Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80   

Zurückverlangte Grundstückshälfte

§ 1374 Abs. 2 BGB ist auf Zuwendungen iSv § 1380 Abs. 1 BGB nicht anwendbar;

§ 1380 Abs. 2 Satz 1 BGB ist so auszulegen, daß für die Berechnung der Wert der Zuwendung nicht nur beim Zuwendenden hinzugerechnet, sondern auch beim Empfänger abgezogen wird;

grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Ausnahme bei Unzumutbarkeit für den Zuwendenden

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Schaffung eines Familienheims ist keine Schenkung an Hausfrau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 82, 227
  • NJW 1982, 1093
  • MDR 1982, 401
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Wird zitiert von ... (49)  

  • OLG Hamm, 30.03.2000 - 22 U 112/99  

    Rechtsfolgen ehebedingter Zuwendungen

    Bei Zuwendungen unter Ehegatte kann es sich sowohl um Schenkungen (BGHZ 82, 227 = NJW 1982, 1093; BGHZ 87, 145, 146 = NJW 1983, 1611; BGH, NJW-RR 1990, 386) als auch um sog. ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen handeln.

    Nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofes sind Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel nicht als Schenkungen i. S. der §§ 516 ff. BGB zu qualifizieren, weil sie zumeist der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (vgl. BGHZ 82, 227 = NJW 1982, 1093; BGHZ 87, 145, 146 = NJW 1983, 1611; BGH, NJW-RR 1988, 962; BGH, NJW-RR 1990, 386; BGH, NJW 1992, 238).

    Eine solche ehebedingte, sog. unbenannte Zuwendung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück verschafft (BGHZ 82, 227 = MDR 1982, 401 = NJW 1982, 1093; OLG Celle, OLGR 1998, 66).

    Nach st. Rspr. des BGH finden sich solche Sonderregelungen im Güterrecht: Ehebedingte Zuwendungen, deren Geschäftsgrundlage der Bestand der Ehe ist, werden im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (BGHZ 65, 320, 324 f. = NJW 1976, 328; BGHZ 82, 227, 232 ff. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 136 = BGH NJW 1991, 2553, 2554 m. zahlr. w. N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 242 Rdnr. 158; Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1372 Rdnr. 4).

    Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er aufgrund besonderer Umstände ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand hat und es deshalb unerträglich wäre, dass die Beklagte auf dem Eigentum beharrte (vgl. dazu BGHZ 68, 299, 304 ff. = NJW 1977, 1234; BGHZ 82, 227, 236 f. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 138 = BGH NJW 1991, 2553, 2555).

  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 62/86  

    Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des

    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 82, 227, 230; 87, 145, 146 f.) und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

    a) Für die verwandten Fälle der ehebedingten Zuwendungen unter Ehegatten (sogenannte unbenannte Zuwendungen) hat der IX. Zivilsenat in BGHZ 82, 227, 234 f. unter Abkehr von beiläufigen Ausführungen des IV. Zivilsenats in BGHZ 65, 320, 324 bereits entschieden, daß § 1374 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist.

    Die letztgenannten Autoren befassen sich auch mit der in BGHZ 82, 227, 234 sowie in dem späteren Urteil vom 22. April 1982 (IX ZR 35/81 - FamRZ 1982, 778, 779) ausdrücklich offen gelassenen, hier zu entscheidenden Frage, ob § 1374 Abs. 2 BGB echte Schenkungen unter Ehegatten erfaßt.

    Diese Anweisungen höben sich vollständig gegeneinander auf, wenn - entsprechend dem Verständnis des § 1380 BGB in der Entscheidung BGHZ 82, 227, 235, das zur Nachprüfung gestellt werde - das Endvermögen des Zuwendenden um die Zuwendung erhöht, das Endvermögen des Zuwendungsempfängers aber um die Zuwendung verkürzt werde.

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89  

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    »a) Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BGHZ 82, 227; Urteil vom 22. April 1982 - IX ZR 35/81 - FamRZ 1982, 778).

    Die Rückabwicklung stelle erst den Zustand her, auf dessen Grundlage der Zugewinnausgleich erfolge (vgl. etwa Kühne, zuletzt JR 1982, 237 in Anmerkung zu BGHZ 82, 227; Erman/Heckelmann, BGB 8. Aufl. § 1363 Anm. 4 S. 773; MünchKomm/Gernhuber, 2. Aufl. Rdn. 21 f. vor § 1363; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1372 Rdn. 8, je m.w.N.).

    Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse kann der Rückgriff auf § 242 BGB geboten sein (vgl. BGHZ 65, 320, 324 f.; 68, 299, 302 ff.; 82, 227, 232 ff.; Urteil vom 22. April 1982 - IX ZR 35/81 - FamRZ 1982, 778, 779 sowie zuletzt Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855).

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  • OLG Stuttgart, 30.12.1993 - 2 U 29/93  
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  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80  

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Der Senat bestätigt damit erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß nach Scheitern einer Ehe grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung vonstatten geht (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; BGHZ 82, 227; anders noch: BGH NJW 1968, 245 = FamRZ 1968, 23).

    Unter besonderen Umständen kann ein derartiger Anspruch auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen (BGHZ 65, 320; 68, 229; 82, 227).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; zuletzt BGHZ 82, 227) liegt im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, die etwa für eine Zuwendung unter Ehegatten maßgebend war.

  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87  

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

    Damit handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen, also Schenkungen, sondern um sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. BGHZ 82, 227, 230; 84, 361, 364 f.; Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 9 = FamRZ 1988, 482, 485).

    Die gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs, die insbesondere eine gleichmäßige Beteiligung der Frau an dem in der Ehe erzielten Vermögenserwerb sicherstellen und bei der Vermögensauseinandersetzung den Streit darüber ausschließen soll, ob und in welchem Maße der eine Ehegatte an dem Vermögenserwerb des anderen wirtschaftlich beteiligt war (BGHZ 65, 320, 323), läßt die ungeschriebenen, aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dort eingreifen, wo ausnahmsweise der güterrechtliche Ausgleich zu keiner angemessenen Lösung führt (BGHZ 82, 227, 233, 235 f.; s. dazu auch Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht BGB § 1372 Rdn. 8 und 9).

    Der Ausgleich vollzieht sich vielmehr gemäß den güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich pauschal nach Maßgabe des beiderseitigen Vermögenszuwachses während der Ehe (BGHZ 65, 320, 323 f.; 82, 227, 231; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1372 Rdn. 7 m.w.N.).

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90  

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Der danach für das Güterrecht zuständige IX. Zivilsenat hat die Rechtsprechung hierzu weiter ausgebaut (BGHZ 82, 227 mit Anm. von Lang, LM BGB § 1380 Nr. 5) und die unbenannte Zuwendung von der - weiterhin möglichen (BGHZ 87, 145 mit Anm. von Lang, LM BGB § 530 Nr. 8) Schenkung unter Ehegatten abgegrenzt.

    Überdies hatte auch schon der IX. Zivilsenat in BGHZ 82, 227 § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die unbenannte Zuwendung durchgreifen lassen, obwohl diese Vorschrift ausschließlich auf unentgeltliche Zuwendungen zugeschnitten ist (vgl. Jaeger, aaO. S. 439, 436 Fn. 27).

  • BFH, 28.11.1984 - II R 133/83  

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Eheleuten

    Sie ist der Auffassung, daß nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. November 1981 IX ZR 91/80 (BGHZ 82, 227, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1093) weder hinsichtlich des Geldbetrages von 250.000 DM noch hinsichtlich der Herstellungskosten für das Gebäude eine Schenkung vorliege.

    Dabei geht die Rechtsprechung der Zivilgerichte davon aus, daß jeder der Ehegatten in angemessener Weise an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens zu beteiligen ist (BGH-Urteile vom 7. Januar 1972 IV ZR 231/69, NJW 1972, 580, sowie in BGHZ 82, 227; vgl. auch BGH-Urteil vom 24. März 1983 IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145).

    Insbesondere trifft es nicht zu, daß die vom BGH in BGHZ 82, 227 dargestellten Grundsätze auf den Streitfall deshalb nicht anzuwenden seien, weil - anders als im Streitfall - in jedem Fall der erworbene Vermögensgegenstand weder mittelbar aus dem Vermögen des Ehemannes gekommen noch mit seinen Mitteln bezahlt worden sei.

  • OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00  

    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553; 1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen werden.

    Nach herrschender Auffassung gehört eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung nicht zu den Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB und damit zum Zugewinn des Empfängers (vgl. BGH NJW 1982, 1093; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. 2001 § 1374 Rdnr. 15).

    Das spricht zusätzlich dafür, die Wirksamkeit der umstrittenen Zuwendungen - von der güterrechtlichen Abwicklung abgesehen - nicht in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 1982, 1093).

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94  

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Zuwendungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstandes um der Ehe willen zu deren dauerhafter wirtschaftlicher Sicherung von seinen Schwiegereltern erhalten hat, sind nicht dem Anfangsvermögen des Begünstigten hinzuzurechnen (Fortentwicklung von BGHZ 82, 227, 234 f).

    Von der Interessenlage her ist der hier gegebene Fall, daß die Schwiegertochter in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, von der Schwiegermutter mit Rücksicht auf die Ehe mit dem leiblichen Sohn und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim bedacht wird, mit den ehebezogenen (unbenannten) Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 82, 227, 234 f; s.a. Senatsurteil BGHZ 101, 65, 69) nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB fallen.

  • BFH, 25.06.2003 - X R 72/98  

    Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96  

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

  • OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 4 U 135/08  

    Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 82/86  

    Annahme einer ehebedingten Zuwendung

  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 182/90  

    Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08  

    Schenkung oder doch nur Gegenleistung?

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82  

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89  

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83  

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

  • BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96  

    Begriff der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung

  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 35/88  

    Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90  

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92  

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

  • BGH, 20.12.2000 - XII ZR 237/98  

    Anrechnung von Zuwendungen zur Vermögensauseinandersetzung auf den

  • OLG Frankfurt, 12.07.2006 - 19 W 41/06  

    Schenkungswiderruf: Widerrufsgrund der Eheverfehlung durch eine langjährige

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82  

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84  

    Aufwendungen des Ehemannes zugunsten des von der Ehefrau betrieblich genutzten

  • OLG Köln, 22.11.2000 - 11 U 84/00  

    Familienrecht: Zahlungsversprechen für den Fall der Trennung

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 105/87  

    Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

  • OLG Hamburg, 09.10.2001 - 2 UF 61/01  
  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89  

    Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85  

    Anpassung der Vermögensverhältnisse bei Übernahme von Vermögensgegenständen im

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86  
  • BFH, 20.09.1994 - VII R 40/93  

    Beschränkung der Vollstreckung bei ehebedingten Zuwendungen

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2005 - 19 U 226/04  

    Gesamtschuldnerausgleich nach Scheitern der Ehe: Verwendung des Darlehens als

  • FG Münster, 15.08.2007 - 8 K 1813/05  

    Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs;

  • OLG Hamburg, 11.02.2011 - 11 U 12/10  

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Sonderzahlungsversprechens zu Gunsten

  • OLG Oldenburg, 24.06.1997 - 12 U 23/97  

    Ausgleich, veruntreuung, Erlös, Miteigentum

  • OLG Celle, 13.02.1998 - 4 U 105/97  

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Kosten eines im Miteigentum

  • OLG Hamm, 25.11.1998 - 33 U 17/98  

    Scheingeschäft - Ausgleich von Zuwendungen nach güterrechtlichen Bestimmungen

  • FG München, 03.02.2006 - 4 V 2881/05  

    Unbenannte Zuwendungen im Rahmen laufender Haushaltsführung

  • BFH, 17.07.1985 - II R 64/83  

    Gegenleistung bei Grundstücksübertragungen zwischen Eheleuten nach deren Trennung

  • OLG Düsseldorf, 29.10.1991 - 7 U 79/90  
  • OLG Bamberg, 12.04.1995 - 2 W 5/95  
  • OLG München, 20.07.1995 - 24 U 325/94  
  • OLG Bamberg, 05.12.1996 - 2 UF 181/96  
  • LG Karlsruhe, 30.09.2003 - 3 O 608/02  

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau gegen die ehemalige Schwiegermutter auf

  • FG Münster, 19.11.2007 - 8 K 2562/05  

    Aufhebung der Steuerfestsetzung nach Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs vor

  • OLG Celle, 05.03.1999 - 4 U 56/98  
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