Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00   

Von der Behörde "liegengelassene" Bauvoranfrage

§ 839 BGB, Amthaftung wegen verzögerter Behandlung eines Bauantrags, wenn der für die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB), und damit der Zurückstellung (§ 15 BauGB), erforderliche Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplan bereits gefaßt, aber noch nicht bekanntgemacht ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauGB);

bei rechtswidriger Nichterteilung eines Bauvorbescheids (vgl. für Baden-Württemberg: § 57 LBO) neben Amtshaftung (§ 839 BGB) auch Enteignungsgleicher Eingriff (vgl. Art. 14 GG)

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz bei verzögerlicher Bearbeitung einer Bauvoranfrage? (IBR 2002, 103)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Amtspflichtwidrige Verzögerung einer Bauvoranfrage bis zur Verkündung der Aufstellung eines Bebauungsplans

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 1050 (Ls.)
  • NJW 2002, 1950 (Ls.)
  • MDR 2001, 1112
  • DVBl 2001, 1619
  • WM 2001, 1959
  • BauR 2001, 1884
  • VersR 2002, 714
  • NVwZ 2002, 124
  • ZfBR 2001, 555
  • IBR 2002, 103
  • DÖV 2002, 89 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05  

    Immobilien - Schadensersatz bei unzumutbarer Verzögerung des Grundbucheintrags

    aa) Allerdings hat im Rechtsstaat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 30, 19, 26; zum Bauantrag Senatsurteile vom 24. Januar 1972 - III ZR 9/70 - WM 1972, 743; vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091, 2092; vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., § 839 Rn. 217; so auch für das Verwaltungsverfahren § 10 Satz 2 VwVfG; s. ferner § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB).

    aa) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 240, 252; 125, 258, 264; Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714, 715).

    In der Rechtsprechung des Senats ist aber seit langem anerkannt, dass insbesondere eine Verzögerung bei Erteilung einer Bauerlaubnis (faktische Bausperre) oder die verzögerte Bearbeitung einer nach geltendem Recht positiv zu bescheidenden Bauvoranfrage ebenso einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen kann wie eine förmliche, dem geltenden Recht widersprechende Ablehnung der Baugenehmigung (BGHZ 65, 182, 188 f.; Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = VersR 1993, 185, 186; Urteil vom 12. Juli 2001 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 159/03  
    Soweit keine Besonderheiten vorliegen, ist als üblicher Bearbeitungszeitraum für die Bescheidung einer Bauvoranfrage ein Zeitraum von (allenfalls) drei Monaten gerechtfertigt (BGH DVBl 2001, 1619 unter II. 2; BGH NVwZ 1994, 405; BGH NVwZ 1993, 299; Thüringer Oberlandesgericht NVwZ-RR 2001, 702; OLG Köln VersR 1996, 456; BayObLG OLGR 1995, 46 sowie NVwZ-RR 1992, 534).

    Bei Amtshaftungsansprüchen ist rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (BGH DVBl. 2001, 1619; BGHZ 143, 362 m.w.N.).

    Der von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Antrag der Gemeinde war hier nicht vonnöten, da die Beklagte selbst Baugenehmigungsbehörde war (BGH DVBl. 2001, 1619; OLG Köln a.a.O.).

  • LG Dortmund, 18.01.2008 - 8 O 168/06  
    Unter Berücksichtigung einer 3-monatigen Bearbeitungszeit (vgl. BGH NVwZ 2002, 124) hätte der Bauvorbescheid jedenfalls bis Mitte/Ende Mai 2002 erteilt worden sein müssen, wobei die Beklagte auch den Vortrag der Klägerin nicht konkret bestritten hat, dass der Vorbescheid bis Ende März 2002 hätte vorliegen können.

    Nur wenn die Behörde die materiell-rechtliche Grundlage für ihr Handeln hätte schaffen müssen, entfällt der Zurechnungszusammenhang (BGH NVwZ 2002, 124, 125 - vgl. auch OLG Köln, VersR 1996, 456, 457 und BGH VersR 1963, 1175, 1176).

    Der Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens kann nicht dazu führen, die nicht vorhandene Rechtsgrundlage für eine Zurückstellung der Bauvoranfrage als gegeben anzusehen (BGH NVwZ 2002, 124, 125).

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