Rechtsprechung
| BGH, 26.02.1997 - 3 StR 569/96 |
Vorgeschädigtes Herz
§ 227 StGB, Verwirklichung des der Tathandlung anhaftenden Risikos eines tödlichen Ausgangs (hier bejaht für Herzinfarkt nach Schlägen und Dritten)
Volltextveröffentlichungen
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StGB § 226
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1997, 341
Wird zitiert von ... (4)
- LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03 Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 StGB, nämlich die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 2001, 478 f.; BGHR StGB § 226, Todesfolge 9 und 12.), liegen vor.
Aber auch für die Tritte gegen den Körper gilt dies, da hierdurch lebenswichtige Organe geschädigt werden können (vgl. etwa BGHR StGB § 226, Todesfolge 1 und 12).
- BGH, 12.11.1997 - 3 StR 325/97 Deshalb liegt es fern, daß das Herzversagen gerade im unmittelbaren Anschluß an die massive Gewaltanwendung des Angeklagten allein aufgrund des vorhandenen Krankheitsbildes zur Tatzeit eingetreten sei (vgl. Senatsurteil NStZ 1997, 341;… BGHR StGB § 226 Todesfolge 9 - "medizinische Rarität").
- BGH, 30.04.1997 - 2 StR 550/97 Allerdings liegt hier weder fern, daß den Körperverletzungshandlungen bereits selbst das Risiko eines tödlichen Ausgangs angehaftet hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 3 StR 569/96 -;… vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 226 Rdn. 2) noch, daß auch dieser Erfolg grundsätzlich vorhersehbar war.
- BGH, 30.04.1997 - 2 StR 550/96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
