Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88   

Versagte Berufungsfristverlängerung

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, keine zu hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Anwalts im Zusammenhang mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), hier: abweichende Praxis des erkennenden Gerichts und des BGH

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Aachen, 07.03.1988 - 3 S 325/87
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 79, 372
  • NJW 1989, 1147



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Wird zitiert von ... (139)  

  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98  

    Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bei unvorhersehbarer Verschärfung

    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muß, daß eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 [376 f.]).

    Ob ein Prozeßbevollmächtigter darauf vertrauen darf, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird, richtet sich zunächst nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Auslegung und Anwendung, welche diese Norm durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, erfährt (vgl. BVerfGE 79, 372 [377]).

    c) Dieser Verfassungsverstoß setzt sich in der Verwerfung der Berufung als unzulässig fort, weil sie sich auf die Verfristung der Berufungsbegründung stützt (BVerfGE 79, 372 [378]).

  • BAG, 20.10.2004 - 5 AZB 37/04  

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    Auf eine rechtswidrige Spruchpraxis braucht sich der Staatsbürger nicht einzustellen (BVerfG 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372).

    Zu den Gründen, die in der Gerichtspraxis im Allgemeinen als "erheblich" angesehen werden, zählt ua. die - hier geltend gemachte - berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten (BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; BVerfG 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372; zu § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vgl. BGH 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - aaO ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 3; 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972).

    Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (BVerfG 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - NJW 2004, 2887; 10. August 1998 - 1 BvR 10/98 - AP ZPO § 519 Nr. 51; 4. Dezember 1989 - 1 BvR 1395/87 -; 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 28/11  

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in Berufungsfrist

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, [...] Rn. 6 insoweit in MDR nicht abgedruckt).

    Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 1069 Rn. 10; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, aaO Rn. 10).

    Dann kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, [...] Rn. 10).

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