verpfändete Wertpapiere des Ehemanns
§ 1365 BGB, Zustimmungserfordernis gilt auch in Fällen, in denen seine ratio (Sicherung des Zugewinnausgleich) nicht zutrifft;§ 1368 BGB, der Dritte kann mit einer Forderung, die er gegen den verfügenden Ehegatten hat, aufrechnen (§ 387 BGB)
BGB § 1365 Abs. 1, § 1368