Rechtsprechung
   BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90   

Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei BGH-Anwalt

§ 256 ZPO, Verhältnis zu § 4 KSchG, wenn mehrere Kündigungen ausgesprochen und angegriffen werden, Rechtsschutzinteresse;

§ 626 BGB, Kündigung wegen Verletzung eines sich aus der vertraglichen Treuepflicht (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60 HGB) ergebenden Wettbewerbsverbots, Entbehrlichkeit einer Abmahnung;

§ 626 Abs. 2 BGB, Fristbeginn bei positiver, gesicherter Kenntnis

Volltextveröffentlichungen (4)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Karlsruhe, 07.11.1986 - 2 Ca 445/85
  • LAG Baden-Württemberg, 24.08.1989 - 13 Sa 129/87
  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 518
  • BB 1991, 347
  • BB 1991, 71
  • NZA 1991, 141
  • DB 1991, 1682
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Wird zitiert von ... (45)  

  • LAG Hessen, 28.04.1998 - 9 Sa 2007/97  

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    a) Nicht nur dem Handlungsgehilfen, sondern nach dem in § 60 HGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken jedem Arbeitnehmer ist es verwehrt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers in dessen Geschäftszweig Geschäfte zu machen (BAG Urteil vom 07. September 1972 - 2 AZR 486/71 - AP NR. 7 zu § 60 HGB unter I 1, ständige Rechtsprechung; vom 26.08.1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB - unter I 3 c; vom 16.08.1990 - 2 AZR 113/90 - NZA 1991, 141; vom 25.04.1991 - 2 AZR 524/90 - AP Nr. 104 zu § 626 BGB unter B II 1 b = NZA 1992, 212 ff.).

    Konkurrenztätigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Marktbereich des Arbeitgebers Dritten Leistungen erbringt oder auch nur anbietet (BAG Urteil vom 16.08.1990 - 2 AZR 113/90 - NZA 1991, 141 ff., unter III 2 c aa); eine Kontrolle, ob jedes einzelne Tätigwerden des Arbeitnehmers als solches konkret seine Interessen berührt, wäre dem Arbeitgeber unmöglich.

    Dem Arbeitgeber soll vielmehr sein Geschäftsbereich voll und ohne Gefahr der nachteiligen, zweifelhaften oder zwielichtigen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG Urteil vom 16.08.1990, a.a.O., ebenda).

    Zum einen ist bei Konkurrenztätigkeit regelmäßig keine vorhergehende Abmahnung für eine Kündigung erforderlich (BAG Urteil vom 25.04.1991, a.a.O., 212; vom 16.08.1990, a.a.O., unter III 3 a, ständige Rechtsprechung).

    c.) Soweit der Kläger die von dem Arbeitsgericht vorgenommene zutreffende Interessenabwägung angreift, übersieht er schon, daß Konkurrenztätigkeit sogar grundsätzlich als wichtiger Grund für den Anspruch einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG Urteil vom 16.08.1990 a.a.O., unter III 3 a m.w.N., hier aber eine fristgerechte Kündigung erklärt worden ist.

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93  

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Gegenstandsbegriff, vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO; vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 426/85 - AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 der Gründe; vom 21. Januar 1988, BAGE 57, 231, 238 ff. = AP, aaO., zu B II der Gründe und Versäumnisurteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht).

    Es kommt vielmehr bei der Bestimmung des Streitgegenstands einer solchen Klage auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - aaO., und vom 16. August 1990, aaO., zu I 2 der Gründe).

    Das gilt nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. Januar 1988, aaO.; vom 16. August 1990, aaO.) auch für weitere Kündigungen, die der Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum ausspricht, und zwar unabhängig davon, wann sie in den Prozeß eingeführt werden.

  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93  

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

    Es kommt danach nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt er sie in den Prozeß eingeführt hat (so BAGE 57, 231, 239 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu B II 2 b (1) der Gründe).

    Vielmehr muß die Auslegung des Antrags ergeben, daß es dem Arbeitnehmer gerade (auch) selbständig auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ankommt, er also einen gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterten Streitgegenstand anhängig machen will (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 16. August 1990, aaO., zu II 1 b aa der Gründe; BAG Urteil vom 27. Januar 1994, aaO., zu B II 2 b (1) der Gründe).

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