Rechtsprechung
   BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80   

Zu späte Drittschuldnererklärung

§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners im gleichen Prozeß bei Umstellung des Klageantrags

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässiger Übergang des Gläubigers von der Zahlungsklage gegen Drittschuldner auf Schadensersatz-Feststellungsklage wegen Verletzung der Auskunftspflicht

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene Dritte

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 79, 275
  • NJW 1981, 990
  • ZIP 1981, 207
  • MDR 1981, 493



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93  

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

    Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO scheidet hier aus, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 1979 - II ZR 15/79 = WM 1979, 1128 f.; BGHZ 79, 275, 279, 280; BGH Urteil vom 4. Februar 1981 - VIII ZR 43/80 = WM 1981, 386, 387).

    Dem Gläubiger eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kann gegen den Schuldner der Auskunftsverpflichtung ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zustehen, die er infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben hat (vgl. BGHZ 79, 275, 280 f. und BGH Urteil vom 4. Februar 1981 - VIII ZR 43/80 = WM 1981, 386, 387 f. zu § 840 ZPO).

    Die Kostenentscheidung enthält also, abweichend von der Regel der §§ 91 ff. ZPO, einen materiellen Teil wegen des Schadensersatzanspruchs der Kläger, den diese in dem anhängigen Verfahren durchsetzen können (vgl. BGHZ 79, 275, 281; BGH Urteil vom 4. Februar 1981 - VIII ZR 43/80 = WM 1981, 386, 388).

  • OLG Dresden, 03.08.2000 - 7 W 1019/00  

    Kostenverteilung bei verzögerter Erteilung einer Auskunft über den Wert des

    Schließlich wird es als Möglichkeit angesehen, dass der Kläger nach der negativen Auskunft von dem Leistungsantrag auf die Klage auf Feststellung der Haftung des Auskunftspflichtigen für den aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden übergehe, der insbesondere in den Kosten für die Erhebung der Stufenklage bestehen könne (vgl. etwa BGH, NJW 1981, 990; BGH, NJW 1994, 2895).

    Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der vom Kläger weiter zitierten Entscheidung des BGH in NJW 1981, 990.

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04  

    Verfahrensrecht - Ersatzpflicht d. Drittschuldners bei Verweigerung der Angaben

    Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129).
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  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83  

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, daß die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozeß auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, daß auf Grund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, auch die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275).

    Dem tragen § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO und seine Auslegung in BGHZ 79, 275 bereits Rechnung.

  • BSG, 12.02.1998 - B 6 SF 1/97 R  

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Entscheidungen über Schadensersatzansprüche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, im anhängigen Prozeß zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftspflicht entstandenen Schaden übergehen (Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - BGHZ 79, 275, 280).

    Gerade dies ist indessen nach der vom Senat geteilten Auffassung des BGH für den Pfändungsgläubiger unzumutbar und es erweist sich auch nicht als prozeßökonomisch (BGHZ 79, 275, 280).

  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81  

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

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  • AG Oranienburg, 15.06.2010 - 24 C 63/10  
    Die Klageänderung der Klägerin ist als sachdienlich anzusehen, § 263 ZPO (vgl. BGHZ 79, 275).

    Dass die Drittschuldnerin kein Verschulden trifft, hat diese darzulegen und zu beweisen (vgl. BGHZ 79, 275).

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84  

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    a) Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß Erledigung dann eintritt und auf einseitige Erledigungserklärung des Klägers durch Urteil auszusprechen ist, wenn eine "ursprünglich" zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit gegenstandslos wird (BGHZ 37, 137, 142; 79, 275, 276; BGH NJW 1961, 1210, 1211; 1965, 537; NJW 1969, 237; 1981, 686 Nr. 11; Urteile vom 11. Mai 1976 - VI ZR 210/73 -; VersR 1976, 954 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 = VersR 1980, 384, 385).
  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85  

    "Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe

    Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, so kann darin, falls der Abgemahnte schuldhaft gehandelt hat, eine positive Forderungsverletzung liegen mit der Folge, daß dem Verletzten ein Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zustehen kann (BGH aaO.; zu den von Lindacher in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung abweichend vorgeschlagenen kostenrechtlichen Konsequenzen einer Aufklärungspflichtverletzung vgl. die im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Urteile des BGH v. 14.5.1979 - II ZR 15/79, WM 1979, 1128, 1129 und BGHZ 79, 275, 279 f.).
  • OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00  

    Oder-Konto - Verfügung über Auszahlungsforderung bei Vorpfändung durch anderen

    Grundsätzlich kann zwar der Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung (so: BGHZ 79, 275 ff.) oder auf der Grundlage einer falschen bzw. unvollständigen Auskunft (so: BGH NJW 1987, 64 f.) des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hat, zu einer Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen.
  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02  

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

  • OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 13 U 123/07  

    Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Ablieferung eines Testaments;

  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86  

    Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener

  • OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09  

    Schadensersatzpflicht des Drittschuldners

  • LG Karlsruhe, 12.12.2008 - 6 S 52/08  

    VBL: Zum Streitgegenstand von Startgutschrift und Betriebsrentenmitteilung sowie

  • AG Wipperfürth, 11.03.2002 - 1 C 405/01  
  • LG Mönchengladbach, 20.11.2008 - 10 O 97/08  
  • LG Karlsruhe, 21.02.2005 - 6 O 586/03  

    Streitgegenstand in VBL-Prozessen

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