Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01   

Vermeintlich ungeladene Pistole

§ 222, § 32 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen Tötung in einer Notwehrlage, wenn sie als vorsätzliche Tat gerechtfertigt wäre, Kriterien für die Androhung des Schußwaffengebrauchs;

§ 33 StGB, Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für Notwehrüberschreitung sein;

§ 53 WaffG, § 53 StGB, Straflosigkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe in einer Notwehrlage, Zäsurwirkung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 33 StGB; § 222 StGB
    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit; Vermeidbarkeit; Pflichtwidrigkeitszusammenhang; Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers (Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel); Zweifelssatz; Angst; Schrecken; Furcht; Affekt

  • lexetius.com
  • bundesgerichtshof.de
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Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 3200
  • NStZ 2001, 591
  • JR 2002, 246
  • StV 2001, 566
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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02  

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001, 591, jew. m.w.N.).

    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muß er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001, 591, jew. m.w.N.).

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, daß er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt ( BGHSt 26, 256, 258; BGH NStZ-RR 1999, 40, 41; NStZ 2001, 591, 592).

  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01  

    Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; StV 2001, 566).

    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; StV 2001, 566; BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01).

  • OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10  

    Gegenwärtigkeit des Angriffs; Verteidigungswille im Notwehrrecht;

    Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20; BGH NStZ 2001, 591 mwN.).

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20 mwN, BGH NStZ 2001, 591 ).

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  • OLG Hamm, 08.06.2005 - 3 Ss 204/05  

    Notwehr

    Denn die Androhung des Einsatzes der Waffe ist nur dann erforderlich, wenn die Waffe lebensgefährlich eingesetzt werden soll (BGH, NStZ 2004, 615, 616; NStZ 2001, 591, 592), was hier nicht der Fall war.

    Die Androhung des Waffeneinsatzes hat nämlich den Sinn, den Angreifer vor einem (lebensgefährlichen) Einsatz der Waffe davon Kenntnis zu geben, dass der Verteidigende über eine solche verfügt (BGH, NStZ 2001, 591, 593).

  • BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04  

    BGH bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 13.03.2003 - 3 StR 458/02  

    Rechtfertigung; Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts; Provokation;

    Allerdings muß vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 15 m. w. N.), wenn ihm dies nach Kampflage möglich ist (Tröndle/Fischer aaO).
  • OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06  

    Verfahrensrecht - Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

    Auch eine Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nach § 33 StGB scheidet aus, weil schon im Ansatz keine Notwehrlage vorlag und von einer gesteigerten Angst (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 4 und 6) oder einer anderen affektiven Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung mangels eines vom Kläger dafür geschaffenen Grundes keine Rede sein kann.
  • OLG Hamm, 04.09.2008 - 3 Ss 370/08  

    Notwehr; Identitätsfeststellung; Gebotensein; Verwarnung mit Strafvorbehalt;

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde (OLG Hamm Urt. v. 22.04.2008 - 3 Ss 106/08 = BeckRS 2008, 10005).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 548/07  

    Schuldfähigkeit; verminderte; Betäubungsmittelabhängigkeit

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde.
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 Ss 106/08  

    Erörterungsmangel; Betäubungsmittelabhängiger

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde.
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