Rechtsprechung
| BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98 |
Verzögerte Entbindung
§ 823 Abs. 1 BGB, zu den Voraussetzungen und Grenzen für Beweiserleichterungen wegen groben Behandlungsfehlers bei Vorschädigungen, Beweiserleichterungen auch bei grobem Behandlungsfehler durch eine Hebamme, Frage der Zurechnung an Krankenhausträger;
§ 278 BGB, Haftung des behandelnden Arztes für seinen Urlaubsvertreter;
§ 705 BGB, zur Haftung in einer Gemeinschaftspraxis
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
BGB §§ 823 Aa, 278
- bundesgerichtshof.de
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung von Belegärzten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ra-staudte.de (Kurzinformation)
Zurechnung eines Hebammenfehlers; Arzthaftungsrecht, Medizinrecht
- rechtinco.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Arzthaftung im arbeitsteiligen Verhältnis von Hebamme, Geburtshelfer und Belegkrankenhaus
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 29.05.1996 - 3 O 896/92
- BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98
- OLG München, 20.06.2002 - 1 U 3930/96
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 144, 296
- NJW 2000, 2737
- MDR 2000, 1130
- NJW-RR 2001, 665
- VersR 2000, 1146
Wird zitiert von ... (37)
- BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04
Rechtsform der Zusammenarbeit im kooperativen Belegarztwesen verbundener Ärzte
Vielmehr steht den kooperierenden Belegärzten sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich die gesamte Bandbreite der Zusammenarbeitsformen offen, die auch kooperierenden zur ambulanten Versorgung niedergelassenen Ärzten zur Verfügung steht (…vgl. Bergmann, Das Belegarztsystem - Qualitätssicherung durch Vertragsgestaltung, S. 75, 86, in: Das Belegarztsystem, aaO;… Weber/Müller, Chefarzt- und Belegarztvertrag, 1999, Teil A, Rn. 36;… Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., Teil II - Sozialgesetzbuch V, § 115 SGB V Rn. 5;… Jung in: von Maydell, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung, GK-SGB V, Stand 30. September 1994, § 121, Rn. 4; vgl. Dolinski, Der Belegarzt, Diss. Konstanz [1996], § 2 ff. der Beratungs- und Formulierungshilfe für den Abschluss eines Belegarztvertrages [kooperatives Belegarztwesen], S. 118 ff.;… Grundsatzpapier von Bundesärztekammer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft zur Förderung des kooperativen Belegarztwesens, aaO, S. 750 f., insbesondere Hinweise 2 und 4; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309).aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308).
Das in diesem Zusammenhang erörterte Senatsurteil BGHZ 144, 296 betraf einen Sachverhalt, in dem ein Patient, der in einer ambulanten Gemeinschaftspraxis behandelt worden war, anschließend stationär in einer Klinik belegärztlich von einem der Ärzte aus dieser Praxis weiterbehandelt wurde.
Das entspricht dem bei der Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten geltenden Grundsatz, dass die stationäre belegärztliche Behandlung nur die Fortsetzung der ambulanten Behandlung durch den gleichen Arzt darstellt (OLG Celle, VersR 1993, 360 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 17. November 1992 - VI ZR 58/92; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309 f.).
Der erkennende Senat hat bereits in jener Entscheidung erwogen, dass bei entsprechenden tatsächlichen Feststellungen in Betracht komme, dass die Belegärzte hinsichtlich der im Krankenhaus erfolgten Behandlung als "Gemeinschaftspraxis" aufgetreten seien (BGHZ 144, 296, 309).
- OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 14 U 65/99
Geburtsleitung durch Belegarzt - Weiterleitung durch vertretenden Arzt - …
für Fehler der Hebamme bestätigt BGH v. 16.05.00 - VI ZR 321/98 - Orig.Insofern setzt sich der schon vor der stationären Aufnahme bestehende und mit den Beklagten geschlossene Behandlungsvertrag im belegärztlichen Behandlungsvertrag mit den Beklagten fort (BGH v. 16.05.00 - VI ZR 321/98 - Original S. 19 unter Hinweis auf OLG Oldenburg VersR 1991, 1177, 1179 und OLG Celle VersR 1993, 360 f., jeweils mit NA BGH; Franzki/Hansen NJW 1990, 737).
