Rechtsprechung
   BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96   

Verbotene Weiterveräußerung

§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, Sicherung eines bedingten Anspruchs durch Vormerkung stellt keine unzulässige Umgehung von § 137 S. 1 BGB dar (§ 137 S. 1 BGB soll lediglich den numerus clausus der Sachenrechte und die Zwangsvollstreckung sichern);

§ 883 BGB, "Identitätsgebot": der Schuldner des Auflassungsanspruchs muß Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks sein

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    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines meherfach aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruchs

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    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruchs

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 134, 182
  • NJW 1997, 861
  • ZIP 1997, 420
  • MDR 1997, 338
  • Rpfleger 1997, 208
  • DNotZ 1997, 720
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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05  

    Insolvenzrecht - Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs

    Nur in diesem Fall kann die für die Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität des künftigen Anspruchs gegeben sein (vgl. BGH, aaO S. 9; ferner BGHZ 12, 115, 117 f.; 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 Rn. 24; Staudinger/Gursky, BGB § 883 Rn. 173 bis 176; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 24 Rn. 18; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 106 Rn. 7; Preuß AcP 201 (2001), 580, 591 f.; dies.

    Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob weitere Fallgruppen anzuerkennen sind (vgl. BGHZ 134, 182, 184 f.; Staudinger/Gursky, aaO § 883 Rn. 175 f; Preuß, AcP aaO S. 588 ff).

    Jedenfalls ist die Vormerkungsfähigkeit eines künftigen Anspruchs zu verneinen, wenn seine Entstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners oder davon abhängt, dass dieser ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (BGHZ 134, 182, 184 f; 149, 1, 3).

    Ebenso wie es nicht Sinn der Vormerkung sein kann, einen künftigen Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung gegen Zwangsmaßnahmen Dritter zu schützen, solange er nicht einmal gegen die Willensentscheidung des Schuldners geschützt ist (vgl. BGHZ 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 883 Rn. 24), zielt § 106 InsO im Insolvenzfall nicht darauf ab, den mehr oder weniger aussichtsreichen tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten des künftigen Gläubigers Insolvenzfestigkeit zu verschaffen.

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01  

    Immobilien - Rückübereignungsanspruch vormerkungsfähig?

    Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182).

    a) Allerdings genießen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134, 182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126 i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6).

    Schließlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaßen bedingter Rückübereignungsansprüche vorliegend nicht daran, daß die Bedingung außer zu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werden und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfolger abhängig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff).

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 31/01  

    Immobilien - Rückübereignungsanspruch vormerkungsfähig?

    Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182).

    a) Allerdings genießen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134, 182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126 i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6).

    Schließlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaßen bedingter Rückübereignungsansprüche vorliegend nicht daran, daß die Bedingung außer zu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werden und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfolger abhängig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff).

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  • OLG Hamm, 23.05.2000 - 15 W 119/00  

    Rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums;

    Der schuldrechtliche Anspruch (hier auf Übertragung der Wohnungseigentumsrechte) muß nicht auf vertraglicher, sondern kann auch auf gesetzlicher Grundlage beruhen (BGHZ 134, 182, 184 = NJW 1997, 861).

    Den Beteiligten bleibt es unbenommen, durch eine andere Vertragsgestaltung zu gewährleisten, daß ein etwa entstehender gesetzlicher Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Rückübertragung nach den §§ 528, 530 BGB durchsetzbar bleibt, etwa indem ein bedingter Rückauflassungsanspruch der Beteiligten zu 1) für den Fall begründet wird, daß die Beteiligte zu 2) die ihr übertragenen Wohnungseigentumsrechte veräußert oder belastet (vgl. BGHZ 134, 182 ff.) und/oder die Wohnungseigentumsrechte mit einer Zwangshypothek belastet oder zwangsversteigert werden (BayObLGZ 1977, 268, 274; OLG Düsseldorf OLGZ 1984, 90).

  • BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00  

    Erbrecht - Voraussetzungen eines durch Vermächtnis begründeten Ankaufsrechtes

    Dies gelte auch dann, wenn eine der Bedingungen in einem künftigen Verhalten des Verpflichteten liege (Potestativbedingung; BGHZ 134, 182, 184 f., 187 f.).

