Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00   

Verweigerte Abänderung der Verteidigerbeiordnung

§ 142 StPO, Art. 6 Abs. 3 c MRK, grundsätzlich ist der gewünschte Verteidiger beizuordnen, Pflicht des Gerichts zur Anhörung, wenn der Beschuldigte nicht von selbst einen Wunschverteidiger benennt, Pflicht zur Beachtung auch einer nachträglichen Bennenung

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO; § 336 StPO; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK; Art 20 Abs. 1 GG; § 143 StPO
    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers; Notwendige Verteidigung; Wahlverteidiger; Ablehnung des vom Angeklagten bezeichneten Verteidigers seines Vertrauens als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Entpflichtung; Anfrage nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO; Verwirkung; Widerspruchslösung

  • lexetius.com

    StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336

  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 237
  • NStZ 2001, 606
  • StV 2001, 3
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Wird zitiert von ... (24)  

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01  

    Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers "des Vertrauens"

    In Verfolgung dieser Grundsätze kommt die Soll-Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO als Ausfluss des Fairnessgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. BGH, NJW 2001, S. 237 f.).

    Vielmehr muss es - von Ausnahmefällen offensichtlichen Missbrauchs des Anhörungsrechts abgesehen - genügen, wenn der Beschuldigte schlüssig darlegt, kein Vertrauen (mehr) zu dem Anwalt zu haben (vgl. BGH, NJW 2001, S. 237 ); eines Nachweises bedarf es in der Regel nicht, erst recht ist keine Beweisaufnahme hierüber durchzuführen.

  • OLG Koblenz, 02.02.2011 - 2 Ws 50/11  

    Pflichtverteidigerbestellung bei Vollzug der U-Haft; Mitwirkung des Beschuldigten

    Zwar kann die nachträgliche Zustimmung eines Beschuldigten zur Auswahl eines bestimmten Verteidigers darin liegen, dass er in der Folgezeit die Verteidigung durch diesen über einen wesentlichen Zeitraum widerspruchslos hinnimmt (vgl. BGH in NJW 2001, 237; Beschluss des Senats vom 28. Mai 2003 - 2 Ws 334/03 -).

    Der beigeordnete Rechtsanwalt ist in diesem Fall auch dann zu entpflichten und ein von ihm gewählter Verteidiger beizuordnen, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem früheren Verteidiger nicht bestehen (vgl. LG Krefeld, a. a. O.; Wohlers, a. a. O., 157; BGH in StV 2001, 3).

  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02  

    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum

    Dies gab Anlaß zu der Regelung in § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO, wonach ein Wunsch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen bestimmten Rechtsanwalt durch Nachfrage zu fördern und diesem weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHSt 43, 153, 154 f.; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 7, 8; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 142 Rdn. 9 m. w. N.).
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