Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89   

Vertikale Gliederung

Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung für Festsetzungen nach § 1 Abs. 7 BauNVO;

§ 4a Abs. 4 BauNVO;

§ 7 Abs. 4 BauNVO;

§§ 47, 155 Abs. 1 VwGO, keine Kostenbelastung des Antragsstellers, wenn die Normenkontrolle lediglich zur Teilnichtigerklärung wegen eines ihm nachteiligen Rechtsfehlers führt

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 88, 268
  • BauR 1991, 718
  • NVwZ 1992, 373
  • DVBl 1991, 1153
  • ZfBR 1991, 269
  • DÖV 1992, 68
  • DVBl 1991, 946



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Wird zitiert von ... (102)  

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96  

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Führt ein Normenkontrollantrag zur Feststellung (nur) der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, so hat der die Gesamtnichtigkeit begehrende Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens anteilig zu tragen, wenn die vom Normenkontrollgericht festgestellte Teilnichtigkeit dem Antragsteller nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt (im Anschluß an BVerwGE 88, 268 ).

    b) Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268 ) geäußerten Rechtsauffassung steht, daß es nicht Aufgabe des Antragstellers ist, im Normenkontrollverfahren darzulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat.

    c) Auch soweit die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht habe sich über die im Senatsbeschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (a.a.O.) enthaltene Aussage hinweggesetzt, daß es für eine vertikale Gliederung einer besonderen städtebaulichen Begründung bedürfe, liegt eine Abweichung nicht vor.

    e) Das Normenkontrollgericht hat sich nicht in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (a.a.O.) vertretenen Rechtsansicht gesetzt, wonach der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94  

    Baurecht: Erweiterung einer vorhandenen Spielhalle um die Grundfläche eines

    Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, daß es "spezielle" städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. in diesem Sinne zu § 1 Abs. 9 BauNVO , u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 - und vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 und Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 57 Nr. 58 sowie zu § 1 Abs. 7 BauNVO BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).

    Daß von einer Häufung von Vergnügungsstätten, namentlich von Spielhallen, ein sog. - "trading-down-Effekt" ausgeht, vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61, das von einem "allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz" spricht, und daß die Verhinderung eines solchen Effekts als ein besonderer städtebaulicher Grund für den Ausschluß von Spielhallen und anderer Vergnügungstätten aus den Kerngebieten anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 -, vom 21.12.1992 - 4 B 182 .92 -, BRS 55 Nr. 42 und vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).

    Zum anderen entfällt die "Besonderheit" eines städtebaulichen Grundes in einer bestimmten Stadt nicht dadurch, daß er dem Grundsatz nach auch in anderen Städten vorliegen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.12.1992 a.a.O).

    Die Begriffe "Kellergeschoß", "Erdgeschoß" und "erstes Obergeschoß" finden nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch in der Gesetzessprache Verwendung (vgl. etwa in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 5 BauO Nordrhein-Westfalen1995 = § 44 Absätze 1, 2 und 5 BauO Nordrhein-Westfalen1984 (Kellergeschoß), in § 4 Abs. 5 und 6 Abs. 4 BauNVO 1968 (Erdgeschoß) und in § 49 Abs. 4 BauO Nordrhein-Westfalen1995 = § 45 Abs. 4 BauO Nordrhein-Westfalen1984 (Obergeschosse)) und werden auch in der einschlägigen Kommentarliteratur - ohne Problematisierung der Bestimmtheitsfrage - als zulässige Bezugspunkte einer vertikalen Gliederung angesehen (vgl. etwa Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdn. 111, 117, 120, § 4 a Rn. 31 und § 7 Rn. 17.1; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB , 5. Aufl., § 9 Rn. 104; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9, das eine Gliederung nach "Geschossen oberhalb des ersten Obergeschosses" nicht beanstandet hat).

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07  

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (Abgrenzung zu BVerwGE 88, 268).*).

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268) entschieden, dass der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt ist, einen Bebauungsplan insgesamt anzugreifen, grundsätzlich nicht deshalb (mit nachteiliger Kostenfolge) als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist.

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