Rechtsprechung
   BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01   

Verbesserte politische Verhältnisse im Heimatland

§ 121 VwGO, Rechtskraftwirkung endet bei Auftreten wesentlich neuer erheblicher Umstände ("zeitliche Grenze der Rechtskraft");

Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils (§ 113 Abs. 5 VwGO) steht Rücknahme/Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG, § 53 AuslG entgehen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AsylVfG § 73 Abs. 3; AuslG § 53 Abs. 4; VwGO § 121
    D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungshindernis, Widerruf, Verpflichtungsurteil, Rechtskraftwirkung, Bindungswirkung, Änderung der Sachlage, Togo, Politische Entwicklung

  • DRSP

    Verwaltungsprozessrecht; Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen, Widerruf, Rechtskraftwirkung, Rechtskraftbindung, zeitliche Grenzen der Rechtskraft, Änderung der Sachlage.

  • NWB SteuerXpert START

    VwGO § 121; AsylVfG § 73 Abs. 3; AuslG § 53

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht; Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen, Widerruf, Rechtskraftwirkung, Rechtskraftbindung, zeitliche Grenzen der Rechtskraft, Änderung der Sachlage.

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen, Widerruf, Rechtskraftwirkung, Rechtskraftbindung, zeitliche Grenzen der Rechtskraft, Änderung der Sachlage.

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 115, 118
  • NJW 2002, 1361
  • DVBl 2002, 343
  • NVwZ 2002, 345
  • DÖV 2002, 301
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Wird zitiert von ... (106)  

  • VG Stuttgart, 30.06.2008 - A 11 K 304/07  

    Zum Widerruf der Flüchtlingszuerkennung eines türkischen Staatsangehörigen

    Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 7/01 - BVerwGE 115, 118-125).

    Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 a.a.O.).

    Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001, BVerwGE 115, 118 = NVwZ 2002, 345).

    Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.).

    Die Unbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils wurde demnach nur angenommen, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im Herkunftsstaat kein Raum mehr blieb für die Annahme einer Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultierte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 8 UE 2021/06  

    Widerruf eines rechtskräftig festgestellten Abschiebungshindernisses wegen

    Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - (BVerwGE 115 S. 118 ff. = NVwZ 2002 S. 345 f. = InfAuslR 2002 S. 207 ff. = juris Rdnrn. 9 bis 13 m. w. N.) u. a. ausgeführt: .

    Auch unrichtige Urteile entfalten aber nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten, vom Senat übernommenen und oben dargestellten Grundsätzen Rechtskraftwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 a. a. O. juris Rdnr. 13).

    Es ist aber anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 a. a. O. juris Rdnr. 13), so dass eine erneute Überprüfung und Bewertung dieser dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde liegenden und auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht wesentlich veränderten Sachlage nicht vorzunehmen ist.

  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02  

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Abzustellen ist danach auf die für das rechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d.h. auf die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. - bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung - des Fällens seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 ).

    Die Behörde ist befugt, die Rechtsfolge der zeitlichen Überholung der Rechtskraft selbst festzustellen und ihrem weiteren Handeln - auch einem Widerruf (vgl. Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 ; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2001 - A 9 S 2007/99 - ESVGH 51, 186 = InfAuslR 2001, 406 und OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02 A - ) - zugrunde zu legen; insoweit ist die Rechtslage mit derjenigen im Urteil des Senats vom 23. November 1999 a.a.O. vergleichbar (zu Leistungsurteilen im Zivilprozess vgl. Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 767 Rn. 3).

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