Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50   

Verbrannter Hausrat

§§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 3, 46
  • JR 1952, 101



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06  

    Architekten & Ingenieure - Organisationsverschulden bei Bauüberwachung?

    Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 - I ZR 44/50, BGHZ 3, 46 und vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 145).

    Hierfür reicht es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 - I ZR 44/50 aaO).

  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93  

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    In einem solchen Falle hat sich nämlich der geschädigte Auftraggeber nicht im Sinne der Vorschrift des § 278 BGB , die im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden ist, des zweiten Anwalts bedient, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwendung oder Minderung seines Schadens zu erfüllen; nur unter einer solchen Voraussetzung darf das Verschulden eines Dritten dem Geschädigten als Mitverschulden zugerechnet werden (BGHZ 3, 46, 49 f; 36, 329, 338 f; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92 aaO m.w.N.).

    In jenen Fällen haben die Geschädigten die Hilfspersonen gerade nicht in erster Linie eingeschaltet, um ihre Obliegenheit zur Schadensminderung - unter Wahrnehmung der damit für die Geschädigten verbundenen Gebote des eigenen Interesses - innerhalb ihres Schuldverhältnisses zum Schädiger zu erfüllen (RGZ 72, 219, 220; BGHZ 63, 182, 186; vgl. BGHZ 3, 46, 50).

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96  

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

    Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist dem Geschädigten ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, dessen er sich zur Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bedient, in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zuzurechnen (BGHZ 3, 46, 49 f; 36, 329, 338 f, BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, aaO.; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, aaO.).
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