Rechtsprechung
   BGH, 10.10.1985 - VII ZR 303/84   

Zugesicherter Wärmedurchlaßwert

§ 633 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 13 VOB/B, Nachbesserung kann Neuherstellung einschließen (vgl. nunmehr § 635 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Werkvertragliche Nachbesserung und Neuherstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbesserungsanspruch: Neuherstellung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nachbesserungsanspruch auf Neuerstellung nach Abnahme eines Werks

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 96, 111
  • NJW 1986, 711
  • MDR 1986, 400
  • BauR 1986, 93
  • BB 1986, 154
  • NJW-RR 1986, 319
  • WM 1986, 43
  • ZfBR 1994, 275
  • ZfBR 1989, 22
  • ZfBR 1988, 266
  • ZfBR 1986, 23
  • JR 1986, 241
  • DB 1986, 376



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Wird zitiert von ... (51)  

  • BGH, 17.06.1997 - X ZR 95/94  

    Bauvertrag - Haftung des Auftragnehmers für zugesicherte Eigenschaften

    Anders als im Kaufrecht ist es nicht erforderlich, daß der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (BGH Urt. v. 17. Mai 1994 - X ZR 39/93 WM 1994, 1854, 1856 1. Sp.; BGHZ 96, 111, 115) Betrachtet man den durch die vorliegenden schriftlichen Unterlagen teilweise dokumentierten Verlauf der vorvertraglichen Verhandlungen und sodann die ausdrückliche Regelung in dem von beiden Parteien unterschriebenen Bestellschreiben vom 16. April 1987 (Anlage K 5), spricht viel dafür, eine zugesicherte Eigenschaft in dem vorbezeichneten Sinn anzunehmen.

    Denn derjenige, der eine Eigenschaft eines Werks zusichert, haftet auch dann nach den §§ 633 f. BGB, wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die zugesicherte Eigenschaft zu verleihen (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - VII ZR 303/84 WM 1986, 43, 44 1. Sp. m.N.).

    Derjenige, der eine Eigenschaft eines Werks zusichert, haftet - wie bereits ausgeführt ist - auch dann nach den §§ 633 f. BGB, wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die zugesicherte Eigenschaft zu verleihen (vgl. BGHZ 96, 111, 115; BGHZ 54, 236, 238); nach herrschender Meinung findet nämlich § 306 BGB keine Anwendung, wenn der Schuldner eine besondere Garantie für die Möglichkeit der Leistung übernommen hat (vgl. BGHZ 93, 142, 145 m.N.), was bei einer vom Unternehmer zugesicherten Werkeigenschaft der Fall ist.

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 247/96  

    Klage aus Gewährleistungsbürgschaft; Umfang der Gewährleistungsbürgschaft

    Zwar wird der Mängelbeseitigungsanspruch des gesetzlichen Werkvertragsrechts (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) nach Abnahme als modifizierter Erfüllungsanspruch angesehen (BGHZ 61, 42, 45; 96, 111, 116).

    gleichgesetzt werden (vgl. BGHZ 96, 111, 116 ff).

  • OLG Braunschweig, 11.12.2008 - 8 U 102/07  

    Architekten & Ingenieure - Haftung für Tauwasserbildung in Glasdachkonstruktion?

    Eine Zusicherung i. S. d. vorgenannten Regelung ist nicht jede Beschreibung einer Bauleistung in einem Leistungsverzeichnis oder Angebot, sondern das vertragliche vom Auftragnehmer gegebene und vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten (BGH, Urteil vom 10.10.1985 - VII ZR 303/84 - BauR 1986, 93, 94; BGH WM 1997, 2183).

    Nicht erforderlich ist - anders als im Kaufrecht -, dass der Auftragnehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (vgl. BGH BauR 1986, 93, 94).

    Es kommt nicht darauf an, ob nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Glasdaches die Tropffreiheit überhaupt erreichbar gewesen ist (vgl. BGH BauR 1986, 93, 94; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl. B § 13 Nr. 1 Rz. 123).

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