Rechtsprechung
   BGH, 11.04.2000 - 1 StR 638/99   

Weißes Heroin aus Kirgistan

§ 222 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, eigenverantwortliche Selbstgefährdung schließt Tatbestandsmäßigkeit nicht aus

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • Alpmann Schmidt

    StGB § 222; BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de

    § 222 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Abgabe von Heroin und Tod des Rauschgiftkonsumenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Abgabe von BtM für den Tod des Rauschgiftkonsumenten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 2286
  • NStZ 2001, 205
  • JR 2001, 246
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03  

    Freispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben

    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ( BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, dass die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NJW 2000, 2286).

    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ( BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00  

    "Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt

    Solches ist bei einer besonderen Fallgestaltung, in der die Empfängerin des Betäubungsmittels in jeder Hinsicht selbstverantwortlich handelte, nicht gegeben (vgl. BGH NJW 2000, 2286).

    Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324; BGH NStZ 1985, 319 - insoweit in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt - m. Anm. Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286).

    Solches ist bei der hiesigen besonderen Fallgestaltung, in der die Empfängerin des Betäubungsmittels in jeder Hinsicht selbstverantwortlich handelte, nicht gegeben (vgl. BGH NJW 2000, 2286).

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08  

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).

    Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).

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  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03  

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; siehe auch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326, 2327 jew. m. w. N.).
  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00  

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    Er kann daher - unbeschadet von Besonderheiten, die sich hinsichtlich einer gleichzeitigen Bejahung von Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten ergeben können - weder zur Normeinschränkung herangezogen werden (vgl. hierzu BGHSt aaO; Senatsurteil vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99-, zur Veröffentlichung bestimmt, jew. m.w.N.), noch kann er zu einer Einschränkung des Erheblichkeitsbegriffs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB führen.
  • AG Saalfeld, 15.09.2005 - 684 Js 26258/04  

    Alkoholabgabe an Minderjährige als Körperverletzung

    Zwar unterfallen eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert, und deshalb derjenige, der lediglich eine eigenverantwortlich bewirkte Selbstgefährdung und Selbstverletzung veranlasst, ermöglicht oder fördert, an einem Geschehen teilnimmt, das als Körperverletzung nicht tatbestandsmäßig ist (BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1986, 266, 267; BGH, JR 2001, 246, 247; Wessels/Hettinger, Strafrecht, Besonderer Teil/1, 29. Aufl., Rn. 191).

    Weil er dann kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende, trifft ihn die strafrechtliche Haftung für die sich ergebenden Folgen (vgl. BGHSt 32, 262, 265; BGH, NStZ 1986, 266, 267; BGH, JR 2001, 246, 247; Wessels/Hettinger, Strafrecht, Besonderer Teil/1, 29. Aufl., Rn. 191).

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00  
    Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324; BGH NStZ 1985, 319 - insowiet in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt - m. Anm. Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286).

    Solches ist bei der hiesigen besonderen Fallgestaltung, in der die Empfängerin des Betäubungsmittels in jeder Hinsicht selbstverantwortlich handelte, nicht gegeben (vgl. BGH NJW 2000, 2286).

  • OLG Celle, 14.11.2000 - 32 Ss 78/00  

    Fahrlässige Tötung: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers durch

    Die hierzu für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Drogendealers für den Tod des Rauschgiftkonsumenten entwickelte Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der - ohne überlegenes Sachwissen - eine eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, an einem Geschehen teilnimmt, das kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (vgl. BGHSt. 32, 262, 265; NJW 2000, 2286, 2287; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 222, Rdnr. 15 a).
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