in JuS 1977, 363 ff.).
- BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83
Einbeziehung des Sicherungseigentümers in den Schutzbereich eines Mietvertrages
Es ist naheliegend und verständlich, daß der Mieter, der hinsichtlich der ihm nicht gehörenden Gegenstände obhutspflichtig ist, durch die Gewährung des ungefährdeten Gebrauchs der Mieträume nicht nur die Unversehrtheit seiner eigenen, sondern auch der Sachen Dritter gesichert sehen will, die sich berechtigterweise in den Räumen befinden (Senatsurteil BGHZ 49, 350, 355 und vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 = WM 1970, 127 = NJW 1970, 419 = JZ 1970, 375).Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, stellt der erkennende Senat in dem Bestreben, den Kreis der in die Schutzwirkungen eines Mietvertrages einzubeziehenden Personen nicht uferlos auszudehnen, sondern nach objektivierbaren Merkmalen einzugrenzen, in nunmehr gefestigter Rechtsprechung darauf ab, ob nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß auch ein Dritter mit der Mietsache in Berührung kommt und auf diese Weise Sach- oder Personenschaden erleidet oder - umgekehrt - selbst in die Gefahr gerät, die Mietsache zu beschädigen oder ihren Zustand sonst zu verschlechtern (Senatsurteile BGHZ 49, 350, 354; 61, 227, 233 f; vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75 = WM 1976, 1119 = NJW 1976, 1843 und BGHZ 70, 327, 330 m.w.Nachw.).
In BGHZ 49, 350 hat der erkennende Senat ausgesprochen, der Vermieter von Geschäftsräumen müsse in Anbetracht des Ausmaßes, in dem im Geschäftsleben Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt vereinbart würden, stets damit rechnen, daß die vom Mieter eingebrachten Sachen, insbesondere Waren, nicht diesem, sondern einem Dritten gehören (…a.a.O. S. 354, 355).
Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 22. Januar 1968 (BGHZ 49, 350, 354) ausgesprochen.
Auch daran läßt das Urteil vom 22. Januar 1968 (a.a.O. S. 354) keinen Zweifel.
Durch das Erfordernis, daß die vertragslose Berührung des Dritten mit der Mietsache eine im erörterten Sinne bestimmungsgemäße Beziehung sein muß, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugleich die in der Literatur gelegentlich vermißte Abgrenzung der Fälle eigener vertraglicher Ansprüche eines Dritten aufgrund zu seinen Gunsten bestehender Schutzwirkungen gegenüber den Fällen einer Schadensliquidation im Drittinteresse gewährleistet (…vgl. Palandt, BGB, 43. Aufl., § 328 Anm. 3, a, ii; ferner Berg in NJW 1968, 1325 = Anm. zu BGHZ 49, 350; ders. in JuS 1977, 363 ff).
- BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08
Mietrecht - Mietvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (im Anschluss an BGHZ 49, 350).*).Ein Baufehler ist auch dann ein anfänglicher Mangel, wenn er den Mietgebrauch erst später konkret beeinträchtigt oder für einen Schaden des Mieters ursächlich wird (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 1968 -- VIII ZR 195/65 -- NJW 1968, 885, 886;… Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rdn. 332;… Bub/Treier/Kraemer Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III Rdn. 1380).
Zu den Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte gehört insbesondere auch der Mietvertrag (BGHZ 49, 350, 353 = WM 1968, 438, 439 m.w.N.).
Dann entspricht es Sinn und Zweck des Vertrages sowie Treu und Glauben, dass dem Dritten der Schutz des Vertrages in gleicher Weise zugute kommt wie dem Gläubiger selbst (BGHZ 49, 350, 353 f. = NJW 1968, 885, 887;… Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO § 536 a Rdn. 77).
- BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
Bankrecht - Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr
(a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).Erforderlich ist eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung (vgl. BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52).
- BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94
Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem …
Hierauf hat die Rechtsprechung immer hingewiesen und Zustimmung in der Literatur gefunden (etwa BGHZ 49, 350, 354; 51, 91, 96;… Soergel/Hadding, aaO., Anh. zu § 328 BGB Rdn. 17;… MünchKomm./Gottwald, aaO., § 328 BGB Rdn. 91;… Staudinger/Jagmann, aaO., Vorbem. zu §§ 328 ff. BGB Rdn. 107;… Larenz, aaO., 1982, § 17 II S. 210).In einem solche Falle Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, würde auch gegen das von der Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich fallenden Personen zu vermeiden (so schon etwa BGHZ 49, 350, S. 354; 61, 227 S. 234).
- BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94
Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere
Zwar mögen diese Aktionäre den Gefahren und Risiken, die das mit dem Beklagten abgeschlossene Auftragsverhältnis und die Erfüllung der daraus folgenden Pflicht mit sich bringen, in gleicher Weise ausgesetzt sein wie die Auftraggeber selbst (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329;… MüKo/Gottwald, BGB , 3. Aufl., § 328 Rz. 87;… Palandt/Heinrichs, BGB , 54. Aufl., § 328 Rz. 16). - BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost
Dritte erwerben zwar nicht wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB einen eigenen Leistungsanspruch, ihnen erwächst aber ein vertraglicher Schadenersatzanspruch, falls der Schuldner durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln ihnen einen Schaden zufügt (vgl. u.a. BGHZ 49, 350, 353; BGHZ 51, 91, 96; BGH Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76 - AP Nr. 8 zu § 328 BGB m.w.N.).Dann nämlich entspricht es Sinn und Zweck des Vertrages sowie Treu und Glauben, daß dem Dritten der Schutz des Vertrages in gleicher Weise zugute kommt wie dem Gläubiger selbst (vgl. BGHZ 49, 350, 354).
