Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69; 1 BvR 244/69; 1 BvR 345/69   

Verweigerte Waffenentgegennahme

Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, verfassungsimmanente Schranken, kein Verstoß gegen die Gewissensfreiheit durch soldatenrechtliche Sanktionierung eines noch nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers wegen Ungehorsams (§ 11 SG);

§ 93 Abs. 1 BVerfGG, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde;

§ 90 BVerfGG, zur Prozeßfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren (hier: minderjähriger Soldat)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Dienstpflichtverweigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarmaßnahmen gegen eingezogene dienstverweigernde Antragsteller auf Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 28, 243
  • NJW 1970, 1729
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Wird zitiert von ... (97)  

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83  

    Kriegsdienstverweigerung II

    An diesen in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 12, 45; 28, 243; 32, 40; 38, 154; 48, 127) hält der Senat fest.

    Er ist nicht verpflichtet, das herkömmliche Anerkennungsverfahren beizubehalten (BVerfGE 28, 243 [259]; 48, 127 [166 f.]).

    Das ergibt sich für das Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung bereits daraus, daß es dem früheren, mit dem Grundgesetz vereinbaren Prüfungsverfahren ähnlich ist (vgl. BVerfGE 28, 243 [259 f.]; 48, 127 [166]).

    Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung räumt dem Schutz des Gewissens selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, den Vorrang ein gegenüber der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz (BVerfGE 12, 45 [54]; 28, 243 [260]; 48, 127 [163]).

    Sein Kernbereich besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen (BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]; 48, 127 [163 f.]).

    Ihn vermögen Normen, die im Rang unter der Verfassung stehen, nicht zu rechtfertigen (BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]).

    Selbst kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind nur imstande, das unabdingbare, nicht einschränkbare Recht auf Kriegsdienstverweigerung in einzelnen Beziehungen, nicht aber in seinem Kernbereich zu begrenzen (vgl. BVerfGE 28, 243 [261]).

    Aufgrund dessen hat es in Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert gesehen, der ausnahmsweise imstande sei, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen, freilich ohne ihren Grundwertgehalt anzutasten (BVerfGE 28, 243 [LS 2; 261]).

    Die Grundrechte werden zu Abwägungsgesichtspunkten , erscheinen als ein Interesse (vgl. BVerfGE 28, 243 [261]) des Grundrechtsträgers, dem andere Interessen oder Gesichtspunkte gegenüberstehen.

    Dieses klare normative Gefüge der Verfassung wird durch den seit BVerfGE 28, 243 verfolgten Ansatz aufgelöst.

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77  

    Wehrpflichtnovelle

    Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 28, 243 [261]; 32, 40 [46]).

    a) Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).

    Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen setzt selbst der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht, sich an der bewaffneten Landesverteidigung und damit insoweit an der Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, eine unüberwindliche Schranke entgegen (vgl. BVerfGE 28, 243 [260]).

    Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259 ff.]; 32, 40 [46 f.]).

    b) Der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).

    Ein solches Anerkennungsverfahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 28, 243 [259]).

    Bereits im Beschluß vom 26. Mai 1970 (BVerfGE 28, 243 [259] hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausgeführt, daß der Gesetzgeber zur Beibehaltung des Anerkennungsverfahrens verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei.

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Lehrerin mit Kopftuch

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).
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