Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
25.10.2000
Aktenzeichen
5 StR 408/00
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verweigerte Abänderung der Verteidigerbeiordnung

§ 142 StPO, Art. 6 Abs. 3 c MRK, grundsätzlich ist der gewünschte Verteidiger beizuordnen, Pflicht des Gerichts zur Anhörung, wenn der Beschuldigte nicht von selbst einen Wunschverteidiger benennt, Pflicht zur Beachtung auch einer nachträglichen Bennenung

HRR Strafrecht

§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO; § 336 StPO; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c MRK; Art 20 Abs. 1 GG; § 143 StPO

Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers; Notwendige Verteidigung; Wahlverteidiger; Ablehnung des vom Angeklagten bezeichneten Verteidigers seines Vertrauens als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Entpflichtung; Anfrage nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO; Verwirkung; Widerspruchslösung

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judicialis

Fundstellen
NJW 2001, 237
NStZ 2001, 606
StV 2001, 3
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