Rechtsprechung
   BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89   

Verurteilter Prozeßkostenhilfe-Empfänger

Art. 3 Abs. 1 GG, Tragung der Gerichtskosten durch Beklagten, § 123 ZPO, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, hier: Keine Inanspruchnahme für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist - hier: Keine Inanspruchnahme für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten

Verfahrensgang

  • LG Ravensburg, 25.04.1989 - 2 O 514/88
  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 8 W 279/89
  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 3186
  • MDR 1999, 1089
  • MDR 1999, 1405
  • FamRZ 2000, 474
  • AnwBl 2000, 761
  • Rpfleger 1999, 495
  • VersR 1999, 1433



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Wird zitiert von ... (71)  

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2000 - 10 WF 18/00  

    Kostenfestsetzung trotz Prozeßkostenhilfebewilligung - Prozeßvergleich im

    Sie vertritt die Auffassung, die Festsetzung der Gerichtskosten gegen sie verstoße gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1999 (richtig: 23. Juni 1999, Az. 1 BvR 984/89), aufgrund der die Parteien im Falle der Mittellosigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.

    b) Dieser Rechtsprechung steht der durch den Beschwerdeführer zitierte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (veröffentlicht in MDR 1999, 1089 sowie VersR 1999, 1433) nicht entgegen.

    c) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist aber - ebenso wie der bezeichnete Senatsbeschluß - entsprechend dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf die Fälle beschränkt, in welchem der Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG haftet, also wenn ihm durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind (BVerfG MDR 1999, 1089, 1090; Senat a.a.O.).

    Diese Differenzierung rechtfertigt sich aus dem Bestreben, eine Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu verhindern, etwa wenn die beklagte PKH-Partei sich unabhängig von der Rechtslage vergleichsweise zur Übernahme sämtlicher Kosten mit der Zielsetzung bereit erklärt, diese letztlich der Landeskasse zur Last fallen zu lassen (vgl. BVerfG MDR 1999, 1089, 1090).

  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2048/96  

    Ungleichbehandlung von mittellosen Klägern und Beklagten, denen

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 99, 129 ; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 -).

    Insbesondere kann das Anliegen, eine mutwillige Prozeßführung oder Manipulationen zu Lasten der Staatskasse zu verhindern, die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 -, Umdruck S. 7 ff.).

    Es ist deshalb von einer Regelungslücke auszugehen, die durch analoge Anwendung von § 2 Abs. 4 GKG mit der Anerkennung eines entsprechenden Rückerstattungsanspruchs geschlossen werden kann (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 -, Umdruck S. 9).

  • OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 WF 68/00  

    Zur Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nach vergleichsweiser

    Dabei wurde Bezug genommen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. November 1999 (NJW 2000, 1120 f.) sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (MDR 1999, 1089 ).

    Der darin liegenden Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) ist das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 23. Juni 1999 (NJW 1999, 3186, 3187) entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass der Grundrechtsverstoß durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG korrigiert werden kann und muss, indem die Beschränkung auf bereits bezahlte Gerichtskosten unterbleibt und der "reichen Partei" in diesem Fall entsprechend § 2 Abs. 4 GKG ein Rückerstattungsanspruch gegen die Staatskasse zuerkannt wird.

    Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG sieht der Senat jedoch ab, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1999 (NJW 1999, 3186 ) ausdrücklich an der Entscheidung aus dem Jahre 1979 festgehalten und zur Begründung ausgeführt hat, dass die unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte zur Vermeidung von Manipulationen der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse gerechtfertigt ist.

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