Rechtsprechung
   BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00   

Vages Erweiterungsinteresse

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, im Hinblick auf die Möglichkeit der Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich besteht jedenfalls dann kein Abwehrrecht des Landwirts gegen Drittvorhaben (nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 Satz 2
    Bauplanungsrecht

  • Alpmann Schmidt

    § 35 BauGB, § 42 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht - Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot.

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann die geplante Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs Abwehrrechte gegen eine Wohnbebauung begründen? (IBR 2001, 44)

Verfahrensgang

  • VG Regensburg, 05.07.1995 - RO 14 K 94.2575
  • VGH Bayern, 17.05.2000 - 2 B 95.2590
  • BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2001, 83
  • NVwZ-RR 2001, 82
  • ZfBR 2001, 68
  • IBR 2001, 44
  • DÖV 2001, 251
  • DVBl 2000, 1881
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Wird zitiert von ... (53)  

  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 BV 03.2179  

    Gebietsbewahrungsanspruch

    Ist ein Teil der Vorhaben auf den südlich der *********************-Straße gelegenen Grundstücken nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen, weil diese Flächen (noch) im Außenbereich liegen, ist das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG vom 5.9.2000 BauR 2001, 83; vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122) und für nicht von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfasste unzumutbare Auswirkungen als weiterer, in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführter öffentlicher Belang zu beachten (BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ 1994, 686).

    Nicht nur Vorhaben, von denen Beeinträchtigungen ausgehen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauNVO), sondern auch solche, die an eine emittierende Anlage heranrücken und sich deren störenden Einwirkungen aussetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BVerwG vom 14.1.1993 NVwZ 1993, 1184; vom 5.9.2000 BauR 2001, 83).

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 1 KN 69/07  

    Bewertung landwirtschaftlicher Gerüche für Plangebiet

    Das gilt jedoch nicht für eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung oder die Äußerung nur vager Erweiterungsinteressen (zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83 = NVwZ-RR 2001, 82).

    Denn auch das OVG Koblenz hat dies unter den Vorbehalt gestellt, "wenn und soweit die Erweiterung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betriebsweise der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt und es sich nicht bloß um unklare und unverbindliche Absichtserklärungen handelt" Juris Rn. 18 unter Hinweis auf den oben zitierten Beschluss des BVerwG v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -).

  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 B 04.1232  

    Gebietsbewahrungsanspruch

    Ist ein Teil der Vorhaben auf den südlich der *********************-Straße gelegenen Grundstücken nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen, weil diese Flächen (noch) im Außenbereich liegen, ist das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG vom 5.9.2000 BauR 2001, 83; vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122) und für nicht von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfasste unzumutbare Auswirkungen als weiterer, in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführter öffentlicher Belang zu beachten (BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ 1994, 686).

    Nicht nur Vorhaben, von denen Beeinträchtigungen ausgehen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauNVO), sondern auch solche, die an eine emittierende Anlage heranrücken und sich deren störenden Einwirkungen aussetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BVerwG vom 14.1.1993 NVwZ 1993, 1184; vom 5.9.2000 BauR 2001, 83).

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