Rechtsprechung
| BGH, 06.12.2001 - VII ZR 440/00 |
Vom Sachverständigen nicht mehr feststellbare Mängel
§ 256 ZPO, Feststellungsantrag über Sachmängelhaftung (§§ 434, 633 BGB, hier im Zusammenhang mit angeblicher Beweisvereitelung) ist nur zulässig, wenn die einzelnen Mängel hinreichend konkretisiert sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO);
§ 139 ZPO, keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn schon der Gegner den Gesichtspunkt in einem Schriftsatz aufgegriffen hatte
Volltextveröffentlichungen (6)
mehr- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 253 Abs. 2 S. 2 § 256
Bestimmtheit eines Feststellungsantrages - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Bestimmtheitsanforderungen für prozessualen Antrag
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- baurechtsurteile.de (Kurzinformation)
Genaue Bezeichnung von Mängeln zur Feststellung einer Gewährleistungspflicht
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Genaue Bezeichnung eines Feststellungsantrags
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 681
- MDR 2002, 391
- WM 2002, 458
- BauR 2002, 471
- NZM 2002, 174
- ZfBR 2002, 253
- ZfBR 2002, 107 (Ls.)
- DB 2002, 321 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05
Planfreigabesystem
Bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (hier: die der Klägerin gegenüber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten), so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (…vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447; Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 440/00, NJW 2002, 681;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 11a). - OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
Bauvertrag - Spontanbruch bei Einscheibensicherheitsglas: Mangel?
Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht (BGH NJW 2002, 681).Zwar kann die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes auch im Sachvortrag erfolgen (BGH NJW 2002, 681).
- LG Berlin, 16.01.2004 - 2 O 478/03
Verfahrensrecht - Feststellung von Verjährungsfristen ohne konkreten Mangel?
Der Ablauf der Gewährleistungsfrist gewährt den Beklagten lediglich eine Einrede, läßt aber den Anspruch der Klägerin als solchen unberührt, Der BGH hat deshalb entschieden, dass eine Feststellungsklage im Regelfall unzulässig ist, wenn sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Bauunternehmer (im dortigen Fall) Schadensersatz für Mängel an einem Bauwerk zu leisten hat, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind (BGH NJW 1992, 697, ebenso BGH BauR 2002, 471)."Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht." (BGH BauR 2002, 471, 472).
- OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08
Architekten & Ingenieure - Haftung wegen nicht genehmigungsfähigen Planung
Eine Feststellungsklage kann sich in zulässiger Weise auch auf jeweils nur einzelne Rechte bzw. Pflichten bzw. Rechts- bzw. Pflichtverletzungen (Fehler des Architekten bei der Ausführungsplanung bzw. Bauüberwachung einerseits bzw. Fehler des Architekten bei der Genehmigungsplanung andererseits) aus einem Rechtsverhältnis (Architektenvertrag) i.S.v. § 256 ZPO beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001, VII ZR 440/00, NJW 2002, 681; BGH, Urteil vom 03.05.1983, VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556;… Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 256, Rn 2a/3 mwN). - LAG Hamm, 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05
Gegenstandswert; Streitwert; Bemessung; Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat; …
III. Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht in Bezug auf die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates erhobene Beschwerde hat die Kammer abgesehen, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten diese Beschwerde direkt beim Landesarbeitsgericht eingelegt haben (vgl. OLG Frankfurt MDR 2002, 391; LAG Berlin, Beschluss vom 13.10.2003 - 6 Ta 1968/03). - OLG Brandenburg, 01.09.2010 - 4 U 9/10
Vorsicht Garantiefalle
Der Antrag muss lediglich erkennen lassen, wie die Sache in mangelfreiem Zustand beschaffen sein soll (BGH, NZM 2002, 174). - LG Düsseldorf, 25.05.2010 - 7 O 241/09
Bauvertrag - 30-jährige Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden
Der Besteller, der den Umfang der notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht ausreichend überblicken kann, ist nicht gehindert, ergänzend die den Kostenvorschuss übersteigende Kostentragungspflicht des Unternehmers feststellen zu lassen (BGH, BauR 2002, 471, 472). - KG, 11.12.2007 - 21 U 86/06
Bauvertrag - Beschaffenheit: Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
Das rechtliche Interesse des Klägers kann - wie hier -auch darin liegen, eine Entscheidung über das Bestehen der Ersatzpflicht für weitere Kosten zu erhalten (BGH BauR 1986, 345 ff Juris Rz 19; NJW 2002, 681 f Juris Rz 6). - OLG Braunschweig, 17.03.2005 - 8 U 116/02
Bauvertrag: Darlegungs- und Beweislast für Mangelursachen nach Abnahme
Eine Feststellungsklage ist neben der auf Zahlung eines Kostenvorschusses für vom Auftraggeber beabsichtigte umfassende Mängelbeseitigung dann zulässig, wenn nicht lediglich der Kostenerstattungsanspruch selbst festgestellt wird, sondern der Unternehmer zum Ersatz auch der weiteren Nachbesserungskosten verpflichtet sein soll (vgl. BGH BauR 1986, 345, 347; BGH BauR 2002, 471, 472; OLG Celle NJW-RR 1986, 99).
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