Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98   

Zu spät erkannte Osteitis

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweiserleichterungen bei unterlassener Befunderhebung (hier: unterlassener Wundabstrich);

§ 402 ZPO, kritisches Hinterfragen des Sachverständigenberichts

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Arzthaftung: Wann kann ich Schadensersatz / Schmerzensgeld vom Arzt verlangen?

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 3408
  • MDR 1999, 1265
  • VersR 1999, 1282
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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04  

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Eine solche Pflicht, die etwa Ärzte trifft (BGHZ 72, 132, 138; BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 f.), besteht aber bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute ebenso wenig wie bei der Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992, 701, 703).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03  

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

    Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend beachtet, daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizinischer Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283).

    d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinreichend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine mehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewesen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu beachten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - aaO).

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02  

    Arztrecht - Kausalität des Behandlungsfehlers

    a) Ohne Rechtsfehler und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze, wonach ein Verstoß des Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde Beweiserleichterungen für den Patienten zur Folge haben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1284; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030, 1031 m.w.N.), auch im Streitfall herangezogen werden können.

    Es hat im Ansatz zutreffend angenommen, daß auch eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führt, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - aaO; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 394/02 - VersR 2003, 1256, 1257 - jeweils m.w.N.; vgl. zum groben Befunderhebungsfehler BGHZ 138, 1, 5 f.).

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