- OLG Düsseldorf, 04.04.1974 - 8 U 15/74 Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadenersatz verpflichtet (BGHZ 49, 350, 353; BGH, NJW 1956, 1193 mit Anmerkung von Larenz).
Dann entspricht es Sinn und Zweck des Vertrages sowie Treu und Glauben, dass dem Dritten der Schutz des Vertrages in gleicher Weise zugute kommt, wie dem Gläubiger selbst (BGHZ 49, 350, 353).
Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. Januar 1968 (BGHZ 49, 350, 353) mit Recht ausgeführt hat, steht dabei eine nicht zu rechtfertigende Ausdehnung der Garantiehaftung des Vermieters auf eine unübersehbare Zahl von Personen nicht infrage, weil der Schutzbereich nur auf diejenigen Personen ausgedehnt werden kann, von denen bei Vertragsschluss angenommen werden muss, dass der Mieter ihnen denselben Schutz zukommen lassen will, wie ihm selbst im Rahmen des Vertrages zusteht.
- BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99
Zur Sachverständigenhaftung
- OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
Bauhaftung - Haftung bei Verfüllung eines Tagesbruchs
Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur BGH NJW 2008, 2245, Tz. 27 bei juris m.w.N.;… Palandt-Grüneberg, aa0. § 328 Rn. 16) setzt die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGH NJW 2008, 2245 unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).Erforderlich ist dabei eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung (BGH NJW 2008, 2245, Tz. 29 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52), die sich -anders als die Beklagte dies sieht- in Bezug auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der städtischen Kanalisation, in deren unmittelbarem räumlichen Nahbereich die Beklagte ihre Verfüllungs- und Verpressarbeiten durchgeführt hat, nicht ernsthaft verneinen lässt.
- BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82
Ansprüche des Einlagerers gegen den Lagerhalter wegen des Verlustes oder der …
- BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97
Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des …
- BGH, 09.02.2005 - VIII ZR 22/04
Mietrecht - Erwerber von Mietwohnungen haften für Schäden gegenüber Mietern
- BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66
Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung
- BGH, 22.10.2008 - XII ZR 148/06
Mietrecht - Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht: Beweislast
- BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79
»Vertane Urlaubszeit«
- OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 10 U 67/00
Bauhaftung - Rechtsverhältnis Auftraggeber/Mieter und Schadensersatzpflicht
- OLG Frankfurt, 03.04.2007 - 18 U 31/01
Grundstückskauf: Schadensersatz bei Zusicherung erzielbarer Mieterträge und …
- OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 108/08
Eingeschränkte Drittschutzwirkung des Jahresabschlussprüfungsauftrags bei …
- OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
Architekten & Ingenieure - Auseinanderfallen von Bauherr und Auftraggeber
- KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
Wohnungsmietrecht - Schmerzensgeld wegen Schimmelpilzbefall
- BGH, 12.07.1977 - VI ZR 136/76
Ansprüche eines Gewerbebetriebes bei Beschädigung von Stromkabel
- BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74
Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit …
- BGH, 21.06.1988 - VI ZR 150/87
Verjährung von Ansprüchen gegen den Mieter wegen Verschlechterung der Mietsache …
- KG, 16.02.2010 - 7 U 112/09
Sachverständige - Haftung für fehlerhafte Fertigstellungsbescheinigung
- BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 149/69
- BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 220/76
Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigungen beim Pensionsvertrag
- BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 11/89
Schadensersatzansprüchen einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt
- OLG Hamm, 19.05.2006 - 25 U 67/05
Zur Zulässigkeit der Streitverkündung im Notarhaftungsprozess gegen einen …
- BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66
Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, …
- BGH, 13.11.1973 - VI ZR 53/72
Gesellschaftsschaden als Gesellschafterschaden
- BGH, 02.05.1985 - I ZR 47/83
Kalkulationshilfe
- KG, 05.03.1998 - 8 U 7326/96
Wahrung der Schriftform bei mehreren Schriftstücken; Einhaltung der …
- LG Berlin, 11.11.2005 - 63 S 37/05
Rechte des Mieters bei Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung; …
- BGH, 17.04.2008 - IX ZR 76/07
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz
- BGH, 30.09.1969 - VI ZR 254/67
Werkvertrag - Zur Einbeziehung Dritter in den Schutz eines Vertrages
- BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 230/68
Notwendige Streitgenossenschaft
- BGH, 18.12.1974 - VIII ZR 187/73
Haftung für auf dem Hotelparkplatz abgestellte Gästefahrzeuge
- BGH, 28.04.1982 - IVa ZR 312/80
- OLG Karlsruhe, 05.11.1996 - U 7/95
Einbeziehung eines Hafenbetreibers in den Schutzbereich eines …
- OLG Hamm, 31.05.2001 - 18 U 200/00
Zuständigkeit deutscher Gerichte bei internationalem Frachtverkehr
- AG Osnabrück, 11.05.1987 - 14 C 33/87
Mietminderung bei Nitratgehalt im Trinkwasser
- LG Duisburg, 25.03.2004 - 13 S 198/03
- LAG München, 16.06.2005 - 4 Sa 1329/04
Haftung, Rechtsanwalt
- LAG München, 16.06.2005 - 4 Sa 1391/04
Haftung, Rechtsanwalt
- OLG Köln, 23.02.2012 - 8 U 45/11
