Rechtsprechung
   BGH, 07.01.1992 - VI ZR 17/91   

Zündelnder Neffe

§ 254 Abs. 1, § 278 BGB, grundsätzlich keine Zurechnung des Verschuldens eines Bewahrgehilfen, Sonderfall Miteigentümer, §§ 432, 1011 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Miteigentümers

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Mitverschulden eines Miteigentümers

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 1095
  • MDR 1992, 1035
  • DB 1992, 571
  • FamRZ 1992, 785
  • VersR 1992, 455



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Frankfurt, 17.04.2002 - 13 U 54/00  

    Speditionsgeschäft: Berufung auf Haftungsbefreiung infolge abgeschlossener

    - Da zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens kein - wie auch immer geartetes - Schuldverhältnis und keine einem solchen Schuldverhältnis ähnliche Sonderverbindung bestand, muss sich die Versicherungsnehmerin und damit die Klägerin ein Mitverschulden der Firma O. auch nach § 254 II 2 BGB nicht zurechnen lassen (BGH in st. Rspr. NJW 1992, 1095 und NJW 1988, 2667, 2668; vgl. auch die Übersicht in Münchener Kommentar/Oetker, 4. Aufl., § 254 BGB, Rz 127 ff.).

    - Allein die Tatsache, dass die Firma O. mit Wissen und Wollen der Versicherungsnehmerin die tatsächliche Gewalt über das Weihnachtsgebäck inne hatte, rechtfertigt eine Zurechnung eines Mitverschuldens nicht (BGH NJW 1992, 1095).

  • KG, 09.10.2001 - 21 U 959/00  

    Beratungs- und Aufklärungspflichten des Anlageberaters

    Die wesentlichen für den Zeitpunkt des Beitritts geltenden wirtschaftlichen Daten derjenigen Gesellschaft, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest auch Anlageobjekt sind, sind dem Anleger offen zu legen (BGH NJW 1992, 1095, 1096).
  • OLG Hamm, 14.11.1994 - 6 U 101/94  

    Haftungsabwägung - Leasing

    Es besteht insbesondere keine Gesetzeslücke; denn bei der Regelung des § 9 StVG handelt es sich um eine gesetzliche Sonderregelung für den Bereich der Gefährdungshaftung, die die verschärfte Haftung teilweise ausgleichen soll (BGH, NJW 65, 1273, 1274; VersR 92, 455, 456; s. insoweit auch Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 9 StVG Rdn. 24; Schmitz, a.a.O., S. 302; a.A. Klimke, VersR 86, 329, 330).
mehr
  • OLG Hamm, 19.01.1995 - 6 U 98/94  
    § 9 StVG stellt eine Sonderregelung für den Bereich der Gefährdungshaftung dar; er soll die verschärfte Haftung teilweise ausgleichen (BGH, NJW 65, 1373, 1374; VersR 92, 455, 456; für den Fall des Leasinggebers ohne nähere Begründung a.A. BGH, NJW 83, 1492; NJW 86, 1044; s. auch Senat, a.a.O.).
  • OLG München, 07.08.1996 - 21 U 2514/96  

    Beratungspflicht der Bank bei Kunden mit Erfahrungen mit Optionen und

    Sie muß deshalb grundsätzlich dem Kunden alle Informationen, die für eine Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben, wahrheitsgemäß und vollständig erteilen (BGH WM 1982, 90 = NJW 1992, 1095 ; OLG Frankfurt WM 1995, 245/247).
  • OLG Köln, 22.10.1999 - 20 U 34/99  
    Ein dem Kläger zurechenbares Mitverschulden würde sich auch - wenn es darauf ankommen sollte - auf die übrigen Miteigentümer auswirken (vgl. BGH NJW 1992, 1095).
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