Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88   

Vermehrte elterliche Zuwendung

§ 249 BGB, zur Frage der Ersatzfähigkeit von Pflegeleistungen durch Angehörige (verneint für Beistand der Eltern in der Freizeit: kein "Marktwert");

(Hinweis: beachte die noch restriktivere Rechtsprechung seit der Entscheidung des BGH vom 19.2.91, «Krankenbesuch der Eltern»)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 106, 28
  • NJW 1989, 766
  • MDR 1989, 343
  • FamRZ 1989, 259
  • NJW-RR 1989, 412
  • JR 1989, 236
  • VersR 1989, 188



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Wird zitiert von ... (59)  

  • OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93  

    Arzthaftung für Diagnosefehler - Schmerzensgeld

    Aufwendungen für die pflegerische Betreuung des Klägers sind als dessen Mehrbedarf i.S.v. § 843 BGB erstattungsfähig (BGH vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90 = NJW 1991, 2342 ); und zwar auch insoweit, als sie statt von fremden, bezahlten Pflegekräften von Angehörigen des Verletzten diesem gegenüber unentgeltlich erbracht werden (BGH vom 22.11.1988 - VI ZR 126/88 = BGHZ 106, 28, 30 = NJW 1989, 766 = VersR 1989, 188 = JZ 1989, 344 ).

    Soweit der Verletzte die Versorgung durch einen Familienangehörigen wählt, ist dessen zusätzliche Mühewaltung angemessen auszugleichen, d.h. "marktgerecht" zu bewerten (BGH vom 08.11.1977 - VI ZR 117/75 = VersR 1978, 149, 150 sowie vom 22.11.1988 aaO.).

    Die zu vergütenden Pflegeleistungen sind indes abzugrenzen von Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögensphäre niederschlagen und im Rahmen deliktischer Beziehungen grundsätzlich nicht ersatzfähig sind (BGH vom 22.11.1988 aaO.).

    Im übrigen ist der Zeitaufwand, den Eltern ihrem Kind am Krankenbett widmen, allenfalls dann ersatzfähig, wenn sie über die in ihrer Eigenschaft als Eltern ärztlich geforderte Zuwendung hinaus Pflegeleistungen erbringen, die andernfalls von fremden Pflegekräften zu erbringen und dementsprechend zusätzlich (zum Pflegesatz der Klinik) zu vergüten wären (BGH vom 22.11.1988 aaO.).

    Inwiefern dies im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sein soll, macht der Kläger nicht deutlich (vgl. auch BGH vom 22.11.1988 = BGHZ 106, 28, 32).

    bis 22.12.1985, mit der offensichtlich die schrittweise Wiedereingliederung des Klägers in seine Familie und deren Vorbereitung auf die spätere häusliche Pflege einschließlich der Eingewöhnung in den Umgang mit der Beatmungsmaschine bezweckt war (vgl. dazu auch BGHZ 106, 28, 31).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95  

    Immobilien - Der unrechtmäßige Besitzer kann auch Verwender i.S.d.§ 994 BGB

    Im Schadensrecht hat die Rechtsprechung sowohl für den Ausfall einer Arbeitsleistung, die ohne das schädigende Ereignis erbracht worden wäre, als auch für den verletzungsbedingt tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand danach unterschieden, ob sich für sie ein geldlicher Wert "nach der Verkehrsauffassung ... objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft" (BGHZ 54, 45, 51), d. h. ein "Marktwert", ermitteln lässt (BGHZ 106, 28, 31).

    Dies hat der Bundesgerichtshof z. B. für die Haushaltsführung der Ehefrau und Mutter (BGHZ 55, 59; 50, 304, 305; 77, 116, 124; 86, 372, 376) oder für Pflegeleistungen an verletzten Kindern, die in vergleichbarer Weise auch von fremden Hilfskräften übernommen werden könnten (BGHZ 106, 28, 31), bejaht.

    Letzteres ist verneint worden z. B. für den Zeitaufwand vermehrter Zuwendung der Eltern während der Krankenhausbehandlung des Kindes (BGHZ 106, 28) und für die Arbeitsleistung eines Unternehmers, weil diese keinen objektiven Marktwert, sondern nur einen vom wirtschaftlichen Erfolg abhängigen Unternehmenswert habe (BGHZ 54, 55, 51; BGH, Urt. v. 31. März 1992, VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852).

  • BGH, 08.06.1999 - VI ZR 244/98  

    Ersatz für Betreuungsleistungen der Eltern eines geschädigten Kindes

    So sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen (dem Verletzten gegenüber unentgeltlich) erbracht werden, wobei nicht entscheidend ist, ob der Angehörige, der die Pflegeleistungen erbringt, seinerseits einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGHZ 106, 28, 30; Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149, 150; BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 88/95 - NJW 1996, 921, 922; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 700).

    Hingegen sind Aufwendungen an Zeit, die sich nicht in diesem Sinne konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, im Rahmen deliktischer Haftungsbeziehungen nicht ersatzfähig (vgl. BGHZ 106, 28, 31 m.w.N.).

    Vermehrte elterliche Zuwendung in diesem Sinne ist, auch wenn sie mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, dem Begehren materiellen Schadensersatzes nicht zugänglich (vgl. BGHZ 106, 28, 31 f.).

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