    Insoweit handelt es sich um eine Potestativbedingung, die ähnlich wie im Fall BGHZ 134, 182 ff. an ein künftiges Verhalten des Schuldners anknüpft.

  • OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05  

    Gesellschaftsrecht - Zusammenfallen mehrerer Gesellschaftsanteile in einer Hand

    Eine Vormerkbarkeit besteht nämlich dann nicht, wenn die Entstehung des Anspruchs davon abhängt, dass der Verpflichtete ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (BGHZ 134, 182, 185 = NJW 1997, 861, 862).

    Denn seine Entstehung hinge nicht mehr vom Willen der Beteiligten zu 2. ab; es wäre bereits ein sicherer Rechtsboden für den Anspruch angelegt (vgl. BGHZ 134, 182, 186 = NJW 1997, 861, 862) .

  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01  

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Denn das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht nicht angewendeten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Normen, soweit sie auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit in BGHZ 134, 182 nicht abgedruckt).
  • BayObLG, 05.08.1999 - 2Z BR 35/99  

    Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung im Grundbuch

    Der Schuldner des Anspruchs muß bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von ihr betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Rechts am Grundstück sein (vgl. BGHZ 134, 182/188; BayObLGZ 1996, 183/185 f.).

    Der Sachverhalt unterscheidet sich hier von dem Fall, daß der eingetragene Eigentümer eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines (mehrfach) bedingten Anspruchs bewilligt, den dann voraussichtlich erst seine Erben erfüllen müssen; ein solcher Anspruch kann grundsätzlich durch Vormerkung gesichert werden (vgl. BGHZ 134, 182 ff.; BayObLGZ 1996, 183 ff.).

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 15 W 188/05  

    Anfechtbarkeit der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Maßgebend ist vielmehr die Gleichheit der Rechtsfrage, von der die Entscheidung abhängt (vgl. BGH NJW 1993, 3069; NJW 1997, 861).
  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 83/09  

    Pflicht einer Inhaberin des durch einer Vormerkung gesicherten

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188) nur solche Ansprüche vormerkungsfähig sind, die sich gegen denjenigen richten, dessen Grundstück (oder Grundstücksrecht) von der Vormerkung betroffen wird (sog. Identitätsgebot).

    Zudem dient das - auch aus § 886 BGB herzuleitende - Identitätsgebot der Erhaltung der Verkehrsfähigkeit von Grundstücken, indem es einer übermäßigen Vorverlegung des Vormerkungsschutzes einen Riegel vorschiebt (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188).

  • KG, 01.02.2011 - 1 W 3/11  

    Eintragung einer Vormerkung aufgrund einer gegen Dritte gerichteten einstweiligen

  • OLG Zweibrücken, 06.06.2005 - 3 W 16/05  

    Immobilien - Wann kann Auflassungsvormerkung gelöscht werden?

  • OLG München, 02.07.2010 - 34 Wx 64/10  

    Wirksamkeit einer Vormerkung zur Sicherung künftiger und bedingter

  • OLG München, 30.01.2007 - 32 Wx 9/07  

    Immobilien - Keine Eintragung einer Vormerkung auf Bestellung einer Reallast!

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05  

    Immobilien - Abtretung und Vormerkung

  • BGH, 12.05.1999 - V ZB 24/98  

    Wirksamkeit des Beschlusses des Ministerrats der DDR über Grundsätze und

  • BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 72/01  

    Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige

  • BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 71/01  

    Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige

  • OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 23/02  

    Grundstücksschenkungsvertrag: Anwendungsbereich einer durch Vormerkung

  • OLG München, 11.03.2010 - 34 Wx 7/10  

    Voraussetzungen der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines künftigen

  • OLG Hamm, 11.11.1998 - 15 W 350/98  

    Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks

  • LG Trier, 22.11.1999 - 6 T 100/99  

    Aufhebung der Zwangsversteigerung nach Eigentumsumschreibung

  • OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 5 Wx 48/07  

    Zulässigkeit und Begründung der weiteren Beschwerde gegen Ablehnung der

  • OLG Hamm, 10.02.2010 - 15 W 693/10  

    Rechtsfolgen der Aufhebung der Erbeinsetzung eines nicht vertragsbeteiligten

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