Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86   

Zwei Buchstaben erkennbar

§ 317 Abs. 3 ZPO, Anforderungen an die Unterschrift: Paraphe genügt nicht;

§ 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), "Wohnung", Wohnungswechsel, Erkennbarkeit des Aufgabewillens, Gesamtbetrachtung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anforderungen an die Unterschrift eines Urkundsbeamten

  • Betriebs-Berater

    Ersatzzustellung: Wohnungsaufgabe

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1988, 713
  • MDR 1988, 218
  • BB 1988, 302
  • BB 1988, 724
  • Rpfleger 1988, 152
  • VersR 1988, 415



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Wird zitiert von ... (44)  

  • OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02  

    Erstreckung der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde auf das Vorhandensein einer

    Für den Begriff der "Wohnung" kommt es, wovon das Landgericht im Ansatz zu Recht ausgegangen ist, auf das tatsächliche Wohnen an, also darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und nicht zuletzt dort auch schläft (BGH NJW 1988, 713 f.).

    Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (BGH NJW 1978, 1858; 1985, 2197; NJW-RR 1994, 564 f.; BGHR ZPO § 182 Wohnung 1).

    Der Wille des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Wohnung muss nach außen erkennbar in seinem Verhalten Ausdruck gefunden haben (BGH NJW 1988, 713 f.).

    Wenn der Zweitbeklagte den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens ab Oktober 2000 in die L... Straße 150 in T... verlagert, die Räume in der A...-R...straße 3 in K... seitdem nicht mehr benutzt hat und auch nicht die Absicht hatte, zu Wohnzwecken dorthin zurückzukehren, dann unterhielt er dort keine Wohnung mehr im Sinne der §§ 181, 182 ZPO a.F. (vgl. BGH NJW 1988, 713, 714).

    Dem steht nicht entgegen, dass er seinen Umzug nicht durch Mitnahme aller Einrichtungsgegenstände vollzogen, sein Namensschild an der Wohnungstür - gegebenenfalls - nicht oder nicht endgültig beseitigt hat und weiterhin die Möglichkeit hatte, diese Räume aufzusuchen und die dort eingegangene Post zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH VersR 1986, 705; NJW 1988, 713, 714).

    Alle diese Umstände, denen freilich Indizbedeutung für eine Beweiswürdigung nach Durchführung der Beweisaufnahme zukommt, hätte das Landgericht erst nach Beweiserhebung in eine Gesamtbetrachtung einbeziehen können und müssen (vgl. BGH NJW 1988, 713, 714), wobei ambivalente Indizien mit dem ihnen zukommenden Aussagegehalt zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 248/03  

    Immobilienanlagen - Verjährung der Ansprüche der finanzierenden Bank

    Aufgabewille und Aufgabeakt müssen, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, VersR 1988, 415 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581).

    Sind diese strengen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt, kommt weder der Nichtanzeige des Umzugs bei der Meldebehörde und/oder der unterbliebenen Beseitigung des Namensschildes an der alten Wohnung noch der Möglichkeit, sie weiterhin aufzusuchen und die dort eingegangene Post zur Kenntnis zu nehmen, als bloße Indiztatsachen (siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987, aaO S. 415 f.; vgl. auch MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 181 Rdn. 3) eine entscheidende Bedeutung zu.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 10 B 2.10  

    Betreibensaufforderung; Rücknahmefiktion; Anlass für Zweifel am

    Die Eigenschaft als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften geht verloren, wenn der Betreffende den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86 -, NJW 1988, 713, juris Rn. 9).

    Für eine Aufgabe der bisherigen Wohnung spricht es in der Regel, wenn der Betreffende an anderer Stelle eine neue Wohnung nimmt, sofern nicht bestimmte Umstände auf die Begründung einer Zweitwohnung hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987, a.a.O., Rn. 10).

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