Für eine solche - die Vorteile der Inanspruchnahme einer Gemeinschaftspraxis einschränkende - Veränderung des Behandlungsverhältnisses ist von den Beklagten nichts vorgetragen (zu den Vorteilen vgl. BGH v. 16.05.00 a.a.O. S. 19).
Dieser Würdigung entspricht es, daß der Vertreter eines Arztes - als Praxis- oder Urlaubsvertreter - nicht in ein eigenes vertragliches Behandlungsverhältnis zum Patienten tritt, sondern im Rahmen eines mit dem Praxisinhaber geschlossenen Vertrags als dessen Erfüllungsgehilfe tätig wird (BGH v. 13.01.98 - V I Z R 2 4 2 / 9 8 (richtig: VI ZR 242/96) = VersR 1998, 457; v. 16.05.00 a.a.O. S. 20 f.; OLG Düsseldorf VersR 198, 370 f.; OLG Hamm VersR 1987, 106 mit Nichtannahme BGH).
- OLG Karlsruhe, 20.12.2000 - 7 U 123/98
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, …
Der Arzt schuldet eine Behandlung nach dem jeweils zu fordernden medizinischen Standard und muß deshalb die Maßnahmen ergreifen, die bei einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebiets vorausgesetzt und erwartet werden können (BGH VersR 2000, 1146/1148 = NJW 2000, 2737/2740).Sie ergibt sich in aller Regel aus der medizinischen Beurteilung des Sachverständigen (BGH NJW 1999, 1780/1781; NJW 1998, 1782/1783; NJW 1995, 1599/1590; VersR 1999, 231/232); die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens muß durch die vom Sachverständigen mitgeteilten medizinischen Fakten getragen werden (BGH VersR 2000, 1146/1148).
Die von der Beklagten zu 2 angezogene Auffassung in BGH NJW 1983, 2081/2082 ist nicht aufrecht erhalten (anders möglicherweise BGH VersR 2000, 1146/1147 sub A 2 b: grobes Verschulden der Hebamme).
- BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß
Zwar richtet sich die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 m.w.N.).Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.;… Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO;… vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - aaO, jeweils m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- LG Rottweil, 27.11.2003 - 2 O 537/01
Arzthaftung: Wehenforcierung bei Schulterdystokie als Behandlungsfehler; …
Die abschließende Beurteilung des ärztlichen Verhaltens im Sinne eines groben Behandlungsfehlers obliegt aber dem Tatrichter, wobei seine juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens durch die vom Sachverständigen mitgeteilten medizinischen Fakten getragen sein muss (BGH NJW 2000, 2737/2739).Beide Fehler des Beklagten Ziff. 1, die fehlerhafte Entwicklung des Kindes und die fehlerhafte Wehenforcierung statt der Wehenhemmung sind als Gesamtheit zu betrachten (BGH NJW 2000, 2737/2739; OLG Stuttgart, VersR 1994, 1114 ff.).
Dass er dabei eigenes ärztliches Ermessen walten ließ, schadet nicht, weil es für die Weisungsgebundenheit im Sinne des § 831 BGB genügt, dass, wie vorliegend aufgrund der vertraglichen Beziehung zur Mutter des Klägers, sich der Beklagte Ziff. 1 im Allgemeinen nach den Vorstellungen des Beklagten Ziff. 2 bei der Behandlung der Mutter des Klägers zu richten hatte (zur Zurechnung bei belegärztlicher Behandlung und Urlaubsvertretung allgemein BGH, NJW 2000, 2737; konkret zum zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 bestehenden Rechtsverhältnis OLG Stuttgart, VersR 2002, 235 ff.).
- LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 18 O 239/06
Haftung des Krankenhausträgers sowie einer Hebamme und eines Belegarztes wegen …
Für die Fehler der bei ihr als Hebamme angestellten Beklagten zu 2 hat die Beklagte zu 1 einzustehen, solange Fehler bei der Geburtshilfe nicht wegen der besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können (BGH NJW 2000, 2737).Eine Haftung der Beklagten zu 1 für die Beklagte zu 2 als Hebamme besteht nicht, weil der Beklagte zu 3 zum Zeitpunkt der geklagten Behandlungsfehler die Geburtshilfe und damit die alleinige Verantwortung übernommen hatte (vgl. BGH NJW BGH NJW 2000, 2737; NJW 1995, 1611).
Denn der Beklagte zu 3 hat die dem versicherten Kind geschuldete Behandlung nach dem medizinischen Standard (vgl. BGH NJW 1995, 776, 777; NJW 1999, 1778; BGH NJW 2000, 2737, 2740) nicht geleistet, weil er trotz vorhandener Anzeichen die angezeigte operative Entbindung nicht und schon gar nicht rechtzeitig durchgeführt und damit die Gesundheitsschäden bei dem Kind verursacht hat.
- BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht Haftung der Betreiber eines Geburtshauses
Auch wenn eine geburtshilflich tätige Hebamme ab der Übernahme der Behandlung durch den Arzt dessen Weisungen unterworfen und insoweit von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 263, 272; BGHZ 129, 6, 11; BGHZ 144, 296, 302; vom 22. Februar 1966 - VI ZR 202/64 - VersR 1966, 580; OLG Koblenz, VersR 2001, 897, 898 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 13. März 2001 - VI ZR 298/00 -;… a.A. für den Fall einer normalen Geburt: Horschitz/Kurtenbach, Hebammengesetz, 3. Aufl., § 4 HebammenG, Anm. 4) und sie verpflichtet ist, bei Auftreten von Regelwidrigkeiten einen Arzt hinzuziehen (vgl. OLG Bremen, VersR 1979, 1060, 1062; OLG Hamm, VersR 1991, 228, 229 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 25. September 1990 - VI ZR 315/89; OLG Stuttgart, VersR 1994, 1114;… Hiersche, Die rechtliche Position der Hebamme bei der Geburt, 2002, S. 80), wird doch mit dieser Aufgabenverteilung zwischen Arzt und Hebamme lediglich bestimmt, welche Personen bei der Geburtshilfe wann handeln müssen und welche Weisungs- und Leitungsrechte für einen hinzugezogenen Arzt gegenüber der Hebamme in der konkreten geburtshilflichen Situation bestehen. - OLG Zweibrücken, 23.11.2004 - 5 U 11/03
Zur Haftung nach den Grundsätzen zur ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung ist zu entnehmen, dass der Patient in einem solchen Fall zu allen Praxisinhabern in vertragliche Beziehungen treten will, weil es auf der Hand liegt, dass der Patient die Vorteile der Gemeinschaftspraxis nutzen will (BGHZ 142, 127, 136 und VersR 2000, 1146, 1150).Entgegen der Ansicht der Beklagten steht diesem Ergebnis auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2000 (VI ZR 321/98; VersR 2000, 1146) entgegen.
- OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
Arzthaftung wegen Geburtsschaden eines Kindes: Ausschluss von …
Ebenso kann offen bleiben, ob den Ausführungen von Prof. Dr. L. zu folgen ist, dass die Verkennung der gesamten Situation, das immer weitere Hinausschieben des Entbindungszeitpunkts und die Beibehaltung des einmal eingeschlagenen Entbindungskonzepts vor dem Hintergrund der Warnzeichen aus dem CTG als nicht mehr verständlich und verantwortbar und damit bei einer Gesamtwürdigung (zur Zulässigkeit und Notwendigkeit einer solchen Gesamtwürdigung BGH VersR 2000, 1146, 1148 = NJW 2000, 2737) als grob fehlerhaft zu werten sei (so insbesondere in der Anhörung durch den Senat vom 26.09.2001, II 205 und S. 10, II 211;… zweifelnd Karck, Gutachten vom 18.04.2002, S. 29 f.).Voraussetzung für das Eingreifen von Beweiserleichterungen ist jedoch, dass der grobe Verstoß gegen ärztliche Behandlungspflichten zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1968, 498, 499; VersR 1974, 804, 807; VersR 2000, 1146, 1147).
