Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1987 - 2 BvR 186/87   

Verkleideter V-Mann

Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, faires Verfahren

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsechtliche Prüfung der Verurteilung nach Einsatz eines polizeilichen V-Mannes

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Hamburg, 01.04.1986 - 85 KLs 121 Js 446/85
  • BGH, 06.01.1987 - 5 StR 651/86
  • BVerfG, 10.03.1987 - 2 BvR 186/87

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1987, 1874
  • NStZ 1987, 276
  • MDR 1987, 727



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99  

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Dies gilt auch dann, wenn diese Personen als Lockspitzel tätig werden (vgl. BGHSt - GS - 32, 115, 121 f.; 32, 345, 346; 40, 211, 215; 41, 42, 43; BVerfGE 57, 250, 284; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats) NJW 1987, 1874, 1875 und StV 1995, 169, 171 - zuletzt BGH NJW 1998, 767, dazu BVerfG, Beschl. vom 29. April 1998 - 2 BvR 174/98 - Nichtannahmebeschluß ohne Gründe).
  • OLG Bremen, 31.10.2011 - 2 SsRs 28/11  

    Testkäufer, faires Verfahren, Tatprovokation

    Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes lassen sich im Einzelfall Folgerungen aus ihm indes nur dann ziehen, wenn sich unter Beachtung aller Umstände ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (BVerfG, NJW 1985, 1767; NJW 1987, 1874, 1875).

    Während es dort im Regelfall um die Bekämpfung organisierter schwerer Kriminalität geht, bei der die Strafverfolgungsorgane ohne den Einsatz sog. V-Leute nicht auskommen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 1874, 1875), verfolgt der Staat hier die in erster Linie ordnungsrechtliche Aufgabe des Schutzes Jugendlicher vor den Gefahren des Alkoholkonsums.

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96  

    Hörfalle

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen vielmehr Privatpersonen zur Strafverfolgung eingesetzt werden ( BGHSt 32, 115, 121 f.; 32, 345, 346; 41, 42, 43; BVerfGE 57, 250, 284; BVerfG NStZ 1987, 276; 1991, 445; 1995, 95, 96; EGMR NJW 1992, 3088).
mehr
  • BGH, 30.05.2001 - 1 StR 42/01  

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Die Zulässigkeit einer Tatprovokation wurzelt in dem Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens, erhebliche Straftaten wirksam aufzuklären (vgl. BVerfGE 29, 183, 194; 77, 65, 76; siehe weiter zum Einsatz einer VP BVerfGE 57, 250, 284; BVerfG Kammer NJW 1987, 1874, 1875; NStZ 1991, 445; StV 1995, 169, 171).
  • OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08  
    aa) Die Herleitung eines Bestrafungsverbots aus der Verfassung (kritisch allgemein Bartlsperger, DVBl 1993, 333, 344/348) ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber eine Sondersituation voraus, die mit anderen gesetzlich ausdrücklich geregelten Mitteln nicht oder nur schlechter gelöst werden kann, sodass im Bestrafungsverbot die ultima ratio liegt (BVerfG NJW 1987, 1874; BGHSt 46, 159, 170/171 mit Zusammenfassung auch der obergerichtlichen Rechtsprechung; Hillenkamp, NJW 1989, 2841; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einl. Rn. 148; vgl. ferner zu differenzierenden verfahrensrechtlichen Lösungsanforderungen bei Herleitung aus dem Rechtsstaatsprinzip BVerfGE 57, 250, 275/276; KK-Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., Einl. Rn. 131/132).
  • BVerfG, 19.10.1994 - 2 BvR 435/87  

    Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten -

    Nur in Ausnahmefällen kann mit Blick auf die Menschenwürde des Einzelnen und das Rechtsstaatsprinzip wegen des Einsatzes eines Lockspitzels ein Hindernis für ein Strafverfahren in Betracht kommen (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 -, EuGRZ 1986, 18 [20]; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 837/85 -, NStZ 1986, 468 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 1987 - 2 BvR 186/87 -, NJW 1987, 1874 f.).
  • BGH, 25.11.1997 - 1 StR 465/97  
    Allenfalls in extremen Ausnahmefällen soll nach einer Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit eines Hindernisses für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in Betracht zu ziehen sein (BVerfG NJW 1987, 1874 f.).
  • BVerfG, 18.05.2001 - 2 BvR 693/01  
    Denn ein solches Verfahrenshindernis kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, weil das Rechtsstaatsprinzip nicht nur Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NJW 1995, S. 651 ; Beschluss derselben Kammer vom 10. März 1987 - 2 BvR 186/87 -, NJW 1987, S. 1874 f.; Beschluss derselben Kammer vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 837/85 -, NStZ 1986, S. 468 f.; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 -, NJW 1986, S. 1427 ).
  • BayObLG, 29.06.1999 - 4St RR 133/99  

    Verfahrenshindernis wegen Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel

    Ein Extremfall, für den das Bundesverfassungsgericht (NJW 1987, 1874) ein Verfahrenshindernis wegen staatlicher Tatprovokation in Betracht gezogen, für den dort zu entscheidenden Fall jedoch abgelehnt hat, scheidet auch hier aus, weil der Angeklagte sich ohne Zwangslage auf das Ansinnen des Zeugen S. eingelassen hat und ihn auch später ohne Not auf den direkten Kontakt zum Zeugen L. hätte verweisen können.
  • BVerfG, 21.12.2001 - 2 BvL 3/01  
    Dabei setzt sich das Amtsgericht nicht mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auseinander, wonach Verfahrensmängel im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Aufklärung und Ahndung von Straftaten ein Verfahrenshindernis nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen begründen können, in denen bei einer wertenden Betrachtung aller Gesichtspunkte eine weitere Durchführung des Verfahrens nicht mehr zumutbar ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1987 - 2 BvR 186/87 -, NJW 1987, S. 1874 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 -, NJW 1986, S. 1427 [1429]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 837/85 -, NStZ 1986, S. 468 f.; BVerfGE 92, 277 [327 f.]; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Auflage, Einl. Abschn. J, Rn. 53 ff.; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Auflage, Einleitung Rn. 131 ff.; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Auflage, Einleitung Rn. 145 ff.).
  • OLG Bremen, 16.08.1989 - Bl 183/89  

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate,

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