Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98   

Verpfändete Wertpapiere des Ehemanns

§ 1365 BGB, Zustimmungserfordernis gilt auch in Fällen, in denen seine ratio (Sicherung des Zugewinnausgleich) nicht zutrifft;

§ 1368 BGB, der Dritte kann mit einer Forderung, die er gegen den verfügenden Ehegatten hat, aufrechnen (§ 387 BGB)

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1365 Abs. 1, § 1368
    Zur Aufrechnungsbefugnis des Dritten im Rahmen der Revokation

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 143, 356
  • NJW 2000, 1947
  • MDR 2000, 703
  • FamRZ 2000, 744
  • WM 2000, 864
  • JR 2001, 111



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06  

    Immobilien - Miteigentumsanteil an Grundstück als ganzes Vermögen

    So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850).
  • BGH, 29.05.2008 - V ZB 6/08  

    Zwangsvollstreckung - Zustimmungserfordernis bei Unterwerfungserklärung?

    Das Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB schützt den Ehegatten nicht umfassend und hindert den anderen Ehegatten insbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht zu einer Verfügung über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen verpflichten, die dessen Bestand aber gleichwohl nachhaltig gefährden und es einem Zugriff seiner Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aussetzen (BGHZ 143, 356, 361, BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; OLG Rostock, FamRZ 1995, 1583, 1584).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2005 - 15 U 43/04  

    Aufhebung einer Gemeinschaft: Zustimmungserfordernis bei Sicherung von

    Wenn - wie vorliegend - ein Scheidungsantrag eingereicht und die Ehescheidung absehbar ist, dient der Zustimmungsvorbehalt in § 1365 Abs. 1 BGB weniger der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft; vielmehr soll die gesetzliche Regelung, die einen Ehegatten hindert, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, in erster Linie der Gefährdung eines Zugewinnausgleichsanspruchs entgegenwirken (vgl. BGH NJW 1978, 1380; BGH, NJW 2000, 1947, 1948; OLG Celle, FamRZ 2001, 1613; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1365 BGB Rn. 1).

    Solange die Frage des Zugewinnausgleichs nicht endgültig geklärt ist, bleibt der Schutzzweck des § 1365 BGB - und der damit korrespondierende Schutzzweck der Vereinbarung zwischen den Parteien - selbst dann bestehen, wenn absehbar ist, dass der nicht verfügende Ehegatte im Falle einer künftigen Auflösung der Ehe nicht ausgleichsberechtigt sein würde (so für § 1365 BGB ausdrücklich BGH, NJW 2000, 1947, 1948).

  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 50/05  

    Verfahrensrecht - Pfändung von Ansprüchen des Grundstückmiteigentümers

    Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehepartners handelt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, BGHZ 143, 356, 361).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht