Rechtsprechung
| BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93 |
Wütender Hausierer
§§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen vorwerfbaren Alkoholmißbrauchs ist auch bei Mord möglich
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1994, 183
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung …
Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136;… BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28). - BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94 Namentlich im Bereich des Beweisantragsrechts wird es von den Revisionsgerichten nicht hingenommen, wenn der Verteidiger ein durch den Ablauf der Hauptverhandlung, insbesondere aus der Begründung von Beschlüssen erkanntes Mißverständnis des Gerichts über einen Antrag nicht in der Hauptverhandlung zu beseitigen sucht, sondern es zunächst unbeanstandet läßt, um es dann zur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge zu nehmen (…vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, Entscheidung 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 212 ; BGH, Urteile vom 22. September 1993 - 2 StR 170/93 - und vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 500/93 -; Maatz NStZ 1992, 513, 516 f.).
- BGH, 11.02.1999 - 4 StR 647/98
Mord; Vergewaltigung mit Todesfolge; Lebenslange Freiheitsstrafe; …
Denn der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BVerfGE 50, 5, 10 ff.; BGH NStZ 1985, 357 f.; 1994, 183, 184).
- BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98 Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGH NStZ 1994, 183, 184; vgl. hier das frühere Verhalten gegenüber dem Tatopfer - UA S. 7-10 - und die Ankündigung der Tötung - UA S. 10/11).
- BGH, 19.01.1996 - 2 StR 650/95 Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (…BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1993 - 1 StR 500/93).
- BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99
Darlegungsvoraussetzungen; Tötungsvorsatz; Tatentschluß; Versuch; Schluß vom …
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann die Strafrahmenverschiebung versagt werden, wenn der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten oder sonstige Rechtsbrüche begangen hatte und daher wußte oder hätte wissen können, daß er nach Genuß von Alkohol zu Ausschreitungen neigt (st. Rspr.; BGHSt 43, 66, 78; BGH NStZ 1994, 183, 184). - BGH, 14.05.1996 - 1 StR 710/95 Die Begründung, mit der das Landgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils die fakultative Strafmilderung nach § 49 StGB versagt und lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hat, war rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BVerfGE 50, 5 ff.; BGHSt 7, 28, 32;… BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 25; BGH NStZ 1994, 183 ; BGH StV 1993, 355, 356).
- BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03 Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ 1994, 183;… BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).