- BGH, 27.03.2001 - VI ZR 18/00
Verfahrensrecht - Aufklärungspfl. bei unterschiedl. Angaben des Sachverständigen
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, denn nur bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers sind Beweiserleichterungen für die Klägerin hinsichtlich der Kausalitätsfrage zu prüfen (…Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146 ff. = vorgesehen zum Abdruck in BGHZ 144, 296 ff.), war das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
Begriff des groben Behandlungsfehlers
- BGH, 03.07.2001 - VI ZR 418/99
Bejahung eines groben Behandlungsfehlers
- BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
Arztrecht - Behandlungsfehler: Definition "gesicherte medizinische Erkenntnisse"
- OLG Hamm, 14.09.2009 - 3 U 9/08
- BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R
Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der …
- OLG Hamm, 24.01.2001 - 3 U 107/00
Zu eiliges Ziehen von Zähnen wird bestraft
- OLG Hamm, 24.04.2002 - 3 U 8/01
Schmerzensgeld bei Kaiserschnitt-Versäumnis
- OLG Karlsruhe, 24.06.2005 - 7 W 28/05
Arzthaftungsprozess: Entscheidung und Beweiserhebung durch den Einzelrichter; …
- OLG Jena, 26.04.2006 - 4 U 416/05
Zur Haftung eines Praxisvertreters und Umkehr der Beweislast
- OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
Haftung des Kinderarztes wegen unterlassener Überweisung zum Augenarzt bei U 5
- OLG Zweibrücken, 10.10.2000 - 5 U 8/00
Rechtsanwaltshaftung Arzthaftung Lehrkrankenhaus, akademisches Aufklärungspflicht
- OLG Karlsruhe, 11.09.2002 - 7 U 102/01
Augenarzt muss Schmerzensgeld zahlen
- OLG Bamberg, 25.04.2005 - 4 U 61/04
Haftung einer Hebamme wegen unzureichender Dokumentation des Geburtsvorgangs
- OLG Brandenburg, 21.02.2008 - 12 W 28/07
Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussichten einer Arzthaftungsklage; Beweisbarkeit …
- OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 122/03
Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses: Abgrenzung zum …
- BGH, 21.12.2010 - VI ZR 284/09
Arzthaftung - Auch nicht gebotene Untersuchungen verpflichten zur Sorgfalt
- OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
Haftung des Krankenhausträgers - Personalleistungen des Belegarztes - Hebamme als …
- OLG Karlsruhe, 21.05.2008 - 7 U 158/07
Zur Beweislastumkehr für die Ursächlichkeit eines groben Behandlungsfehlers für …
- OLG Frankfurt, 23.12.2003 - 8 U 140/99
Arzthaftung: Infektion mit AIDS und Hepatitis-C wegen mangelnder Hygiene bei …
- OLG Zweibrücken, 12.09.2000 - 5 U 5/00
Arbeit & Soziales - Abgrenzung der Verantwortlichkeit bei Belegsärzten
- BGH, 26.09.2006 - VI ZR 7/06
Zustandekommen eines Behandlungsvertrages
- OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
- OLG Brandenburg, 06.03.2008 - 12 U 165/07
Kein Arzthaftungsanspruch wegen nicht nachweisbarem Befundfehler
- OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
Haftung für Behandlungsfehler nur bei Ursächlichkeit des Schadens
- OLG Frankfurt, 24.05.2005 - 8 U 129/04
Schmerzensgeld für Geburtsschaden (Leukomalazie) durch Zuführung überhöhter …
- OLG Köln, 05.12.2001 - 5 U 51/01
- OLG München, 14.10.2010 - 1 U 1657/10
Pflichten des Belegarztes; Zurechnung von Behandlungsfehlern von angestellten …
